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lichen Ausfuͤhrung der definitiven Steuer-
Rektifikation, die vielen und empfindlichen
Nachtheile, welche aus der gegenwaͤrtigen
ungleichen Vertheilung der Steuern, aus
der Verschiedenheit der Steuerfuͤsse, und
aus der Menge der hier und dort bestehen—
oͤrn Auflagen nicht nur fuͤr einen grossen
Theil Unserer Unterthanen, sondern auch fuͤr
die Finanzverwaltung bervorgehen, wenig-
stens durch provisorische Maßregeln soviel
möglich zu vermindern.
In dieser Absicht baben Wir unterm 27.
J#nnr abhin beschlossen, durch eine zweck-
mässige Einleitung der tandesvermessung,
und durch Anordnung einer mit der teitung
dieses Geschäftes beauftragten Kommission
zwar den Grund zu einer vollständigen und
definitiven Steuer-Rektifikation zu legen; zu
gleicher Zeit aber unter dem Vorstze der
General-tandes Kommissariate mebrere Pro-
vinzial-Steuer-Rektifkkations-Kommissionen
anzuordnen, und denselben aufzutragen, nach
den ihnen vorgezeichneten allgemeinen Grund-
linien, und hauptsächlich auf die Grundla-
ge des Kurrent-Werthes unverzüglich ein
Steuer-Provisorium auszumitteln, welches,
alle steuerbaren Gegenstände des Grundver-
mögens umfassend, und einer allgemeinen
Anwendung fähbig, in einem kurzen Zeitrau-
me ausgeführt werden kann, und dennoch die
wesentlichsten Unrichtigkeiten und Ungleich-
heiten der jezigen verschiedenen Steuereinrich=
tungen Unsers Königreiches beseitiger, ohne
deßwegen alle nöchige Rücksicht auf einzelne Ei-
genbeiten in den Provinzen ganz auszuschliese
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sen; und es hat Uns zur grossen Beruhi-
gung gereicht, durch die Gutachten und
Arbeiten dieser Kommissionen nicht nur Un-
sere Erwartungen auf eine genügende Wei-
se erfüllet, sondern sogar die Möglichkeit ent-
wickelt zu sehen, dem von Uns beabsichteten
allgemeinen Provisorium eine Ausdehnung
zu geben, in der es beinahe alle direkten
Stenern umfasset, und in seinem Maße selbst
der desinitiven Steuer-Rektifikation vorar-
beitet. ·
Wir haben demnach, zur Ausfuͤhrung die-
ses allgemeinen Provisoriums in der Provinz
Baiern, auf den Antrag Unsers Ministe-
riums der Finanzen, und nach vernommener
Erinnerung der Depurirken Unserer lieben
und getreuen tandschaft in Baiern, beschkof-
sen, und Wir beschliessen, wie folgt:
G. I. Gegen Eintritt der neuen, im II.
O. bestimmten Steuern sellen vom r. Okte-
ber 1 gos angerechnet in der Provinz Baiern
felgende Steuern, Anlagen und Abgaben
cessiren, nämlich:
1. Die gemeine landsteuer, wie see bis-
ber nicht nur in Altbaiern bestanden bat,
sondern durch das Haupt Steuermandat vom
14 Jänner l. J. provisorisch auch für die äl-
teren und neueren Inklaven dieser Previnz
festgesezt worden ist;
2. die provisorische Steuer, welche im
laufenden Etats-Jahre, vermög des nämli-
chen Steuermandats, von den geisilichen und
adelichen Guts-Besizern, in; und ausläu-
dischen, geistlichen und weltlichen, adelichen
und unadelichen Grund-leben und Zebend-