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Königlich-Batertsches
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Regierungsblatt.
XIV. Stück. München, Mittwoch den zo. Maͤrz 1808.
Allgemeine Verordnungen.
(Die bei den Privaten und Kdrperschaften an-
liegenden Kapftalien der Stiftungen des Kul-
kus betrefsend.)
Wir Maximilian Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Durch das organische Edikt uͤber die Ge-
neral-Administration des Seiseungs-Verms-
gens, vom 1. 1. Oktober 1807, wurde der in
Muͤnchen bestand Ad s
Rath am 1. . Jänner 1808 aufgeboben, und
sowohl die Kirchen-Agentie-, als die Kirchen-
Konkurrenz-Kasse geschlossen. "
Die Kirchen-Agentie hatte vorbin einen
Tbeil der Zinse von denjenigen Kapiralien
aue dem Vermögen der Sristungen des Kul-
tuo, welche bei Privaten und Körperschaf-
ten anliegen, erhoben, und den einschlaägigen
Stiftungs Administrationen zugerechnet; und
die Kirchen: Konkurrenz-Kasse die unginsba-
ren Fristen-Kapitalien als Bestandeheile ih-
rer Doration eingezogen.
Die Zentral-Ststungs-Kasse in München
kann sich jedoch, nach den durch das organi-
sche Edikt vom 1. Oktober 1807 erhaltenen
Bestimmungen, mit dem Decail der Erbebung
und Verrechnung der befraglichen, vormal
Kirchen,U
in die Kirchen-Agentie= und Konkurrenz=
Kasse gestossenen Kapitals= Zinse und Fri-
sten nicht befassen. Wir beschliessen demnach
bierüber, wie folge:
I. Die Zinse von allen bei den Priva=
ken, und zwar: entweder bei den Adelichen
und siegelmässigen Personen, bei den Bür-
gern, und Bauern, oder bei den Kommu,
nitäten und anderen Korporationen
anliegenden Aktiv-Kapitalien der Stiftungen
des Kultus in der Provinz Baiern,
welche vormal in die aufgehobene Kirchen-
Agentie: Kasse geflossen sind, werden von
den einschldgigen allgemeinen und besonderen
Stiftungs-Administratoren unmittelbar erbo-
ben, und verrechnet. Alle diejenigen Priva-
ten und Kommunitäten, welche die Zinse
von Kirchen-Kapitalien bis zum 1. Jänner
18083 bei der aufgehobenen Kirchen-Agentie-
Kasse erlegt haben, werden demnach angewie-
sen, diese Zinse nunmehr bei den einschlägi-
gen Stistungs: Administrationen zu entrich-
ten.
Die nämlichen Verhälenisse treten auch
bei den verzinslichen Fristen-Kapi-
talien ein, welche bei den Pfarrern, Be-
nefiziaren, bei anderen Privoten, bei Kom-
munitcten und Kürperschafern anliegen.
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