Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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dem Monarchen einen ausfuͤhrlichen Bericht 
uͤber den Zustand ihres Departements. 
C. II. Zur Berathschlagung über die wich- 
bigsten inneren Angelegenheiten des Reichs wird 
ein geheimer Rarh angeordnet, der neben den 
Ministern aus zwölf oder höchstens sechszehen 
Gliedern besteht. Die geheimen Räthe wer 
den von dem König anfänglich auf Ein Jahr 
ernannte, und nicht eher, als nach sechsjährigem 
Dienste als permanent angesehen. Der König 
und der Kron: Erbe wohnen den Sizungen 
des geheimen Raths bei; in beider Abwesen- 
heit präsidirt der dlreste der anwesenden Staats- 
Minister. Der geheime Rath entwirft und dis- 
kutirt alle Geseze und Haupt-Verordnungen 
nach den Grundzügen, welche ihm von dem 
König durch die einschláglgen Ministerien 
zugerheilr werden, besonders das Gesez über 
die Auflagen, oder das Finanz-Gesez. Er 
entscheidet alle Competenz= Streitigkeiten der 
Gerichrsstellen und Verwalungen, wie auch 
die Frage: ob ein Verwaltungs, Beamter vor 
Grricht gestellt werden könne oder solle?7 
Zur Führung der Geschäfte wird der gehei- 
me Raeh in drei Sekrionen getheilt: zene der 
bürgerlichen und peinlichen Gesezgebung, der 
Finanzen und der innern Verwaltung. Eine 
jede Sektion besteht wenigstens aus drei Mie- 
gliedern, und bereitet die Geschäfte zum Vor- 
erage im versammelten Rathe vor. 
G. Ill. Der geheime Nach hat in Aus- 
#bung seiner Aumibusen nur eine berathende 
Scimme, % 
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S. IV. An der Sptze eines jeden Kreises 
stehe ein königlicher General-Kommissär, dem 
wenigstens drei, höchstens fünf, Kreis Räthe 
untergeordnet sind; ferner besteht in einem 
jeden Kreise 
#a) eine allgemeine Versammlung, und 
b) eine Depmeation. 
Erstere wählt die National-Repräsentanten; 
leztere wird vom König aus der Mitte der 
Kreis-Versammlung gewählt, und bringt 
1) Die zur Bestreitung der Lokal-Ausgaben 
nöchigen Auflagen in Vorschlag, welche 
gesondert in den jährlichen Finanz-Etat 
aufgenommen, von den Rent= und Steuer= 
Beamten mit den Auflagen des Reichs erho- 
ben, und ausschließlich zu dem Zwecke, 
wozu sie bestimmt sind, verwendet werden 
müssen. 
2) bäßt sie die, die Verbesserung des Zustan- 
des des Kreises betreffenden Vorschläge 
und Wünsche, durch das Ministerium des 
Innern an den König gelangen. 
Die Stellen bei der allgemeinen Versamm- 
lung werden von dem König auf Lebenszeit 
vergeben: ste werden aus denjenigen vierhun- 
dert Land= Eigenthümern, Kaufteuten oder 
Fabrikanten des Bezirks, welche die höchste 
Grundsteuer bezahlen, nach dem Verhälmniß 
von 1 zu looo Einwohnern gewählt, und 
versammeln sich, so ofe die Wahl eines 
Reprdsentanten vorfällt, oder es der Monarch 
befiehlt. Ihre Versammlungen dauern höch-
	        
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