Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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(Den Malz-Aufschlag betreffend.) 
Nachdem die Anzeige geschehen ist, daß 
in mehreren Bierbrauereien das in Malz- 
aufschlagssachen erlassene Edikt dadurch ei- 
nigermassen zu vereiteln gesucht worden ist, 
daß das Malz sogleich nach dem Einspren- 
Jen in die Mühle zum Abmessen gebracht 
worden, und daß auch öfters das Malz erst 
in der Nachr in die Mühle geführt, und die 
Abmessung blos durch die unverpflichteten 
Mühlknechte verfügt worden ist, so verord- 
nen Seine Masestát der König allergnädigst, 
daß das Malz allezeit von dem verpflichteten 
Müller selbst, und nur bei Tage; auch nicht 
eber, als bis solches zum Brechen 
bereit, und ordentlich abgestan- 
den ist, gemessen werden soll, wobei gegen 
die Ueberereter dieser Verordnung folgende 
Serafen bestimmt werden: 
1) Welcher Müller das mit der Polette in 
die Mühle gebrachte eingesprengte Malz nicht 
selbst mißt, oder nicht in seiner Gegenwart 
und unter seiner Aufsicht durch seine Knechte 
messen läßt, bar zur Strafe den zebnfachen 
Aufschlag des Malzbetrages zu bezablen. 
In Fällen, wenn der Muͤller erkrankt, oder 
wenn die Muͤhle von einer Wittwe besessen 
wird, ist der erste Mühlknecht zu verpflich- 
ten, und die Messung von diesem zu besor- 
gen. Dabei haben die Bräuer die Verfüb-- 
rung des Malzes in die Mühle dergestalt 
einzurichten, daß die Messung bei Tage ge- 
schepen kann. 
3) Jeder Müller, welcher das mit der 
Polekte in die Mühle gebrachte Malj eber 
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abmißt, als es zum Brechen vollkommen 
bereit und ordentlich abgestanden ist, har den 
zweifachen Aufschlagsberrag des gemessenen 
Malzes als Strafe zu bezahlen. 
3) So oft diese Uebertretung wiederpolt 
wird, so ofe wird diese Strafe verdeppelt. 
Pienach hat sich also jedermann zu achten, 
und die koniglichen tandes-Direktionen ha- 
ben auf den Vollzug Nrenge zu halten; auch 
die Oberaufschlagsämter brenach anzuwelsen. 
München den 30. Dezember 180xF. 
Auf Sein., koniglichen Majesiät besonderen 
allerhoch#. : Befehl. 
Freiberr von Hompesch. 
G. Geiger. 
Auftrag 
an sämtliche Polizei= Dehörden der 
Provinz Buiern. 
(Die von dem Buchdrucker Röcl in Augeburg 
ausgegebenen Kalencer Detreisend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Koͤnigs. 
Man macht hiemit sämtliche Polizci. e- 
Hörden auf die von dem Buchdrucker Rödl 
in Augsburg für das Jahr 1808 auöge- 
gebene verordnun sswidrige Schreib= und 
Taschenkalender aufmerksam, worin die mei- 
sten der abzewürdigten Feiertage mit rotber 
Farbe gedruckt entbalten sind. 
So wie nun von der königlichrallerböchsten 
Stelle an die tandes-Direktion in Schwa- 
ben der allergnädigste Befebl erlassen wor- 
den, die Konsiekation allenthalben zu ver- 
sügen, und den Verleger zur weiteren Strafe 
zu ziehen; so ergebet auch an die genannten
	        
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