Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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II. Nach dieser Karte wird die Mautschul“ 
digkeit berechnet, und in erwähnte Rubrick 
eingetragen. Nach Inbhalt derselben wird 
die Mautgebühr entrichtet, und durch die 
Postexpedition von jedem Güterempfänger 
zurückerholt. Eine Postkarte bleibt bei dem 
Amte, die andere wird dem Kondukteur zur 
Wissenschaft und legieimation zugestellt: 
III. Kommen Güter auf dem Postwagen 
ein, von welchen zugleich die Austrittssta- 
eion angegeben werden kann, und die folg- 
lich blos transitirende Güter sind, so werden 
sie bei der Eintricts-Station, nach Weisung 
des Transito:-Manttarifs, mit der ganzen 
Transito= Gebühr durch das Reich behankdelt, 
und dem Kondukteur so viele Transito-Pol- 
leten zugestellt, als er Austrittsstationen an- 
gibt; 
IV. Wird keine Austrittsstation angege- 
ben, so unterliegen die Guͤter, wie andere 
per Consumo eingebrachte Pakete und Colli, 
der Consumo-Behandlung nach dem 
in dem Consumo-Tarife bestimmten Ansaze, 
ohne daß eine Mautrückvergütung statt findet; 
V. Da mit dem Postwagen mehrere kleine 
Pakete einkommen, so sind von diesen, wenn 
sie unter 3 Zentner an Gewicht enthalten, 
folgende Consumo-Gebühren zu erbelen: 
Die mit 3 fl. Consumozoll belegten Artikel 
zablen von jedem baierischen Pfunde 2 kr.; 
die mit 2 fl. belegten vom Pfunde § pf.; 
die mit ## fl. belegten vom Psunde 3 pf.; 
die mit 20 kr. belegten vom Pfunde 1 pf.; 
Fuͤr freie Artikel wird keine Gebuͤhr erholt; 
jedoch muß dafuͤr eine Freipollete ertheilt wer- 
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den. Fuͤr mautbare Consumo-Gegenstaͤnde 
ist die Ertheilung der Pollete überflüssig; da 
die vom Mautamte unterschriebene Postkarte 
die Stelle derselben vertritt; 
VI. Wenn Essito= Gegenstände dem Post- 
wagen übergeben werden, so machen Wir es 
der Posterpedition an Orten, wo ein Hall- 
oder Mautame stehet, zur besonderen Pflicht, 
keine solche Gegenstände zur Ausfuhr anzu- 
nehmen, wenn sich der Aufgeber nicht durch 
eine Essito-Pollete über die Entrichtung der Es 
sito: Maut legitimiren kann. Diese Pollete 
läuft alodann mit dem Gute. Wird aber 
ein Essitoe Gut an Orten aufgegeben, wo# 
sich kein Hallamt befindet, so geschieht die 
Anzeige und Bebandlung davon bei dem 
nächstgelegenen Hallamte mittelst Ueberrei- 
chung der Postkarte; 
VII. Die Ueber fuhrs Gebühren 
werden von dem Kondukteur auf der Stelle 
entrichtet; 
VIII. Das Weggeld zuakr. vom Pferde und- 
von der Stunde wird an der Eintricts-Sta- 
tion, und bis zum nächsten Maut und Hallamte, 
dort wieder weiter bis zur nächstgelegenen Hal- 
le, u. s. f. bis zur Austrikttsstation bezahlt. 
Die Hallämter müssen daber von der Ankunft 
des Postwagens durch die Postexpedition in 
Kenntniß gesezt werden, und sie baben sich 
vom Kondukteur das Weggeld bezablen,so“ 
wie das Bezahlte nachweisen zu lassen, das 
nicht nachgewiesene aber nachzubolen. 
Uebrigens unterliegen die Postwagens- 
Kondukteurs den in Unserer Zoll= und Maut- 
ordnung bestimmten Mautstrafgesezen, so
	        
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