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und Gewerbe, oder Gewerbe-Ger
recheigkeiten unterworfen, in so ferne eie
nige niche schon in die Grundsteuer, wie z. B.
die Zlegel, und Kalkbrennereien, die Torfsteche,
reien, die Gips= und Steinbrüche u. s. w. ein-
gezogen werden.
. VII. Ausser den vorher ausdrücklich be-
stimmten Ausnahmen soll weder in Ansehung
der Objekte der gegenwärtig festgesezten Steuer-
arten, noch in Ansehung der Personen irgend
eine weltere Ausnahme, oder Befreiung state
haben, sondern Jedermann dieselben, ohne al-
len Unterschied, in dem ereffenden Maße zu
entrichten um so mehr verbunden seyn, als
auch Wir nach Unserem Edikte vom #. Juny
v. J. dieselben von Unseren Domainen, oder
steuerbaren Besizungen werden abführen lassen.
& VIII. Die Grundlage der vermäög
der vorausgehenden Bestimmungen proviso-
risch angeordneten Grund-Haus.= Deminikal=
und Gewerbe-Steuern soll hauptsächlich in
dem Kurrent= Werthe ihrer Objekte
bestehen.
S. IX. Von den Gegenständen der zwei ke-
sten Steuern, nämlich der Grund und Haus-
steuern, soll dieser Werth erhoben und ausge-
mittelt werden:
I.) durch eidliche Schäzung,
2.) durch eigene Fatirung der Besizer,
3.) durch das pflichtmässige Gutachten der
die Schäzung und Fatirung aufnehmenden
Beamten,
.) durch die Kaufschillinge der lezten zwan-
lig Jahre.
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K. X. Der Wereh der verschledenen Ren,
ten, welche der Dominikal Steuer unterliegen,
wird bestimmt, indem sie nach Normen, wel-
che hierüber werden sestgesezt werden, zu Ka-
pital erhoben werden; wobei auf die Admi,
nistrations= und Regie-Kosten die geeignete
Räcksicht genommen werden wird.
. XI. Der verhältnißmässige und billige
Anschlag der Gewerbe hingegen wird dadurch
regulirt, daß dieselben nicht nur nach ihrer
eigenen Wichtig" und Einteaglichkeit, sondern
auch nach ihren dusseren, oder lokalen Verhäl-
nissen klassiszirt werden.
. XII. Um das auf die bisher entwickel-
ten Grundlinien gebaute allgemeine Steuer-
Provisorium in zweckmdssiger Ordnung, und
mie mäöglicher Beschleunigung zur Vollziehung
zu bereisen, wird hiemit zur allgemeinen Bes
zeichnung des dabei zu beobachrenden Geschäfts-
ganges festgesezt, und in Folge dessen den Be-
hörden, die nachhin näher bestimmt werden,
anlefohlen:
A. Vor allem den Umfang eines jeden
Landgerichtes in Steuer-Distrikre abzutheilen;
B. sodann von allen Besizern steuerba-
rer Gegenstände schriftliche Fassionen ihres Be-
stzthumes zu erholen;
C. theils zu gleicher Zeit mit vorigem
Geschäfte, theils in einem bemessenen Zeit-
raume nach Beendigung desselben, die zur
Bestimmung des Werthes der Realitäten dien-
lichen Kaufschillinge aus den geeigneten Quel-
len auszuziehen;
D. nach diesen Voerbereitungen zu des
eidlichen Schäzungen, zur Aufnahme der