Nro.
III.
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te, dann den Herrschafts= und Hofmarks=
Gerichten hergestellten Auszüge werden unver-
züglich den einschlägigen Stadt-Kommissaria-
ten, oder bandgerichten über9geben;
5.) was ausserdem bei Anfertigung dieser
Auszüge noch zu beobachten ist, giebt die un?
ter Nro. III. beriffene Instruktion an die
Hand, weßwegen hierorts auf dieselbe aus,
drücklich hingewiesen wird.
S. XVI. ad D.) Ueber denjenigen Theil der
zur Ausführung des allgemeinen Steuer-Dro:-
visorims nörthigen Vorarbeiten, welcher eigent=
lich die Werths= Erhebung betrift, sohin die spe-
ziele Anwendung der Bestimmungen, welche
hierüber in den S. S. IX. X. und Kl. ent
halten sind, in sich faßt, wird im Allgemei-
nen festgesezt:
1.) Dieses Geschäft wird in den Hauptstäd-
ten von den eigenen Stadt-Kommissären, in den
übrigen Städten aber, und in den Märkten,
dann in allen Steuer-ADistrikten auf dem
Lande, ohne Unterschied, ob sie landesherrliche,
oder ständische Unterthanen in sich enthalten,
von den Landrichtern ausschließlich vollzogen.
Jedoch haben da, we die Steuer-Distrikte ent-
weder ganz, oder doch zum Theile aus ständi-
schen Unterthanen bestehen, die Herrschafts-
oder Hofmarks-Richter demselben beizuwohnen;
a.) von den Stadt" Kommissären ist die
ganze Handlung der Werths-Erhebung, wie es
sich von selbst verstehr, im Size der Hauptstädte,
von den Landrichtern aber in jedem einzelnen
Steuer-Distrikte vorzunehmen. Auf demkande
müssen alle, oder wenigstens der grössere Theil
der Mitglieder des Steuer-Distriktes dobei ges
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henwärtig seyn; in den Städten und Märkten
aber kann abtheilungsweise verfahren werden,
und es genügt, wenn wenigstens zwanzig steuer-
pflichtige Indiriduen zu gleicher Zeit anwe-
send sind;
3.) um an Zeit und Arbeie zu gewinnen, ist
dieses Geschäft dergestalt auszuführen, daß es
zugleich einen Theil der Karastral: Arbeiten
ausmache. Es sind demuach die Resultate der
eidlichen Schäzungen, die Werths Fatirungen
der Eigenthümer, die Amtlichen Werthsauschle-
ge, die erhobenen Kaufschillinge, die normal-
mässigen Kapitals-Anschläge der Dominikal-
Renten, und die Gewerbe sogleich in den hie-
zu vorbereiteten Katastern unter den geeigne-
ten Rubriken einzutragen; eben deßwegen aber
diese Kataster am Schlusse von dem Landrich=
ter, oder Stadt-Kommissär, und den anwesen-
den Patrimonial-Gerichtshaltern sewohl, ale
Von den beeidigten Schäzleucen, und drei Mit-
gliedern des Steuer-Distriktes zu unterzeichnen;
4.) so bald für einen Diftrikt, oder eine Ge-
meinde-Sektion alle Bessz-Fassionen vorliegen,
und die Auszüge der Kaufschillinge hergesiellt
sind, ist mit dieser Arbeit anzufangen, und
hierauf in dem Maße fortzusezen, wie es diese
eben bemerkten Vorarbeiten gestatten;
s.) wie übrigens in allen vorkommenden
Fällen mit der eidlichen Schäzung, mit der
Aufnahme der Werths-Fatirupgen der Ei-
genthümer, und mit dem ümtlichen Gutach=
ten, oder Werthsanschlage verfahren, und was
insonderheit rücksichtlich der Schäzleute be-
obachtet werden soll, ist aus der beigegebenen