Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Königlich-Batertsches 
674 
Regierungsblatt. 
XIV. Stück. München, Mittwoch den zo. Maͤrz 1808. 
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die bei den Privaten und Kdrperschaften an- 
liegenden Kapftalien der Stiftungen des Kul- 
kus betrefsend.) 
Wir Maximilian Josepyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Durch das organische Edikt uͤber die Ge- 
neral-Administration des Seiseungs-Verms- 
gens, vom 1. 1. Oktober 1807, wurde der in 
Muͤnchen bestand Ad s 
Rath am 1. . Jänner 1808 aufgeboben, und 
sowohl die Kirchen-Agentie-, als die Kirchen- 
Konkurrenz-Kasse geschlossen. " 
Die Kirchen-Agentie hatte vorbin einen 
Tbeil der Zinse von denjenigen Kapiralien 
aue dem Vermögen der Sristungen des Kul- 
tuo, welche bei Privaten und Körperschaf- 
ten anliegen, erhoben, und den einschlaägigen 
Stiftungs Administrationen zugerechnet; und 
die Kirchen: Konkurrenz-Kasse die unginsba- 
ren Fristen-Kapitalien als Bestandeheile ih- 
rer Doration eingezogen. 
Die Zentral-Ststungs-Kasse in München 
kann sich jedoch, nach den durch das organi- 
sche Edikt vom 1. Oktober 1807 erhaltenen 
Bestimmungen, mit dem Decail der Erbebung 
und Verrechnung der befraglichen, vormal 
Kirchen,U 
in die Kirchen-Agentie= und Konkurrenz= 
Kasse gestossenen Kapitals= Zinse und Fri- 
sten nicht befassen. Wir beschliessen demnach 
bierüber, wie folge: 
I. Die Zinse von allen bei den Priva= 
ken, und zwar: entweder bei den Adelichen 
und siegelmässigen Personen, bei den Bür- 
gern, und Bauern, oder bei den Kommu, 
nitäten und anderen Korporationen 
anliegenden Aktiv-Kapitalien der Stiftungen 
des Kultus in der Provinz Baiern, 
welche vormal in die aufgehobene Kirchen- 
Agentie: Kasse geflossen sind, werden von 
den einschldgigen allgemeinen und besonderen 
Stiftungs-Administratoren unmittelbar erbo- 
ben, und verrechnet. Alle diejenigen Priva- 
ten und Kommunitäten, welche die Zinse 
von Kirchen-Kapitalien bis zum 1. Jänner 
18083 bei der aufgehobenen Kirchen-Agentie- 
Kasse erlegt haben, werden demnach angewie- 
sen, diese Zinse nunmehr bei den einschlägi- 
gen Stistungs: Administrationen zu entrich- 
ten. 
Die nämlichen Verhälenisse treten auch 
bei den verzinslichen Fristen-Kapi- 
talien ein, welche bei den Pfarrern, Be- 
nefiziaren, bei anderen Privoten, bei Kom- 
munitcten und Kürperschafern anliegen. 
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