Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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1) Anstatt der bisherigen Handwerks- 
Kundschaften sollen den wandernden Hand- 
werkern künftig ordentliche Wander bücher, 
in welchen die Zeugnisse ihrer Arbeit und 
Aufführung einzutragen sind, ertheilet werden. 
) Die Ausstellung, oder Ertheilung die- 
ser Wanderbücher bleibt, nach den allgemeinen 
Bestimmungen, welche Wir schon un- 
term I1. Oktober vorigen Jahres getroffen 
baben, den adninistrativen tandesstellen 
für das Aueland, und den Polizei-Direktio= 
nen und tandgerichten für das Inland 
übertragen. 
3) Die dussere Form der Wanderbücher 
ist in Kleinoktav; — sie enthalten 4 Bogen, 
oder 32 paginirte Blätter; — werden dauer- 
bast gebunden, und mit einem einfachen Fn- 
terale versehen. 
4) Auf dem ersten Blatte steht, gedruckt, 
oder geschrieben: 
a. der Titel: Wanderbuch für R. N. 
b. die Anführung dieser Verordnung, 
c. die Profession und das Signalement 
des Wandernden, 
4. die Erinnerung, daß das Wanderbuch 
bei jeder Ortsobrigkeit zur Vistrung 
vorgelegt werden müsse, und obige 
Zeugnisse aufzunehmen bestimmt sey, 
e. das Siegel und die Unterschrift des 
Amtsvorstandes. 
§)) Die Zeugnisse der Arbeit und Auf- 
fübrung werden von den Polizei-Direktionen, 
oder, wo diese sich nicht besinden, von den 
handgerichten eingetragen, wann der Wan- 
dernde den Ort, wo er Arbeit fundet, wie- 
der verläßt. Bis dahin wird das Wander- 
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buch bei der Obrigkeit verwahrt. Rur al- 
lein der Meister oder Fabrikant, bei welchem 
der Wandernde in Arbeit stund, hat solche 
mit zu unterschreiben. 
6) Kann ein Wandernder glaubhaft ma- 
chen, daß er sein Wanderbuch aus Zufall, 
und ohbne Verschulden verloren habe, so 
soll lbm dork, wo er zulezt in Arbeit stund, 
ein neues Wanderbuch mit dem Beisaze der 
Veranlassung ertbeilet werden. 
7) Für die Ausstellung des Wanderbu- 
ches ba# der Wandernde ausser der bieberi- 
gen Stempelgebühr einen Gulden zu erle- 
gen, worunter die Kosten für Papier-Ein- 
binden und Fercigung begriffen sind. 
8) Diese Wanderbücher sind für die 
Wandernden im In= und Auslande, für 
die in= und ausländischen Handwerker gleich 
anwendbar. — Wenn daher ein auswir- 
tiger Handwerker mit seiner fremden Kund- 
schaft im tande schon in Arbeit getreten 
ist, oder creten wird, so ist demselben von 
der Polizeibehörde, oder dem tandgerichte bei 
Fortsezung seiner Wanderschaft ein Wander= 
buch anstatt der fernern Kundschaft zu er- 
tbeilen. 
Uebrigens verbleibt es bei der Vererd- 
nung, welche Wir unterm 11. Oktober 
1807. über das Wandern der Handwerker 
erlassen baben, und welche biemit ausdrück- 
lich bestätiget und wiederbolt wird. 
München den 16. März 1808. 
Mar Josepb. 
Freiberr von Montgelas. 
.Auf koniglichen allerhbchsten Befehl 
von Krempelhuber.
	        
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