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viduen, ohne alle Rücksicht auf ihr Alter, auf
der Stelle geimpfet werden sollen. Diejenigen,
welche sich der Impfung zu unterwerfen wei-
gern, verfallen unnachsichtlich nach Verlaufe
von vier Wochen in die Strafe, welche durch die
allerhöchste Berordnung vom 27. August voris
gen Jabres (Regierungsblatt XXXIX. St.)
für diejenigen vorgeschrieben ist, die das
dritte Jahr zurückgelegt Haben.
2.) Haben ohne Verzug alle Maßregeln,
welche die Verbreitung der Kinderblattern
verhindern, wie selbe obige Verordnung vor-
schreibt, einzutreten. Es ist daber, je nach-
dem es die Ausdehnung der Kinderblattern,
oder die kokalitt sodert, die Kommunika=
tion ganzer Gemeinden, oder einzelner Höfe
und Häuser mit den nicht angesteckten Ge-
genden gänzlich aufzuheben. Die dabei er-
laufenden Unkosten haben diefenigen, wel-
sich der Schuzpocken-Impfung widersezt ha-
ben, oder noch widersezen, zu tragen.
3.) Dürfen die teichname der an den
Blattern Verstorbenen nicht öffentlich aus-
gesezt werden; auch sind sie nur des Nachts,
nach der vorschriftmässigen Zeit, in der Stille,
obne alles Gepräng, und ohne Begleitung
auf den Kirchhof zu bringen, wo sie ein
Geistlicher zur gewöhnlichen Einsegnung er-
wartet, und alsdann zu begraben.
4.) Ist zu sorgen, daß diejenigen Häu-
ser, werin ein Blattern-Kranker gestorben
ist, noch wenigst acht Tage, nachdem der
Todte entfernt ist, wie ebevor wihrend des
Krankheitsverlaufes, ausser der Kommuni-
kation mit den uͤbrigen bleiben. Waͤhrend
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dleser Zeit find solche Wobnungen öfter
mit exigenteter Salzscuere zu rduchern.
Diese Verordnung ist zur allgemeinen Kennt-
niß zu bringen, von allen Kanzeln zu verkünden,
und über ihre Vollziehung streng zu wachen.
Innsbruck den 23. April 1808.
Königliches Guberniumin Tirol.
Widder, Direktor.
Strobl.
(Die Belrträge zur Unterhaltung der Zucht= und
Strafarbeitshäuser in der Provinz Schwa-
ben berreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wie verordnen, daß in Schwaben eben
so, wie in den übrigen Theilen Unsers König-
reichs, anstatt der bisberigen Beiträge-nach
dem Feuerstatt:= Gulden, von allen mit dem
Blutbanne versehenen Stadt= und Patrimo=
nial-Gerichten zur Unterhaltung der Zucht-
und Strafarbeitsbduser ein jahrlicher Beitrag
von 1 Gulden für tausend Seelen an Unsere
Staats-Kasse entrichtet werde.
München den 3. Mai 1808.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhdchsten Befehl
von Krempelhuber.
Auftrag.
An die königlichen kand= und Pateimonial=
gerichte der Provinz Baiern.
(Die Anzeigen über die Todfälle der praͤbendirten
Geisilichen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Da, der wiederholten und öffentlich be-
kannt gemachten Verordnungen ungeachtet,