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(Die Gleichstellung der Schweizer= Unterthanen
mit den inländischen Gläubigern bei Kon-
kursen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir baben bereits unterm 7. September
des verflossenen Jahres für sämtliche Gerichts"
stellen Unsers Reiches den Grundsaz aufge-
stellt, daß Unsere Unterthanen mit den Un-
terthanen fremder Sraaten für ihre Schuld-
soderungen bei Konkursen in Anwendung
der lokationsgeseze gleichgestellt werden; so-
bin Ausnahmen von der Regel dieses Grund-
sazes nur gegen die Unterthanen sener frem-
den Staaten als Retorston statt finden sollen,
bei welchen ein Unterschied in Anwendung
der lokationsgeseze zum Nachtheile Unserer
Untertbanen durch Gesez oder Uebung ber
stebet, oder neuerlich gemacht würde.
Da Uns nun dessen ungeachtet zu verneb-
men gekommen iss, daß in einigen Provinzen
Unserer Staaten den Schweizer-Unterthanen
bei gerichtlichen Konkursen noch immer nicht
gleiche Rechte mit den Juländern einge-
räumt werden, so finden Wir Uns aufze-
sodert, den sämtlichen Gerichtesiellen Un-
sers Reiches neuerdings die genaneste Be-
solgung Unserer obengedachten Verordnung,
besonders in Ansehung der Schweizer-Un-
terthanen, bei welchen Uns die offizielle Zu-
sicherung der ersoderten Reziprozität vor-
liegt, bei schwerer Verantwortlichkeit auf-
zutragen. München den 77. März 1808.
Max Joseph.
Graf Morawitzky.
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl
von Rauffer.
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Provinzial-Verordnung.
–
(Das Haustren mit Arzneien betreffend.)
Im Namen Seier Masjestär des Könias.
Nachdem man durch wiederholte Erfab-
rungen sich zu der Ueberzeugung veranlaßt
gefunden hat, daß, ungeachter der in der unterm
31. Oktober 1804 wegen des Haustrens
mit Arzeneien ergangenen Verordnung ent-
baltenen umfassenden Bestimmungen, doch
bis jezt die in dieser Hinsicht bestandenen
Mißbräuche nicht ganz unterdrückt zu wer-
den vermochten; so bat man sich bewogen
geseben, ferner Nachstehendes hierüber zu
verordnen:
1) allen Arzneihändlern ist der Eintritt
in die Previnz verbotben, ohne Unterschied:
ob sie ihre Waaren darin abzusezen, oder
blos durchzureisen gedenken. Im Ueber-
tretungs-Falle hat für das ersiemal unnach-
sichtliche Konfiskarion der Waaren, und bei
Wiederholung diesee Schleichhandels ausser-
dem noch eine angemessene Geld= oder tei-
besstrase einzutreten.
a) Eben so wenig kann innerhalb der
Provinz irgend einem Individuum die Un-
terhaltung einer Niederlage von Arznei-
Waaren ohne vorgängige besondere Erlaub-
niß der tandesstelle gestattet werden; und
jeder Kontravenient hat nicht nur die Kon-
fiskation der Verkaufs-Artikel, sondern auch
im ferneren Betretunge falle noch strenge
Bestrafung zu gewirtigen.
Zugleich werden säruliche, sowohl unmitt
telbare, als mittelbare Polizeibehörden bie-
durch angewiesen, die genaue Vollziehung