Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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3) Da die Erfabrung lebrk, daß die 
Weide im Monate Upril gewöhnlich einen 
sebr bedeutenden Theil des Wiesen-Ertrages 
im Voraus vernichte, und der scharfe Trite 
des Viehes das bäufig Hervorkeimende junge 
Gras; in nassen Gegenden aber selbst 
die Fruchebarkeit der Oberfläche, zersiöre; 
so soll künfeig die offene Zeit, anstate des 
bisherigen Wichaelis= und Georgi-Ziels, 
mit dem r. Oktober beginnen, und mit dem 
. April enden. 
4) Was die Waldungen betrift, so haben 
Wir, in Hinsiche auf die Dienstbarkeiren in 
den Staats= Waldungen, durch eine 
besondere Verordnung vom 2. Februar lau- 
fenden Jahres (Regierungsblatt 1308. Xll. 
Stuͤck, S. 602 — 605) das Noͤtbige ver—- 
fuͤgt. 
Auch in den Privat-Waldungen 
muͤssen sichaͤdliche Weiden, und andere 
schaͤdliche Dienstbarkeiten, ohne Unter- 
schied des Titels, und ohne Entschaͤdigung 
weichen. Die Rückvergütung des ursprüng- 
lichen Erwerbpreises, und die Aufbebung 
der bedungenen Prästationen bleibt indessen, 
wie in dem Falle des r. C. verordnet wor- 
den, gleich falls vorbehalten. 
Unschädliche Weiden und andere un- 
schädliche Dienstbarkeiten können nach dem 
Willen des Wald-Eigenthümers ebeufalls 
entfernt werden. 
In diesem Falle muß jedoch dem Ser- 
vituts-Berechtigten, ohne Rücksicht auf den 
Titel, in so ferne derselbe nur rechtliche 
  
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Guͤltigkeit hat, eine billige, dem Verluste 
angemessene Entschaͤdigung geleistet werden. 
5) In den Fällen, in welchen nach ge- 
genwärtiger Verordnung keine Entschädi- 
gung, und nach den Kulturgesetzen über- 
baupt kein gerichtlicher Streit statt finder, 
kann auch kein Retemtions-Recht ausge- 
übt werden. Ausserdem aber bat die Weide, 
oder eine andere Dienstbarkeit nur nach ver- 
gleichs= oder urtheilemässig geleisteter, oder 
rechtskräftig aberkannter Schadloehaltung 
zu weichen. 
Diese ndheren Bestimmungen, welche 
von Unseren sämmtlich betreffenden Stellen 
und Aemtern bei allen künftig entstehenden 
und dermal anhängigen Streitigkeiten ihren 
Verbandlungen und Enescheidungen als 
gesezliche Vorschriften zum Gxunde gelege 
werden sollen, lassen Wir durch das Regie- 
rungsblatt zu allgemeinen Kenntniß bringen. 
München den r5. März 1808. 
Max Joseph. 
Freiberr von Montgelacs. 
Auf kduiglichen allerhöchsten Befehl 
von Krempelhuber. 
  
(Die Handwerks-Kundschaften betreffend.) 
Wir Maxrximiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Um den Gefährden und Mißbräuchen 
abzubelfen, welche bisher bei Ausstellung 
der Kundschaften state gefunden baben, und 
durch den Wechsel derselben erleichtert wur- 
den, baben Wir, nach dem Gutachten Un- 
serer Polizeistellen, Uns bewogen geseben, zu 
verordnen:
	        
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