Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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welche sich dazu eignen, und diese Stelle sechs 
Jahre begleiten, von Uns gewaͤhlt, und nur 
in ihrer Ermanglung kann auf Jüngere Rück- 
sicht genommen werden. 
III. 
Das Kapitel des Sanct Hubertus-Ordens 
versammelt sich ganz nach C. Vlll. der Geseze 
des Zivil: Verdienst: Ordens alle Jahre am 
12. Oktoben, und untersucht die Eigenschaften 
derjenigen, welche sich als Adspiranten gemelder 
haben , und schlägt die Würdigsten vor. 
IV. 
Bei Realisirung der im C. II. der Geseze 
des Verdienst= Ordens ausgesprochenen Do- 
tation desselben wollen Wir auch auf den 
Sanct Hubertus: Orden Rücksicht nehmen. 
V. 
Nebst der gesezlich bestimmten Zahl der 
Kapitularen können auch Fremde in den Sanct 
Huberrus-Orden, jedoch nur unter folgenden 
Bestimmungen aufgenommen werden. 
a) Käönnen ihn nur regierende Fürsten des 
Drheinischen Bundes, ihre Agnaten und 
Verwandte männlicher Seits, wenn sse 
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in keinen fremden Dienst-Verhälmissen 
oder fremder Subjektion stehen, erhal- 
ten; ferner 
b) nur diesenigen Ausländer, welche bei 
Auswechslung fremder Orden mit dem 
Unsrigen, ihn von ihren Sonverains 
erhalten, oder andere, welche von Uns 
ganz vorzüglich würdig dazu erkannt 
werden. 
c) Die Ritter dieser Klasse sind auf keine 
bestimmte Zeit beschränkt, jedoch haben 
sie weder auf eine Stimme in dem Ka- 
pitel, noch auf die künftig zu bestim- 
mende Einkünfte der Ordensritter einen 
Anspruch. 
VI. 
Ausser der oben C. Ill. zu der Versamm- 
lung des Kapitels festgesezten Zeit hat keine 
Dromotion statt. 
München den 10. Mai 1308. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhdchsten Defehl 
von Biarowsky.
	        
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