Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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tiengesellschaft  gegenuͤber  vorzubehaltenden  Rechte,  laͤngs  der  Eisenbahn  einen
Preußischen  Staatstelegraphen  anzulegen,  Gebrauch  machen  sollte,  wird  die
Landgraͤflich  Hessische  Regierung  auf  ihrem  Gebiete  nicht  allein  die  Anlage
einer  solchen  Telegraphenlinie  ohne  Entgelt  gestatten,  sondern  auch  derselben
gesetzlichen  und  polizeilichen  Schutz  gewaͤhren.

Artikel  14.

Von  dem  Eisenbahnunternehmen  soll  —  abgesehen  von  der  Gebaͤudesteuer,
  welche  jeder  der  kontrahirenden  Regierungen  von  den  Bahngebaͤuden  ihres
  Gebietes  nach  den  bestehenden  Landesgesetzen  zu  erheben  überlassen  bleibt  —
keine  andere  (also  namentlich  keine  Gewerbe-)  Steuer  oder  Abgabe,  als  diejenige
Amortisationsabgabe  erhoben  werden,  welche  in  Gemäßheit  der  Königlich  Preußischen
  Gesetze  vom  3.  November  1838.  —  G.  38—41.  —  und  vom  30.  Mai
1853.,  deren  Normen  in  dieser  Hinsicht  gleichmäßig  auch  auf  die  Bahnstrecke
im  Landgräflich  Hessischen  Gebiete  Anwendung  finden  sollen,  von  dem  als
ie  verkheilbaren  Reingewinn  aus  dem  Eisenbahnunternehmen  zu  entrichten
  ist.

Die  Erhebung  dieser  Abgabe  und  deren  Verwendung  zur  Amortisation
der  Aktien  des  Unternehmens  mittelst  Ankaufs  soll  von  der  Königlich  Preußiscben
  Regierung  ebenso  für  die  in  das  Landgraflich  Hessische  Gebier  fallende
Bahnstrecke,  wie  für  den  in  ihrem  eigenen  Gebiete  belegenen  Theil  der  Bahn
bewirkt  und  nach  vollendeter  Amortisation  der  Stammaßsien  soll  jede  der  kontrahirenden
  Regierungen  Eigenthümerin  des  in  ihr  Gebiet  fallenden  Theils  der
Bahn  sammt  Zubehör  und  verhältnißmäßige  Miteigenthümerin  des  der  Bahn
im  Ganzen  zugehörigen  Betriebsmaterials  werden.  Jedoch  soll  auch  nach  vollendeter
  Amorkisation  des  Anlagebapirals  die  Verwallung  und  der  Betrieb  der
Bahn  auf  dem  Kandgräflic  Hessischen,  ebenso  wie  auf  dem  Königlich  Preußischen
  Gebiete,  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zustehen.

Die  Landgräflich  Hessische  Regierung  erklaärt  sich  damit  einverstanden,
daß,  wenn  zur  Zeit  ihrer  künftigen  Eigenthumsbetheiligung  der  in  Preußen
dermalen  bestehende  bezügliche  Grundsatz  noch  gesetzliche  Geltung  haben  sollte,
die  Tarifsätze  für  Benutzung  der  Bahn  alsdann  auf  die  durch  Aufbringung
der  Kosten  für  deren  Unterhaltung,  Verwaltung  und  Betrieb  bedingte  Höhe
herabzusetzen  seien.  Sollte  dagegen  jener  Grundsatz  außer  Anwendung  treten,
so  hat  alsdann  die  Königlich  Preußische  an  die  Landgräflich  Hessische  Regierung
  als  Antheil  der  letzteren  an  dem  Reinertrage  der  Bahn  für  die  Benutzung
der  derselben  gehörigen  Bestandtheile  des  Unternehmens  ein  jährliches  Bahngeld
  zu  zahlen,  dessen  Höhe  nach  dem  Verhältniß  der  Länge  der  das  Land-Hrdfliche
  Gebier  durchschneidenden  Bahnstrecke  zur  Länge  der  ganzen  Bahn,
und  zwar,  sofern  sich  die  Betheiligten  nicht  gütlich  darüber  sollten  einigen  können,
  durch  Sachverständige  bemessen  werden  soll.

Artikel  15.

Erwaige  aus  diesem  Verkrage  entsiehende  Stereikigkeiten  sollen  schiedsvichterlich
  erledigt  werden.
——  Jede