Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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ber obgelegen ist, werden pledurch aufgefo- 
dert, die von den Kämereizund Gemeinde-Ren- 
danren abgelegte, sedoch noch nicht abgehörte 
Rechnungen ohne Zeitverlust abzuhören, und 
längst binnen sechs Wochen bieber zur 
Abnahme vorzulegen; diejenigen Rendanten 
aber, welche mir tegung ihrer Kämerei: und 
Gemeinde: Rechnungen bis zum Jahre 1807, 
oder lezten Seprember 1827 einschlüssig, sch 
nochim Rückstande befinden, sind gemessenst 
anzuweisen, daß die Herstellung gedachter Rück- 
stände binnen gleicher Frist ganz zuverlässig ge- 
scheben müsse. 
Sollte dieser Termin nicht eingehalten wer- 
den, so ist hiernber Anzeige zu erstatren, wo- 
nach die Kreis= Kalkulatoren und andere bei 
den Magistraten und Aemtern befindliche rech- 
nungsfähide Individnen auf Kosten der 
s4umigen Rendanten pfogleich zur 
Aufarbeitung der Rückstände abgeordnet wer- 
den sollen. 
Für die Erküllung der vorliegenden, ledig- 
lich die Immediat: Kommun-Rendanturen 
betressenden Auffoderung haben diesenigen Be- 
börden, unker deren (reziellen Aufsiche dle Kom- 
mun-Kassen bisher gestanden find, zu Haften. 
wogegen sse im Falle einer eintretenden un- 
gebübrlichen Renitenz der Rendanten scch die 
Unrerstügung er unzerzeichneten Bebörde ver- 
srrechen drfen. Ansbach den 26. Februar 
1808. 
Königliches GeneralLandes-Kom— 
missariat, als Patrimonial-Stif- 
tungs-und Kommunal-Kurarel. 
Graf von Thürheim. 
oͤrrer. 
026 
An die saͤmtliche koͤnigliche Mautaͤmter. 
(Die Mautbehandlung der Postwägen betreffend.) 
Die Königliche General'-Soll-und 
Maur- Direktion. 
Welche Verordnung für die Maurbehand- 
lung der Postwägen im Könitgreiche Baiern 
erlassen worden, werden die königlichen Mauc' 
dmeer aus nachstebendem allerhöchsten Rer 
skripte vom 1. Mäcz dieses Jahres ersehen. 
Dieselbe empfangen den Auftrag, ssch bie- 
nach pünkrlichst zu achten, und die sämtli- 
chen Inkorporationen zur gleichmässigen Be, 
folgung anzuweisen. 
München den 5. Maͤrz 1808. 
Miller, Direktor. 
Weymar. 
Wir Maximiltan Josepb, 
von Gottes Guaden König von Baiern. 
Auf den Bericht Unserer General-Zoll= 
und Maue= Direktion vom 26. vorigen Mo- 
nats genehmigen Wir folgende Mantbeband= 
lung bei den Postwägen, zur Beseitigung 
einiger darüber vorgekommener Beschwerden: 
I. Bei dem Eintritte in Unser Königreich, 
so wie bei dem Auotritte aus demselben, 
bar der Kondukreur dem Mantamte in duplo 
die Postkarte, das ist, ein genaues Verzeich- 
niß aller Art#ikel, die er führt, sie mögen mit 
der Maut zu belegen seyn, oder nicht, und 
im Gewichte viel oder wenig betragen, zu 
überreichen. 
Diese Postkarr#e muß auch eine Rubrick: 
„auf bezahltr Maucegebühren“ 
enthalten; 
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