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Vorsehungen noch ferner beibehalten werden
mögen. Indessen gewäctiget man, daß, wo
es immer die Lage und die Gemeinde-Verfaf
sung zuläße, die Vertheilung derselben auf
die angeführte Art zwischen den Gemeinde-
Genossen ebenfalls vor sich gehen wird.
8. Jede Obrigkeit, welcher die Ausmessung
obliegt, hat binnen sechs Wochen nach Ver-
laufe sowohl des ersten zur Ausmessung, als
des zweiten zur Kuliur anberaumten Termins,
dem ihm vorgesezten königlichen Landgerichte
zur weiteren Einbegleitung an das königliche
Landes- Gubernium, bei Verlust einer ex pro-
prio zu entrichtenden Geldstcafe von loo fl.,
in einer eigenen gedruckten Tabelle anzuzeigen,
in wie ferne dem einen, so wie dem anderen
Auftrage Genüge geleistet worden ist.
9. Die hiedurch entstehenden neuen Ein-
faͤnge und verbesserten Grundstuͤcke sollen
innerhalb 10 Jahren, von dem zur Verbes- —
serung angesezten Termine an gerechnet, von
allen Oblagen (den gewöhnlichen, zu drei
Kreuzer von einem Mannemaade bestimmten
Grundzins, und den General-Alchenbau-
Belrrag zu. a4 Kreuzer in den an F#üssen und
Wildbächen gelegenen Gegenden ausgenom-
men) befreiet bleiben, und nach ihrem Ver-
laufe in keinen anderen, oder höheren Anschlag
gezogen werden, als welcher zur Zeit im Lande
üblich ist.
lo. Was die an emigen Oruen hergebrachte
gemeinschaftliche Abdzung der fruchtbaren
Wiesen und anderer Grundstücke zu Frühlings=
und Herbstzeiten betrift, so soll dieser schädlir
che gemeinsame Blumenbesuch nach Vertheitang
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der Gemeinweiden, folglich nach dem Ver-
laufe eines Jahres vollkommen unterbleiben;
dagegen jedem Privanhaber freigestellt seyn,
die Herbstäze auf seinem beschränkten Eigen-
thume nach Gutbefinden zu geniessen.
11. Wenn gleich durch die Aufhebung der
Hutweiden schon an und für sich viele tausend
Klafrer zu Zädunen nöchigen Holzes ersparet,
und die Waldungen im Anfluge geschont
werden, so wird niches destoweniger wieder-
holt hiedurch verordnet, daß sämmtliche neue
Einfänge künftig mit lebendigen Zäunen, oder,
wo es das Lokal gestattet, mit Gräben oder
Steinmauern, zur Ersparung der Holz verzeh-
renden Verzaunungen, umgeben werden sollen.
. Innsbruck den 25. Jänner 1808.
Königliches Gubernium in Tirol.
Graf Arco, ,
von Strobl.
—
Aufträge
An sämmrliche Ritterguts- Bestzer und Rentr-
nirer in der Provinz Ausbach.
EIILLILIIIIIIID
hufe des Steurr-Provisoriums von a goꝶ betre fsend.)
Im Namen Seiner Majestat des Könics.
Auf Veranlassuug des durch das Generale
vom 16. Dezember vorigen Jahres ausge-
schriebenen momenranen Steuer-Drovisorsums.
für das . Finan gahr #ZSox find von mehreren,
Rinergurs- Besizern, wegen angeblich zu hohen.
Anschlages ihrer Renten, Beschwerden und
Minderungs-Gesuche ein zelaufen, und diese.
hteraufiangemesen worden, den reinen-Ertrag
ihrer Besizungen ordentlich zu fassiontren.