Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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(Die Gleichstellung der Schweizer= Unterthanen 
mit den inländischen Gläubigern bei Kon- 
kursen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir baben bereits unterm 7. September 
des verflossenen Jahres für sämtliche Gerichts" 
stellen Unsers Reiches den Grundsaz aufge- 
stellt, daß Unsere Unterthanen mit den Un- 
terthanen fremder Sraaten für ihre Schuld- 
soderungen bei Konkursen in Anwendung 
der lokationsgeseze gleichgestellt werden; so- 
bin Ausnahmen von der Regel dieses Grund- 
sazes nur gegen die Unterthanen sener frem- 
den Staaten als Retorston statt finden sollen, 
bei welchen ein Unterschied in Anwendung 
der lokationsgeseze zum Nachtheile Unserer 
Untertbanen durch Gesez oder Uebung ber 
stebet, oder neuerlich gemacht würde. 
Da Uns nun dessen ungeachtet zu verneb- 
men gekommen iss, daß in einigen Provinzen 
Unserer Staaten den Schweizer-Unterthanen 
bei gerichtlichen Konkursen noch immer nicht 
gleiche Rechte mit den Juländern einge- 
räumt werden, so finden Wir Uns aufze- 
sodert, den sämtlichen Gerichtesiellen Un- 
sers Reiches neuerdings die genaneste Be- 
solgung Unserer obengedachten Verordnung, 
besonders in Ansehung der Schweizer-Un- 
terthanen, bei welchen Uns die offizielle Zu- 
sicherung der ersoderten Reziprozität vor- 
liegt, bei schwerer Verantwortlichkeit auf- 
zutragen. München den 77. März 1808. 
Max Joseph. 
Graf Morawitzky. 
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl 
von Rauffer. 
  
684 
Provinzial-Verordnung. 
– 
(Das Haustren mit Arzneien betreffend.) 
Im Namen Seier Masjestär des Könias. 
Nachdem man durch wiederholte Erfab- 
rungen sich zu der Ueberzeugung veranlaßt 
gefunden hat, daß, ungeachter der in der unterm 
31. Oktober 1804 wegen des Haustrens 
mit Arzeneien ergangenen Verordnung ent- 
baltenen umfassenden Bestimmungen, doch 
bis jezt die in dieser Hinsicht bestandenen 
Mißbräuche nicht ganz unterdrückt zu wer- 
den vermochten; so bat man sich bewogen 
geseben, ferner Nachstehendes hierüber zu 
verordnen: 
1) allen Arzneihändlern ist der Eintritt 
in die Previnz verbotben, ohne Unterschied: 
ob sie ihre Waaren darin abzusezen, oder 
blos durchzureisen gedenken. Im Ueber- 
tretungs-Falle hat für das ersiemal unnach- 
sichtliche Konfiskarion der Waaren, und bei 
Wiederholung diesee Schleichhandels ausser- 
dem noch eine angemessene Geld= oder tei- 
besstrase einzutreten. 
a) Eben so wenig kann innerhalb der 
Provinz irgend einem Individuum die Un- 
terhaltung einer Niederlage von Arznei- 
Waaren ohne vorgängige besondere Erlaub- 
niß der tandesstelle gestattet werden; und 
jeder Kontravenient hat nicht nur die Kon- 
fiskation der Verkaufs-Artikel, sondern auch 
im ferneren Betretunge falle noch strenge 
Bestrafung zu gewirtigen. 
Zugleich werden säruliche, sowohl unmitt 
telbare, als mittelbare Polizeibehörden bie- 
durch angewiesen, die genaue Vollziehung
	        
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