Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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ler bewilliget, die zum Verkaufe im hiesigen 
leinwand Keller niedergelegten teinwand. Ge- 
webe entweder selbst zu verkaufen, oder durch 
den teinwand-Kellermeister nicht blor in gan- 
zen Stücken, sondern auch Ellenweise gegen 
die berkommliche Kellergebühr verkaufen zu 
lassen. 
Alle diesen freien Handel in dem teinwand- 
Keller bindernde Beschränkungen sind als 
gänzlich aufgehoben zu betrachten. 
. 3. Ueberdieß bleibt allen inländischen 
Webern das schon bergebrachte Befugniß, 
mit eigenen, se wie mit den von anderen in- 
ländischen Meistern erkauften teinen: Fabri- 
katen, jedoch mit gänglichem UTusschlusse der 
ausländischen, teinen-Produkte zu handeln. 
V. 4. Derjenige Professionist, welcher nicht 
blos mit selbst verfertigten, sondern auch mit 
aueländischen Fabrikaten einen Handel zu 
treiben sich erlaubt, oder solche in die zum Be- 
bufe des inländischen Gewerb-Fleisses errichte- 
ten Niederlagen zum Verkaufe versendet, wird, 
wenn er dessen überwiesen ist, des Verkaufs- 
und Niederlags-Rechtes auch in Ansehung 
seiner eigenen Fabrikate verlurstig. 
München den zo. März 1303. 
Königliche tandes-Direktion 
von Baiern. 
Freiherr von Weiche. 
Hochmuth. 
(Den Taglohn der Mauerer und Zimmelleute in 
der Previnz Neudurg betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Könias. 
Zur nötbig gewordenen Erlduterung der 
unterm 30. Dejember vorigen Jahres aus- 
  
  
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geschriebenen Taglehns= Beskimmung für 
Mauerer= und Zlmmer Gesellen wird hiemie 
nachträglich bestimmt, daß unter jenen als 
Taglohn festgesetsten Zo krn für Manerer-und 
Zimmergesellen das sogenannte Gesellen- 
Geld ron à kru. für jeden Gesellen, welches 
den Meistern insbesondere, und vorzüthlich zum 
Unterbalte des Handwerkzeuges zuzukommen 
bat, nicht mitbegriffen, sondern besagten Ge- 
sellen volle 32 kr. als Taglohn zugedacht seyen. 
Sämmttliche Polizei-Behörden werden von 
dieser erlduternden nachträglichen Besti 3 
zur Bekanmmachung. und Darnachachtung, 
und übrigens mit abermaliger Hinweisung 
auf die allegirte Verordnung vom 3o. Dezem- 
ber vorigen Jahres hiemit in Keuntniß ge- 
sezt. Neuburg den Zo. März 1808. 
Königliche tandes-Direktion 
von Neuburg. 
Graf von Tassis. 
Barth. 
  
(Das Bürger-Militär zu Ingolstadt berreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Das Bürger-Militär der königlich baieri- 
schen Hauptsiadt Ingolstadt bestehet aus 
einem Infanterie Bataillon, einer Kempagnie 
Schuzen, und einer Eskadron Kavallerie. 
Uls Stabsoffizier baben Seine Masestär 
der König unterm eZten dieses Monats aller- 
gnaͤdigst zu bestätngen gerußt: 
Major: Ignaz Hubner. 
Als Oberoffiziere: 
Grenadier= Kompagnie. 
a. Hauptmann: Johann Schneider:
	        
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