Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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und Gewerbe, oder Gewerbe-Ger 
recheigkeiten unterworfen, in so ferne eie 
nige niche schon in die Grundsteuer, wie z. B. 
die Zlegel, und Kalkbrennereien, die Torfsteche, 
reien, die Gips= und Steinbrüche u. s. w. ein- 
gezogen werden. 
. VII. Ausser den vorher ausdrücklich be- 
stimmten Ausnahmen soll weder in Ansehung 
der Objekte der gegenwärtig festgesezten Steuer- 
arten, noch in Ansehung der Personen irgend 
eine weltere Ausnahme, oder Befreiung state 
haben, sondern Jedermann dieselben, ohne al- 
len Unterschied, in dem ereffenden Maße zu 
entrichten um so mehr verbunden seyn, als 
auch Wir nach Unserem Edikte vom #. Juny 
v. J. dieselben von Unseren Domainen, oder 
steuerbaren Besizungen werden abführen lassen. 
& VIII. Die Grundlage der vermäög 
der vorausgehenden Bestimmungen proviso- 
risch angeordneten Grund-Haus.= Deminikal= 
und Gewerbe-Steuern soll hauptsächlich in 
dem Kurrent= Werthe ihrer Objekte 
bestehen. 
S. IX. Von den Gegenständen der zwei ke- 
sten Steuern, nämlich der Grund und Haus- 
steuern, soll dieser Werth erhoben und ausge- 
mittelt werden: 
I.) durch eidliche Schäzung, 
2.) durch eigene Fatirung der Besizer, 
3.) durch das pflichtmässige Gutachten der 
die Schäzung und Fatirung aufnehmenden 
Beamten, 
.) durch die Kaufschillinge der lezten zwan- 
lig Jahre. 
  
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K. X. Der Wereh der verschledenen Ren, 
ten, welche der Dominikal Steuer unterliegen, 
wird bestimmt, indem sie nach Normen, wel- 
che hierüber werden sestgesezt werden, zu Ka- 
pital erhoben werden; wobei auf die Admi, 
nistrations= und Regie-Kosten die geeignete 
Räcksicht genommen werden wird. 
. XI. Der verhältnißmässige und billige 
Anschlag der Gewerbe hingegen wird dadurch 
regulirt, daß dieselben nicht nur nach ihrer 
eigenen Wichtig" und Einteaglichkeit, sondern 
auch nach ihren dusseren, oder lokalen Verhäl- 
nissen klassiszirt werden. 
. XII. Um das auf die bisher entwickel- 
ten Grundlinien gebaute allgemeine Steuer- 
Provisorium in zweckmdssiger Ordnung, und 
mie mäöglicher Beschleunigung zur Vollziehung 
zu bereisen, wird hiemit zur allgemeinen Bes 
zeichnung des dabei zu beobachrenden Geschäfts- 
ganges festgesezt, und in Folge dessen den Be- 
hörden, die nachhin näher bestimmt werden, 
anlefohlen: 
A. Vor allem den Umfang eines jeden 
Landgerichtes in Steuer-Distrikre abzutheilen; 
B. sodann von allen Besizern steuerba- 
rer Gegenstände schriftliche Fassionen ihres Be- 
stzthumes zu erholen; 
C. theils zu gleicher Zeit mit vorigem 
Geschäfte, theils in einem bemessenen Zeit- 
raume nach Beendigung desselben, die zur 
Bestimmung des Werthes der Realitäten dien- 
lichen Kaufschillinge aus den geeigneten Quel- 
len auszuziehen; 
D. nach diesen Voerbereitungen zu des 
eidlichen Schäzungen, zur Aufnahme der
	        
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