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stens acht Tage. Der Koͤnig ernennt den
Drdsidenten und die übrigen Offtjianten auf
eine oder mehrere Sessionen: erstere Seelle
kann auch dem General-Kommissär des Krei-
ses übertragen werden.
Die Kreis-Depucation wird sährlich zu
dem dritten Theile erneuert. Der König ernennt
die Glieder derselben aus den Deputirten der
allgemeinen Versammlung. Der Name der
austretenden wird durch das Loos bestimmt.
Die Deputarion versammelt sich jährlich auf
höchstens drei Wochen. Zeit und Ort des
Zusammentrittes werden von dem Monarchen
bestimmt. Mie dem Vorstande und den Sekre-
kärs wird es so, wie bei der General-Ver-
sammlung gehalten.
G. V. Die Landgerichee üben die Lokal-
Polizei unter der Aufsicht der General-Kom-
missariate aus, und erhalten zu diesem Behufe
einen oder mehrere Polizei= Akmarien. Für
eine jede Städtische= und Rural-Gemeinde
wird eine Lokal: Verwaltung angeordnet wer-
den.
I. VI. Die Gefälle, Steeuern und Auf-
lagen des Reichs werden, so wie die Lokal-
Rebenbeischläge, durch die Rentämter und
die übrigen zur Einnahme der Auflagen be-
stimmeen Beamten erhohen.
G. VII. Alle Verwaltungs-Beamte, von
dem wirklichen Rarhe an, unterliegen den
Bestimmungen der Haupt-Verordnungen
vom 1. Jäner 18o5, und 8. Junius 1807;
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sedoch werden alle künftig Anzustellende nur
dann als wirkliche Staats= Beamte angese
hen, wenn sie ein Amc, welches dieses Recht
mit sich bringt, sechs Jahre lang ununterbro-
chen verwaltet haben.
Wegen der Unterstüzungs= Beiträge der
übrigen königlichen Diener und ihrer Wirtwen
wird eine eigene zweckmässige Verordnung er:
lassen werden.
Vierter Titel.
Von der National-Reprásentation.
G. I. In einem jedem Kreise werden aus
denjenigen zwei hundert Land-Eigenthümern,
Kaufleuten oder Fabrikanten, welche die höchste
Grundsteuer bezahlen, von den Wahlmännern
sieben Mitglieder gewählt, welche zusammen
die Reichs: Versammlung bilden.
G. II. Der König ernennt einen Prästen-
ten, und vier Sekretrs aus den Mitgliedern
der Versammlung auf eine oder mehrere Si-
zungen.
G. III. Die Dauer der Funktionen der De-
putirten wird auf sechs Jahre bestimmre; jedoch
sind sse nach Verlauf dieser sechs Jahre er-
wählbar.
G. IV. Die National-Repräsentation ver-
sammelt sich wenigstens einmal im Jahre auf
die vom König erhaltene Zusammenberufung,
welcher die Versammlunz eröffnet und schließe.
Er kann sie auch vertagen oder auflösen; jedoch