Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Koͤniglich-Baierisches 
834 
Regierungsblatt. 
  
XVII. Stück. München, Mittwoch den 20. April 1808. 
Allgemeine Verordnungen. 
(Die Einführung des Joll-Patentwesens betref- 
fend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wier haben im 16. Abschnine der neuen 
Zoll= und Maut-Ordnung vom 8. März die- 
ses Jahres, §#. og. — rod- Diie Einführung 
eines Zoll-Patentwesens verordnet, wobei 
Wir die Absicht hartten, dem Absaze der in- 
ländischen Produkte und Fabrikate einen bil- 
ligen Vortheil vor dem Handel mit ausländi- 
schen Produkten zu verschaffen, ohne in die 
Nothwendigkeit gesezt zu seyn, denselben bei 
den Maut-Behandlungen besonderen höheren 
Abgaben, und den nicht allein beschwerlichen, 
sondern oft sogar den Waaren nachtheiligen 
Besichtigungen zu unterwerfen. 
Diese Zoll-Patente sind also als das Sar- 
rogat einer höheren Maut-Belegung der aus- 
ländischen Produkte und Fabrikate, die Wir 
zur Erreichung ebigen Zweckes hätten vorkeh- 
ren, so wie der lästigen Mauc-Behandlung, 
die Wir damit häuen verbinden müssen, zu 
betrachten. 
Zur Einführung dieses Joll-Patentwe- 
sens bestimmen Wir folgende Vorbereitungs= 
Normen: 
I. Die Zoll-Patente zerfallen in zwei Gat- 
tungen: 
5. In die Klassen-Jollpatente, wie sie S. 90. der 
oben erwähnten neuen Zoll= und Maut- 
Ordnung bestimmt find; 
b. In die Gewerbs-Zoll-Patente nach dem 
101. F. derselben. 
Zur ersten Gattung eignen sich alle in dem 
Besize eines Real= oder Personal-Rechtes 
sich befindende Verkäufer ausländischer Pro- 
dukte und Waaren. Darunter sind alle Han- 
delsleute, Weinhändler und Weinwirthe, 
so wie die Juden, welche mit ausläudischen 
Waaren Verkehr treiben, begriffen. 
Zur zweiten Gattung gehöcen alle inländi- 
sche Fabrikanten und Gewerbs= Leute, ohne 
Aucsnahme. Die Patent· Krämer, welche kei- 
nen offenen Laden halten, und durch die jähr- 
liche Lösung eines Handlungs-Patents zur 
Beziehung der öffentlichen Märkte berechtiget 
werden, sind weder zur Lösung eines Klassen- 
noch eines Gewerbs-Jollpatents, da ihr Ge- 
werbe sich blos auf die öffentlichen Märkte 
beschränkt, verbunden; und Wir werden über 
die jährliche Abgabe, der sie, als Verkäufer 
ausländischer Waaren, zu unterwerfen sind, 
eine besondere Verfügung kresfen. 
II. Die Herstellung eines genauen Gewerbs- 
Katasters der gesammten Staaten Unsers 
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