Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Königlich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XXVI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 3. Juny 1808. 
Koͤnigliche allerhoͤchste Verordnungen. 
  
(Das allgemeine Steuer- Provisorium für die 
Provinz Baiern berreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Bajern. 
A Wir Uns im vorigen Jahre durch 
Unsere Regenten-Pflicht bewogen gefun- 
den baben, in Unserem allerhöchsten Edikte 
vom 8. Jundy nach den Foderungen der alls 
gemeinen Gerechtigkeit als Fundamental" 
Grundsfaz sestzusezen, daß in Zukunft in 
Unserem ganzen Koönigreiche jedes Grund- 
Vermögen, ohne Unterschied, es mäöge bis: 
ber befreit gewesen seyn, oder nicht, und zu 
Unseren eigenen Domainen, oder zu jedem 
anderen Eigenthume gebören, seinen ver- 
balenißmdssigen Antbeil an der Grund-Ver- 
mögens= Sreuer zu tragen baben soll, baben 
Wir zugleich zu erkennen gegeben, wie sehr 
Wir von der dringenden Nothwendigkeit 
überzeugt sind, die Ungleichbheiten und Ge- 
brechen, welche in den zur Zeit bestebenden 
und mannichfaltigen Steuer-Füssen Unserer 
verschiedenen Previnzen liegen, durch eine 
allgemeine Steuer-RRektiffkation zu beben, 
und hiedurch den Weg zu einem Sisteme 
der direkten Steuern zu babnen, das mie 
gleichheitlicher Anziehung aller einzelnen Un- 
terthanen und aller Provinzen Unsers Reiches 
den Karakter der Einheit und Simplizitäe 
verbindet. In Folge dessen haben Wir auch 
bereits unterm 21. des gedachten Monats 
die unmittelbare Steuer= Rektifkations= 
Kommission angeordner, und derselben die 
Weisungen ertheilt, die Wir zweckmässig 
erachtet haben, um sobald, als möglich an 
die Ausführung dieser grossen und wichtigen 
Operation Hand anlegen zu können. 
Allein, je mehr die von dieser Kommis-. 
sion uns vorgelegten Resultate ibrer auf 
Unseren allerbächsten Besehl vorgenomme- 
nen praktischen Versuche, und ihre bier- 
auf begründete Vorträge Uns an die 
Ueberzeugung festhalten, daß eine Steuer- 
Rektifikation, welche auf das Verdienst der 
erreichtaren Vollkommenbeit Anspruch ma- 
cben will, nothwendig eine genaue Detall- 
Vermessung vorausseze; unter dieser Be- 
dingung aber nur das Werk von mebreren 
Jahren seyn könne; desto wichtiger bat Un- 
serem landesväterlichen Herzen der Wunsch 
werden müssen, inzwischen, und bis zur mög- 
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