625
ber obgelegen ist, werden pledurch aufgefo-
dert, die von den Kämereizund Gemeinde-Ren-
danren abgelegte, sedoch noch nicht abgehörte
Rechnungen ohne Zeitverlust abzuhören, und
längst binnen sechs Wochen bieber zur
Abnahme vorzulegen; diejenigen Rendanten
aber, welche mir tegung ihrer Kämerei: und
Gemeinde: Rechnungen bis zum Jahre 1807,
oder lezten Seprember 1827 einschlüssig, sch
nochim Rückstande befinden, sind gemessenst
anzuweisen, daß die Herstellung gedachter Rück-
stände binnen gleicher Frist ganz zuverlässig ge-
scheben müsse.
Sollte dieser Termin nicht eingehalten wer-
den, so ist hiernber Anzeige zu erstatren, wo-
nach die Kreis= Kalkulatoren und andere bei
den Magistraten und Aemtern befindliche rech-
nungsfähide Individnen auf Kosten der
s4umigen Rendanten pfogleich zur
Aufarbeitung der Rückstände abgeordnet wer-
den sollen.
Für die Erküllung der vorliegenden, ledig-
lich die Immediat: Kommun-Rendanturen
betressenden Auffoderung haben diesenigen Be-
börden, unker deren (reziellen Aufsiche dle Kom-
mun-Kassen bisher gestanden find, zu Haften.
wogegen sse im Falle einer eintretenden un-
gebübrlichen Renitenz der Rendanten scch die
Unrerstügung er unzerzeichneten Bebörde ver-
srrechen drfen. Ansbach den 26. Februar
1808.
Königliches GeneralLandes-Kom—
missariat, als Patrimonial-Stif-
tungs-und Kommunal-Kurarel.
Graf von Thürheim.
oͤrrer.
026
An die saͤmtliche koͤnigliche Mautaͤmter.
(Die Mautbehandlung der Postwägen betreffend.)
Die Königliche General'-Soll-und
Maur- Direktion.
Welche Verordnung für die Maurbehand-
lung der Postwägen im Könitgreiche Baiern
erlassen worden, werden die königlichen Mauc'
dmeer aus nachstebendem allerhöchsten Rer
skripte vom 1. Mäcz dieses Jahres ersehen.
Dieselbe empfangen den Auftrag, ssch bie-
nach pünkrlichst zu achten, und die sämtli-
chen Inkorporationen zur gleichmässigen Be,
folgung anzuweisen.
München den 5. Maͤrz 1808.
Miller, Direktor.
Weymar.
Wir Maximiltan Josepb,
von Gottes Guaden König von Baiern.
Auf den Bericht Unserer General-Zoll=
und Maue= Direktion vom 26. vorigen Mo-
nats genehmigen Wir folgende Mantbeband=
lung bei den Postwägen, zur Beseitigung
einiger darüber vorgekommener Beschwerden:
I. Bei dem Eintritte in Unser Königreich,
so wie bei dem Auotritte aus demselben,
bar der Kondukreur dem Mantamte in duplo
die Postkarte, das ist, ein genaues Verzeich-
niß aller Art#ikel, die er führt, sie mögen mit
der Maut zu belegen seyn, oder nicht, und
im Gewichte viel oder wenig betragen, zu
überreichen.
Diese Postkarr#e muß auch eine Rubrick:
„auf bezahltr Maucegebühren“
enthalten;
41