Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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zuschlagen wissen, welcher die Anfertigung 
der Fassionen fuͤr sie uͤbernehmen will und 
kann, so bat der Steuer= Vorgeher dieses 
Gescháfe selbst zu übernehmen, oder dafür zu 
sorgen, daß der Orts-Pfarrer, Benefiziar, 
Färster, Schul-tehrer, oder andere sich dieser 
verdienstlichen Aushilfe unterziehen. 
Alle diejenigen, von deren Eifer für das 
allgemeine Beste eine solche Mitwirkung zu 
erwarten ist, sind daher von den Steuer-Ver- 
gebern zu den angeführten Gemeinde Ver- 
sammlungen einzuladen, wenn sie auch nicht 
selbst als Besizer irgend eines steuerbaren Ge- 
genstandes dabei betheiligt sind. 
§. 8. Wenn jemand in dem nämlichen 
Steuer-Distrikte Häuser und Grundstücke 
besizt, und ein Gewerbe treibt, so braucht 
er biefür nur eine einzige Fassion zu verfassen. 
Diejenigen Gewerbs, Leute aber, welche 
weder Häuser, noch Grundstücke in dem Steue#r 
Distrikte besitzen, worin sie wohnen, baben 
nichts destoweniger eigene Gewerbs Fassio- 
nen nach der O. 10. vorgeschriebenen Form zu 
verfassen. 
I. o. Zum Behufe der nachfolgenden 
Wertbs-Erhebung und Besteuerung müssen 
alle Besizungen, deren Wertb für sich, und 
abgesöndert erhoben werden soll, auch abge- 
söndert, und unter eigenem Ziser in den 
Fassionen vorgetragen werden, und zwar: 
1) Jedes Gebäude, welches niche zu Folge 
des Ediktes S. IV. Nro. Lo. als blosses Ru- 
stikal: oder Oekonomie-Gebäude anzusehen, 
und als solches im Zusammenhange mit der 
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Ockenomie vorzutragen ist, nebst Bemerkung 
des Haus-Numers; 
2) jedes eingehöfte Bauerngut mit allem, 
was dazu gehôrt, nebst Bemerkung des Hof= 
Fusses; 
. 3) sede andere für sich bestehende, eigens 
bemaierte Oekonomie, 3. B. Maierei, Schwalg 
u. d. gl.; 
4) sedes sogenannte walzende Stück, mit 
den im nachfolgenden H. 12. vorkommenden 
Räcksichten; 
5) jede Gewerbs-Gerechtigkeit. 
I. 10. Wenn mehrere eingehöfte Bauern= 
Güter miteinander zubauweise besessen wer- 
den, und nicht ausgeschieden werden kann, 
was zu dem einen oder anderen geßöre, so 
sind diese Güter gleichwohl miteinander unter 
einem Zifer vorzutragen; doch ist dabei zu 
bemerken, daß es verschledene Güter seyen, 
und wie jedes derselben eingehöfet ist. 
S. 11. Unter walzenden Stuͤcken werden 
alle jene verstanden, welche keinen Bestand- 
theil eines eingehoͤften Bauern-Gutes aus- 
machen, wenn gleich der Eigenthuͤmer nebst 
diesen walzenden Stücken auch ein eingehöf- 
tes Bauerngut besizt. 
Es gibt gewisse Besizungen, welche durch 
Geseze und Verfassung als walzende Stücke 
erklärt sind, z. B. alle verkaufte Staats- 
Güter, abgetheilte Gemeinde-Gründe, Ferst- 
rechts-Entschädigungs-Theile, die Bestzun- 
gen in den Burgfrieden der Städdte und 
Märkte, und endlich alle Besizungen in je- 
nen tandestbeilen, wo kein Hof-Fuß einge- 
fübre ist.
	        
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