Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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wiesenen Besoldungen und penssonen des Forst- 
Personals, die den normalmässigen Abzügen 
zum Behufe des Wittwen= und Waisen- 
Fonds unterliegen, an die unterfertigte Stelle 
einzusenden. 
Da aber diese Anzeigen noch sehr unvoll- 
ständig eingelaufen sind; so wird dieser Auf- 
trag mit dem Beisaze wiederholt, daß man 
zur Versicherung über die Vollständigkeit 
derselben, von allen denjenigen Rentämtern, 
welchen weder Besoldungen, noch Pensionen 
des Forstpersonals zur Ausbezahlung ange- 
wiesen sind, jedoch nur ein für allemal, 
Fehlanzeigen gewärtige. 
Die 14 Tage nach dieser Eröfnung mit 
ihren Anzeigen noch ausständigen Rentäm- 
ter wird man namentlich in dem Regierungs- 
Blatte bekannt machen. 
München den 2 . April 1808. 
Königliches Oberstes Forstamt. 
Karl Zylluhardt. 
Kreitmair. 
Bekanntmachungen. 
  
(Das erneuerte Privileglum für den kdniglich- 
Baierischen Schulbücher-Verlag in München 
betressend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Urkunden und fügen andurch zu wissen: 
Nachdem Uns über den gegenwärtigen Zu- 
AEtand des dießertigen Schulbücher-Verlags 
umständlicher Vortrag erstattet worden ist, 
haben Wir Uns bewogen gefunden, das 
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dem erwähnten Verlage von Unserm Regie- 
rungs-Vorfahrer ertheilte Druck= rivile= 
gium vom 1a.Oktober 1785 vollen Inhalts zu 
bestätigen, zu erneuern, und auf alle alteren 
sowohl, als neueren Provinzen Unsers Ks- 
nigreiches auszudehnen. 
Wir ertheilen daher demselben allergnä- 
digst die Freiheit, alle planmässigen Schul- 
bucher, und andere zur Erziehung und zum 
Unterrichte dienliche Schriften, zur Erzie- 
lung der möglich wohlfeilsten Preise und der 
nothwendigen Gleichförmigkeit derselben, 
ganz allein zu verlegen, zu drucken, aus- 
zugeben, feil zu haben, und durch die von 
der Verlags.-Direktion aufgestellten Kom- 
missiondre in sämmtlichen Distrikten des 
Königreiches verkaufen zu lassen. 
Dem gemäß gebierhen Wir sämmelichen 
Unterthanen Unserer königlichen Staaten, 
namenclich allen und jeden darin angesessenen 
Buchdruckern und Buchhändlern, sich bei 
Vermeidung Unserer allerhöchsten Ungnade 
und WVerwirkung einer Strase von hundert 
Dukaten, wovon jedesmal die eine Hälfte 
dem Schulbücher: Verlage, die andere aber 
Unserer Staatskasse zufallen soll, so lange 
dieses Privilegium besteht, wider Wissen 
und Wollen des Privilegirten auf keine Weise, 
und unter beinerlei Form, weder mittel- 
noch unmittelbar eines Nachdruckes, oder De- 
bits der in gedachtem Verlage erscheinenden 
Schriften, Tabellen, Landkarten, u. dergl. 
anzumassen. 
Wobei Wir zugleich den Schulbücher- 
Verlag ermächtigen, zur selbst eigenen Siche-
	        
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