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dem Monarchen einen ausfuͤhrlichen Bericht
uͤber den Zustand ihres Departements.
C. II. Zur Berathschlagung über die wich-
bigsten inneren Angelegenheiten des Reichs wird
ein geheimer Rarh angeordnet, der neben den
Ministern aus zwölf oder höchstens sechszehen
Gliedern besteht. Die geheimen Räthe wer
den von dem König anfänglich auf Ein Jahr
ernannte, und nicht eher, als nach sechsjährigem
Dienste als permanent angesehen. Der König
und der Kron: Erbe wohnen den Sizungen
des geheimen Raths bei; in beider Abwesen-
heit präsidirt der dlreste der anwesenden Staats-
Minister. Der geheime Rath entwirft und dis-
kutirt alle Geseze und Haupt-Verordnungen
nach den Grundzügen, welche ihm von dem
König durch die einschláglgen Ministerien
zugerheilr werden, besonders das Gesez über
die Auflagen, oder das Finanz-Gesez. Er
entscheidet alle Competenz= Streitigkeiten der
Gerichrsstellen und Verwalungen, wie auch
die Frage: ob ein Verwaltungs, Beamter vor
Grricht gestellt werden könne oder solle?7
Zur Führung der Geschäfte wird der gehei-
me Raeh in drei Sekrionen getheilt: zene der
bürgerlichen und peinlichen Gesezgebung, der
Finanzen und der innern Verwaltung. Eine
jede Sektion besteht wenigstens aus drei Mie-
gliedern, und bereitet die Geschäfte zum Vor-
erage im versammelten Rathe vor.
G. Ill. Der geheime Nach hat in Aus-
#bung seiner Aumibusen nur eine berathende
Scimme, %
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S. IV. An der Sptze eines jeden Kreises
stehe ein königlicher General-Kommissär, dem
wenigstens drei, höchstens fünf, Kreis Räthe
untergeordnet sind; ferner besteht in einem
jeden Kreise
#a) eine allgemeine Versammlung, und
b) eine Depmeation.
Erstere wählt die National-Repräsentanten;
leztere wird vom König aus der Mitte der
Kreis-Versammlung gewählt, und bringt
1) Die zur Bestreitung der Lokal-Ausgaben
nöchigen Auflagen in Vorschlag, welche
gesondert in den jährlichen Finanz-Etat
aufgenommen, von den Rent= und Steuer=
Beamten mit den Auflagen des Reichs erho-
ben, und ausschließlich zu dem Zwecke,
wozu sie bestimmt sind, verwendet werden
müssen.
2) bäßt sie die, die Verbesserung des Zustan-
des des Kreises betreffenden Vorschläge
und Wünsche, durch das Ministerium des
Innern an den König gelangen.
Die Stellen bei der allgemeinen Versamm-
lung werden von dem König auf Lebenszeit
vergeben: ste werden aus denjenigen vierhun-
dert Land= Eigenthümern, Kaufteuten oder
Fabrikanten des Bezirks, welche die höchste
Grundsteuer bezahlen, nach dem Verhälmniß
von 1 zu looo Einwohnern gewählt, und
versammeln sich, so ofe die Wahl eines
Reprdsentanten vorfällt, oder es der Monarch
befiehlt. Ihre Versammlungen dauern höch-