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II. Nach dieser Karte wird die Mautschul“
digkeit berechnet, und in erwähnte Rubrick
eingetragen. Nach Inbhalt derselben wird
die Mautgebühr entrichtet, und durch die
Postexpedition von jedem Güterempfänger
zurückerholt. Eine Postkarte bleibt bei dem
Amte, die andere wird dem Kondukteur zur
Wissenschaft und legieimation zugestellt:
III. Kommen Güter auf dem Postwagen
ein, von welchen zugleich die Austrittssta-
eion angegeben werden kann, und die folg-
lich blos transitirende Güter sind, so werden
sie bei der Eintricts-Station, nach Weisung
des Transito:-Manttarifs, mit der ganzen
Transito= Gebühr durch das Reich behankdelt,
und dem Kondukteur so viele Transito-Pol-
leten zugestellt, als er Austrittsstationen an-
gibt;
IV. Wird keine Austrittsstation angege-
ben, so unterliegen die Guͤter, wie andere
per Consumo eingebrachte Pakete und Colli,
der Consumo-Behandlung nach dem
in dem Consumo-Tarife bestimmten Ansaze,
ohne daß eine Mautrückvergütung statt findet;
V. Da mit dem Postwagen mehrere kleine
Pakete einkommen, so sind von diesen, wenn
sie unter 3 Zentner an Gewicht enthalten,
folgende Consumo-Gebühren zu erbelen:
Die mit 3 fl. Consumozoll belegten Artikel
zablen von jedem baierischen Pfunde 2 kr.;
die mit 2 fl. belegten vom Pfunde § pf.;
die mit ## fl. belegten vom Psunde 3 pf.;
die mit 20 kr. belegten vom Pfunde 1 pf.;
Fuͤr freie Artikel wird keine Gebuͤhr erholt;
jedoch muß dafuͤr eine Freipollete ertheilt wer-
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den. Fuͤr mautbare Consumo-Gegenstaͤnde
ist die Ertheilung der Pollete überflüssig; da
die vom Mautamte unterschriebene Postkarte
die Stelle derselben vertritt;
VI. Wenn Essito= Gegenstände dem Post-
wagen übergeben werden, so machen Wir es
der Posterpedition an Orten, wo ein Hall-
oder Mautame stehet, zur besonderen Pflicht,
keine solche Gegenstände zur Ausfuhr anzu-
nehmen, wenn sich der Aufgeber nicht durch
eine Essito-Pollete über die Entrichtung der Es
sito: Maut legitimiren kann. Diese Pollete
läuft alodann mit dem Gute. Wird aber
ein Essitoe Gut an Orten aufgegeben, wo#
sich kein Hallamt befindet, so geschieht die
Anzeige und Bebandlung davon bei dem
nächstgelegenen Hallamte mittelst Ueberrei-
chung der Postkarte;
VII. Die Ueber fuhrs Gebühren
werden von dem Kondukteur auf der Stelle
entrichtet;
VIII. Das Weggeld zuakr. vom Pferde und-
von der Stunde wird an der Eintricts-Sta-
tion, und bis zum nächsten Maut und Hallamte,
dort wieder weiter bis zur nächstgelegenen Hal-
le, u. s. f. bis zur Austrikttsstation bezahlt.
Die Hallämter müssen daber von der Ankunft
des Postwagens durch die Postexpedition in
Kenntniß gesezt werden, und sie baben sich
vom Kondukteur das Weggeld bezablen,so“
wie das Bezahlte nachweisen zu lassen, das
nicht nachgewiesene aber nachzubolen.
Uebrigens unterliegen die Postwagens-
Kondukteurs den in Unserer Zoll= und Maut-
ordnung bestimmten Mautstrafgesezen, so