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3) Da die Erfabrung lebrk, daß die
Weide im Monate Upril gewöhnlich einen
sebr bedeutenden Theil des Wiesen-Ertrages
im Voraus vernichte, und der scharfe Trite
des Viehes das bäufig Hervorkeimende junge
Gras; in nassen Gegenden aber selbst
die Fruchebarkeit der Oberfläche, zersiöre;
so soll künfeig die offene Zeit, anstate des
bisherigen Wichaelis= und Georgi-Ziels,
mit dem r. Oktober beginnen, und mit dem
. April enden.
4) Was die Waldungen betrift, so haben
Wir, in Hinsiche auf die Dienstbarkeiren in
den Staats= Waldungen, durch eine
besondere Verordnung vom 2. Februar lau-
fenden Jahres (Regierungsblatt 1308. Xll.
Stuͤck, S. 602 — 605) das Noͤtbige ver—-
fuͤgt.
Auch in den Privat-Waldungen
muͤssen sichaͤdliche Weiden, und andere
schaͤdliche Dienstbarkeiten, ohne Unter-
schied des Titels, und ohne Entschaͤdigung
weichen. Die Rückvergütung des ursprüng-
lichen Erwerbpreises, und die Aufbebung
der bedungenen Prästationen bleibt indessen,
wie in dem Falle des r. C. verordnet wor-
den, gleich falls vorbehalten.
Unschädliche Weiden und andere un-
schädliche Dienstbarkeiten können nach dem
Willen des Wald-Eigenthümers ebeufalls
entfernt werden.
In diesem Falle muß jedoch dem Ser-
vituts-Berechtigten, ohne Rücksicht auf den
Titel, in so ferne derselbe nur rechtliche
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Guͤltigkeit hat, eine billige, dem Verluste
angemessene Entschaͤdigung geleistet werden.
5) In den Fällen, in welchen nach ge-
genwärtiger Verordnung keine Entschädi-
gung, und nach den Kulturgesetzen über-
baupt kein gerichtlicher Streit statt finder,
kann auch kein Retemtions-Recht ausge-
übt werden. Ausserdem aber bat die Weide,
oder eine andere Dienstbarkeit nur nach ver-
gleichs= oder urtheilemässig geleisteter, oder
rechtskräftig aberkannter Schadloehaltung
zu weichen.
Diese ndheren Bestimmungen, welche
von Unseren sämmtlich betreffenden Stellen
und Aemtern bei allen künftig entstehenden
und dermal anhängigen Streitigkeiten ihren
Verbandlungen und Enescheidungen als
gesezliche Vorschriften zum Gxunde gelege
werden sollen, lassen Wir durch das Regie-
rungsblatt zu allgemeinen Kenntniß bringen.
München den r5. März 1808.
Max Joseph.
Freiberr von Montgelacs.
Auf kduiglichen allerhöchsten Befehl
von Krempelhuber.
(Die Handwerks-Kundschaften betreffend.)
Wir Maxrximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Um den Gefährden und Mißbräuchen
abzubelfen, welche bisher bei Ausstellung
der Kundschaften state gefunden baben, und
durch den Wechsel derselben erleichtert wur-
den, baben Wir, nach dem Gutachten Un-
serer Polizeistellen, Uns bewogen geseben, zu
verordnen: