Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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stens acht Tage. Der Koͤnig ernennt den 
Drdsidenten und die übrigen Offtjianten auf 
eine oder mehrere Sessionen: erstere Seelle 
kann auch dem General-Kommissär des Krei- 
ses übertragen werden. 
Die Kreis-Depucation wird sährlich zu 
dem dritten Theile erneuert. Der König ernennt 
die Glieder derselben aus den Deputirten der 
allgemeinen Versammlung. Der Name der 
austretenden wird durch das Loos bestimmt. 
Die Deputarion versammelt sich jährlich auf 
höchstens drei Wochen. Zeit und Ort des 
Zusammentrittes werden von dem Monarchen 
bestimmt. Mie dem Vorstande und den Sekre- 
kärs wird es so, wie bei der General-Ver- 
sammlung gehalten. 
G. V. Die Landgerichee üben die Lokal- 
Polizei unter der Aufsicht der General-Kom- 
missariate aus, und erhalten zu diesem Behufe 
einen oder mehrere Polizei= Akmarien. Für 
eine jede Städtische= und Rural-Gemeinde 
wird eine Lokal: Verwaltung angeordnet wer- 
den. 
I. VI. Die Gefälle, Steeuern und Auf- 
lagen des Reichs werden, so wie die Lokal- 
Rebenbeischläge, durch die Rentämter und 
die übrigen zur Einnahme der Auflagen be- 
stimmeen Beamten erhohen. 
G. VII. Alle Verwaltungs-Beamte, von 
dem wirklichen Rarhe an, unterliegen den 
Bestimmungen der Haupt-Verordnungen 
vom 1. Jäner 18o5, und 8. Junius 1807; 
  
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sedoch werden alle künftig Anzustellende nur 
dann als wirkliche Staats= Beamte angese 
hen, wenn sie ein Amc, welches dieses Recht 
mit sich bringt, sechs Jahre lang ununterbro- 
chen verwaltet haben. 
Wegen der Unterstüzungs= Beiträge der 
übrigen königlichen Diener und ihrer Wirtwen 
wird eine eigene zweckmässige Verordnung er: 
lassen werden. 
Vierter Titel. 
Von der National-Reprásentation. 
G. I. In einem jedem Kreise werden aus 
denjenigen zwei hundert Land-Eigenthümern, 
Kaufleuten oder Fabrikanten, welche die höchste 
Grundsteuer bezahlen, von den Wahlmännern 
sieben Mitglieder gewählt, welche zusammen 
die Reichs: Versammlung bilden. 
G. II. Der König ernennt einen Prästen- 
ten, und vier Sekretrs aus den Mitgliedern 
der Versammlung auf eine oder mehrere Si- 
zungen. 
G. III. Die Dauer der Funktionen der De- 
putirten wird auf sechs Jahre bestimmre; jedoch 
sind sse nach Verlauf dieser sechs Jahre er- 
wählbar. 
G. IV. Die National-Repräsentation ver- 
sammelt sich wenigstens einmal im Jahre auf 
die vom König erhaltene Zusammenberufung, 
welcher die Versammlunz eröffnet und schließe. 
Er kann sie auch vertagen oder auflösen; jedoch
	        
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