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ler bewilliget, die zum Verkaufe im hiesigen
leinwand Keller niedergelegten teinwand. Ge-
webe entweder selbst zu verkaufen, oder durch
den teinwand-Kellermeister nicht blor in gan-
zen Stücken, sondern auch Ellenweise gegen
die berkommliche Kellergebühr verkaufen zu
lassen.
Alle diesen freien Handel in dem teinwand-
Keller bindernde Beschränkungen sind als
gänzlich aufgehoben zu betrachten.
. 3. Ueberdieß bleibt allen inländischen
Webern das schon bergebrachte Befugniß,
mit eigenen, se wie mit den von anderen in-
ländischen Meistern erkauften teinen: Fabri-
katen, jedoch mit gänglichem UTusschlusse der
ausländischen, teinen-Produkte zu handeln.
V. 4. Derjenige Professionist, welcher nicht
blos mit selbst verfertigten, sondern auch mit
aueländischen Fabrikaten einen Handel zu
treiben sich erlaubt, oder solche in die zum Be-
bufe des inländischen Gewerb-Fleisses errichte-
ten Niederlagen zum Verkaufe versendet, wird,
wenn er dessen überwiesen ist, des Verkaufs-
und Niederlags-Rechtes auch in Ansehung
seiner eigenen Fabrikate verlurstig.
München den zo. März 1303.
Königliche tandes-Direktion
von Baiern.
Freiherr von Weiche.
Hochmuth.
(Den Taglohn der Mauerer und Zimmelleute in
der Previnz Neudurg betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Könias.
Zur nötbig gewordenen Erlduterung der
unterm 30. Dejember vorigen Jahres aus-
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geschriebenen Taglehns= Beskimmung für
Mauerer= und Zlmmer Gesellen wird hiemie
nachträglich bestimmt, daß unter jenen als
Taglohn festgesetsten Zo krn für Manerer-und
Zimmergesellen das sogenannte Gesellen-
Geld ron à kru. für jeden Gesellen, welches
den Meistern insbesondere, und vorzüthlich zum
Unterbalte des Handwerkzeuges zuzukommen
bat, nicht mitbegriffen, sondern besagten Ge-
sellen volle 32 kr. als Taglohn zugedacht seyen.
Sämmttliche Polizei-Behörden werden von
dieser erlduternden nachträglichen Besti 3
zur Bekanmmachung. und Darnachachtung,
und übrigens mit abermaliger Hinweisung
auf die allegirte Verordnung vom 3o. Dezem-
ber vorigen Jahres hiemit in Keuntniß ge-
sezt. Neuburg den Zo. März 1808.
Königliche tandes-Direktion
von Neuburg.
Graf von Tassis.
Barth.
(Das Bürger-Militär zu Ingolstadt berreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Das Bürger-Militär der königlich baieri-
schen Hauptsiadt Ingolstadt bestehet aus
einem Infanterie Bataillon, einer Kempagnie
Schuzen, und einer Eskadron Kavallerie.
Uls Stabsoffizier baben Seine Masestär
der König unterm eZten dieses Monats aller-
gnaͤdigst zu bestätngen gerußt:
Major: Ignaz Hubner.
Als Oberoffiziere:
Grenadier= Kompagnie.
a. Hauptmann: Johann Schneider: