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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XVII. Stück. München, Mittwoch den 20. April 1808.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Einführung des Joll-Patentwesens betref-
fend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wier haben im 16. Abschnine der neuen
Zoll= und Maut-Ordnung vom 8. März die-
ses Jahres, §#. og. — rod- Diie Einführung
eines Zoll-Patentwesens verordnet, wobei
Wir die Absicht hartten, dem Absaze der in-
ländischen Produkte und Fabrikate einen bil-
ligen Vortheil vor dem Handel mit ausländi-
schen Produkten zu verschaffen, ohne in die
Nothwendigkeit gesezt zu seyn, denselben bei
den Maut-Behandlungen besonderen höheren
Abgaben, und den nicht allein beschwerlichen,
sondern oft sogar den Waaren nachtheiligen
Besichtigungen zu unterwerfen.
Diese Zoll-Patente sind also als das Sar-
rogat einer höheren Maut-Belegung der aus-
ländischen Produkte und Fabrikate, die Wir
zur Erreichung ebigen Zweckes hätten vorkeh-
ren, so wie der lästigen Mauc-Behandlung,
die Wir damit häuen verbinden müssen, zu
betrachten.
Zur Einführung dieses Joll-Patentwe-
sens bestimmen Wir folgende Vorbereitungs=
Normen:
I. Die Zoll-Patente zerfallen in zwei Gat-
tungen:
5. In die Klassen-Jollpatente, wie sie S. 90. der
oben erwähnten neuen Zoll= und Maut-
Ordnung bestimmt find;
b. In die Gewerbs-Zoll-Patente nach dem
101. F. derselben.
Zur ersten Gattung eignen sich alle in dem
Besize eines Real= oder Personal-Rechtes
sich befindende Verkäufer ausländischer Pro-
dukte und Waaren. Darunter sind alle Han-
delsleute, Weinhändler und Weinwirthe,
so wie die Juden, welche mit ausläudischen
Waaren Verkehr treiben, begriffen.
Zur zweiten Gattung gehöcen alle inländi-
sche Fabrikanten und Gewerbs= Leute, ohne
Aucsnahme. Die Patent· Krämer, welche kei-
nen offenen Laden halten, und durch die jähr-
liche Lösung eines Handlungs-Patents zur
Beziehung der öffentlichen Märkte berechtiget
werden, sind weder zur Lösung eines Klassen-
noch eines Gewerbs-Jollpatents, da ihr Ge-
werbe sich blos auf die öffentlichen Märkte
beschränkt, verbunden; und Wir werden über
die jährliche Abgabe, der sie, als Verkäufer
ausländischer Waaren, zu unterwerfen sind,
eine besondere Verfügung kresfen.
II. Die Herstellung eines genauen Gewerbs-
Katasters der gesammten Staaten Unsers
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