Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XXI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 18. Mai 1808. 
  
  
Allgemeine Verordnung. 
(Die Aufloͤsung der dermaligen landschaftlichen 
Korporationen betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben für zweckmässig gefunden, Un- 
serem Reiche eine neue, allgemein gleiche Kon- 
stirurion zu geben, und, stam der bisher nur 
in einigen Provinzen bestandenen besonderen 
landschaftlichen Verfassungen, eine allgemeine 
Reprdsentation einzuführen. 
Als Folge dieses Beschlusses müssen alle 
bisherige landschaftliche Korporationen aufge- 
hoben werden, und solche werden auch hie- 
durch als ausgehoben erklärt. 
In weiterer Folge desselben wird die bishe- 
rige Versammlung der landschaftlichen Depu- 
tirten hiemit gänzlich aufgelöset, und diese 
aller ihrer von der ehemaligen Landschaft über- 
kommenen Funktionen entlediger. 
Da aber die gedachten Deputirten, so wie 
ihre Komittenten, in der Eigenschaft als begü- 
terte Eigenthümer in Unserem Reiche auch an 
der neuen Repräsentation einen eben so ehren- 
vollen Anrheil zu nehmen befugt sind, so ver- 
rrauen Wir auf dieselben, daß sie auch ferner- 
hin die nämliche ausgezeichnete Treue und 
Anhänglichkeit an ihren König und ihr Va- 
kerland bethätigen werden, welche ihre Vor- 
fahren seit Jahrhunderten, und sie selbst Un- 
seren Regierungs-Worfahren und Uns be- 
wiesen haben. 
Indem Wir diesen Unseren allerhöchsten Enc- 
schluß durch das Regierungsblan zur allgemei- 
nen Kenntniß bringen, den landschaftlichen De- 
putirten aber durch Unsere General-Landes- 
Kommissäre insbesondere eröfnen lassen, fügen 
Wir den Befehl bei, gedachten General-Lan- 
des, Kommissären alle landschaftlichen Archive, 
Registraturen und Gebäude auf der Stelle zu 
über geben, und das Protokoll über den Akc. 
des Vollzugs mit zu unterzeichnen. 
Muͤnchen den 1. Mai 1808. 
Mar Joseph. 
Fth.v. Montgelas. Gr. Motrawitzky. Frh. v. Hompesch. 
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl 
v. Melzl. 
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