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ser Steuervermessungs-Kommission melden,
damit nicht allein der Preis ihrer Urbeit re-
gulirt, sondern auch die Messung so gemacht
werde, daß sie seiner Zeit zum Kataster tauge,
und den Unterthanen dadurch Kosten ersparet
werden.
Sämtliche tandgerichte und Reneimter
werden demnach angewiesen, die Geometer
bierauf bei Zeiten aufmerksam zu machen.
München den 26. Februar 1808.
Max Josephp.
Freiberr von Hompesch.
Auf königlichen allerhoͤchsten Befehl
G. Geiger.
(Die Austellung der lischèflichen Rärhe auf
Pfarreien betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben beschlossen, unter den gegen-
wärtigen Brehältnissen die bei den inländie
schen bischöflichen geistlichen Stellen wirklich
dienende Räthe bei der Besezung der Pfarreien
und Benefizien Unseren landes= Direktions:
Rätben gleich zu stelle ; #ohin sie von der ange-
ordneten Konkursprüfung auszunehmen; welr
ches hiemit zur allgemeinen Wissenschaft und
als Nachtrag zu Unserer Verordnung vom 30.
Dezember 1806 bekannt gemacht wird.
Muͤnchen den 27. Februar 1808.
Mar Josepb.
Freiherr von Montgelas.
Auf koͤniglichen allerhochsten Befehl
von Krempelhuber.
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(Das Blrger-Militaͤr in Dachau betressend.)
Im Nameun Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Das WBürger-Militär des königlich= Bai-
erischen Marktes Dachaubesteht aus zwei
Füstilier-Kompagnien.
Hiebet wurden folgende Oberoffziere ange-
stellt:
I. Kompagnie.
Hauptmann: Franz Kaver Wienin-
ger. — Oberlieutenant: Franz KXa-
ver Schmid. — tieutenant: Michael
Brukmaier.
II. Kompagnie.
Hauptmann: Jakob Rotemanner—
Oberlieutenanct: Joseph Baier. —
tieutenane: Anton Schwaiger. —
Oberlieutenant und Zeugwart:
Ferdinand Burgmann. — Chyrurg:
Anton Braun.
München den 1. März 1808.
Königliches General-tandes-Kom=
missariat von Baiern.
Freiherr von Weich .
von Schwaiger.
(Den Salzhandel mit dem Konigreiche Würtem-
berg betressend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nachdem für die königlich= Würtember=
gischen tande von der unterzeichneten Stelle
ein eigener Salzkontrakt abgeschlossen worden
ist, so bleibt es saämelichen königlich= Baieri-
schen Untertbanen verbothen, einigen Salz-
bandel auf was immer für eine Art dahin zu
treiben, und diejenigen, welche bierauf be-
creten werden sollten, werden von den diessei-