Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Koͤniglich-Baierisches. 
1050 
Re gierungsblet t. 
  
XXV. Stück. Munchen, 
Mittwoch den r. Juni 1808. 
  
  
Konstitution 
der 
königlichen Akademie der bildenden Künste. 
  
Wir Marimilian Joseph, 
don Gottes Gnaden König von Baiern. 
Indem Wir Unsere Aufinerksamkeit auf die 
zablreichen und bedeutenden Kunstschäáze Un- 
sers Reiches, und auf die ausgezeichneten, 
durch die Geschichte bewährten Kunstanla- 
gen der unter Unserm Zepter vereinigten Böl- 
ker, so wie auf die blühenden Talente einzel- 
ner, einbeimischer Künstler richten; können 
Wir nicht zugeben, daß die Ersten, obne 
öffentlichen Gebrauch zur Fortpflanzung der 
Kunst, als ein todtes Kapital daliegen, und 
auf die Nachkommen übergehen, ohne Spu- 
ren ihrer Wirkung in Unsern Zeiten zurück, 
zulassen, noch auch den tezten dic ihnen ge- 
bübrende Erweckung, Besthäftigung und 
Begünstigung versagen. 
Es isi vielmehr Unser Wille, daß die 
wohlthätigen Einflusse der schönen Künste 
sich auf Unser gesammtes Volk in einem 
ausgedehntern Maße, als bisber verbrei- 
ten, und dieses mächtige Bildungemittel, 
mit den übrigen zusammenwirkend, die Nei- 
hung zum Schönen und Wohlgestalteten ver- 
mehre, und so unmittelbar die Nationak= 
Geschicklichkeit erböhe, mittelbar aber den 
Geist, und die Sitten Unsers Volkes veredle. 
Denn die tiebe für Maß und Schicklichkeir, 
welche die Kunst einstößt, geht endlich auf 
das teben über, und lehrt auch in diesem 
das Zweckmäßige und Gebildere vorzugs- 
weise suchen. 
Nach den Verbältnissen Unserer Zeit sind 
Akademien der bildenden Künsie, wenn 
ibrer inneren Einrichtung richtige Begriffe 
zum Grunde liegen, als das wirksamste Mit- 
tel zu betrachten, welches der Staat für die 
Erhaltung, und allgemeinere Ausbreitung 
der Künste ergreisen kann. Wir baben daher 
beschlossen, nach den vielsachen Beweisen Un- 
serer Aufmerksamkeit und Sorgfalt für die 
Kunst einen vorzüglichen und besondern Be- 
weis bievon durch die Errichtung einer sol: 
chen Akademie in Unsern Staaten zu geben, 
und sowohl die Eristenz dieser Anstalt, als 
ibren Nuzen, durch eine förmliche, den 
Zwecken derselben, so wie den Resuleaten 
bieberiger Erfahrungen angemessene Verfass 
sung zu sichern. 
Diesem Entschlusse gemäß soll nachsteben- 
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