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(Den Malz-Aufschlag betreffend.)
Nachdem die Anzeige geschehen ist, daß
in mehreren Bierbrauereien das in Malz-
aufschlagssachen erlassene Edikt dadurch ei-
nigermassen zu vereiteln gesucht worden ist,
daß das Malz sogleich nach dem Einspren-
Jen in die Mühle zum Abmessen gebracht
worden, und daß auch öfters das Malz erst
in der Nachr in die Mühle geführt, und die
Abmessung blos durch die unverpflichteten
Mühlknechte verfügt worden ist, so verord-
nen Seine Masestát der König allergnädigst,
daß das Malz allezeit von dem verpflichteten
Müller selbst, und nur bei Tage; auch nicht
eber, als bis solches zum Brechen
bereit, und ordentlich abgestan-
den ist, gemessen werden soll, wobei gegen
die Ueberereter dieser Verordnung folgende
Serafen bestimmt werden:
1) Welcher Müller das mit der Polette in
die Mühle gebrachte eingesprengte Malz nicht
selbst mißt, oder nicht in seiner Gegenwart
und unter seiner Aufsicht durch seine Knechte
messen läßt, bar zur Strafe den zebnfachen
Aufschlag des Malzbetrages zu bezablen.
In Fällen, wenn der Muͤller erkrankt, oder
wenn die Muͤhle von einer Wittwe besessen
wird, ist der erste Mühlknecht zu verpflich-
ten, und die Messung von diesem zu besor-
gen. Dabei haben die Bräuer die Verfüb--
rung des Malzes in die Mühle dergestalt
einzurichten, daß die Messung bei Tage ge-
schepen kann.
3) Jeder Müller, welcher das mit der
Polekte in die Mühle gebrachte Malj eber
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abmißt, als es zum Brechen vollkommen
bereit und ordentlich abgestanden ist, har den
zweifachen Aufschlagsberrag des gemessenen
Malzes als Strafe zu bezahlen.
3) So oft diese Uebertretung wiederpolt
wird, so ofe wird diese Strafe verdeppelt.
Pienach hat sich also jedermann zu achten,
und die koniglichen tandes-Direktionen ha-
ben auf den Vollzug Nrenge zu halten; auch
die Oberaufschlagsämter brenach anzuwelsen.
München den 30. Dezember 180xF.
Auf Sein., koniglichen Majesiät besonderen
allerhoch#. : Befehl.
Freiberr von Hompesch.
G. Geiger.
Auftrag
an sämtliche Polizei= Dehörden der
Provinz Buiern.
(Die von dem Buchdrucker Röcl in Augeburg
ausgegebenen Kalencer Detreisend.)
Im Namen Seiner Majestät des Koͤnigs.
Man macht hiemit sämtliche Polizci. e-
Hörden auf die von dem Buchdrucker Rödl
in Augsburg für das Jahr 1808 auöge-
gebene verordnun sswidrige Schreib= und
Taschenkalender aufmerksam, worin die mei-
sten der abzewürdigten Feiertage mit rotber
Farbe gedruckt entbalten sind.
So wie nun von der königlichrallerböchsten
Stelle an die tandes-Direktion in Schwa-
ben der allergnädigste Befebl erlassen wor-
den, die Konsiekation allenthalben zu ver-
sügen, und den Verleger zur weiteren Strafe
zu ziehen; so ergebet auch an die genannten