Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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sultat der einen wie der anderen durch das vor- 
gesezte königliche Landgericht dem königlichen 
kandes-Gubernium zur Ausfercigung der ge- 
wöhnlichen Verleihbriefe vorzulegen. Sollte 
wider Verhoffen die Ausmessung bei der einen 
oder anderen Gemeinde in der vorgeschriebenen 
Zeiefrist nicht vollbracht seyn, so hat das rref' 
sende königliche Landgericht solche auf Kosten 
der Sdamigen sogleich vornehmen zu lassen. 
Wenn indessen bei einigen Hutweiden solche 
Umstände vorwalten, welche die Vertheilung 
derselben auf keine Weise gestatten, so sollen 
solche vier Monate vor Verlaufe der festgesez- 
ken Frist dem einschldgigen königlichen Land= 
herichte angezeigk, von diesem der Augenschein 
ohne Verschub genommen, und der Befund 
sogleich anher zur weiteren Vorkehre einberich- 
tek werden. 
3. Den durch diese Ausmessung erhaltenen, 
oder schon besizenden Theil der Hutweiden 
soll jeder in den nächstfolgenden zwei Jahren 
durch gehörige Pflege nach MIpße seines Feld- 
wirthschafe Standes entweder in Aecker, oder, 
sonderlich an feuchten Orten, in Wiesen, oder 
durch Umreissen, Anbauen, und Besamung 
in Klee und Gras-Felder stückweise verwan- 
deln. Nach Verlaufe der festgesezten Frist, 
und wenn nicht werkehd#ig zu der vorgeschrie- 
benen Kultur geschritten wird, sind die Wider- 
spenstigen oder Rachlässigen ihres Aneheils 
verlurstig zu erklären, welcher sodann entwer 
der selbst, oder der Wereh davon zum Ruzen 
der übrigen Fleissigeren anzuwenden K. 
4. Diejenigen, welche einem anderen in der 
Verbesserung seines Thetls der Gemeinwelde 
durch Eintrelben des Viehes, oder auf andere 
Weise Hinderniß und Nachtheil zuzurühen sich 
beigehen lassen, sollen zum Schadens= Ersaje 
angehalren, und ausserdem das erstemal mit 
einer dreitégigen, das zweitemal mit einer acht- 
tdgigen, und das drictemal mit einer vierzehn= 
tägigen Kerkerstrase in Etsen und Banden be- 
straft werden. - 
s.DamikwährendverZeikdekBeurba«- 
rungvieserViehweibendienöthigeFüttekung 
nicht mangle, hat jeder dafuͤr zu sorgen, daß 
er sich durch den Anbau von Klee, Gras, oder 
anderer Fürterung auf den vorhin schon bemes- 
senen Gründen die Nothdurft verschaffe. 
6. Da die trockenen und mageren, auf den 
Anhöhen gelegenen Hurweiden für die Schafe 
und Pferde unbedenklich beibehalten werden 
können; so ist bei Vertheilung der Gemein- 
weiden nach jedes Ortes Beschaffenheic, und 
nachdem das Ueberwintern der Schafe und 
Pferde üblich ist, dem Gurbesinden der Gemein- 
de-Vorsteher gemäß der Bedachr darauf zu neh- 
men, daß ein hiezu taugliches Erdreich nach 
dem Erfoderniß vorbehalten bleibe. Hingegen 
loll dieses auch ausschliehlich zu solchem Zwecke 
allein bestimmt, und bei Einbringung des üö- 
lichen Pfand-Geldes für jeden Uebertretungs- 
Fall niemand erlaubt seyn, einiges Hornvieh 
dahin zu treiben. 
7. Jedoch wird gestamer, daß die gemein 
schaftlichen Weiden für das Hernvieh in ge- 
birgigen Gegenden auf den sogenannten Al- 
pen, oder anderen Anhöhen, welche niche an 
ders, als auf diese Weise zu benüzen find, 
unter den In der Vieh= Ordnung festgesezeen
	        
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