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zuschlagen wissen, welcher die Anfertigung
der Fassionen fuͤr sie uͤbernehmen will und
kann, so bat der Steuer= Vorgeher dieses
Gescháfe selbst zu übernehmen, oder dafür zu
sorgen, daß der Orts-Pfarrer, Benefiziar,
Färster, Schul-tehrer, oder andere sich dieser
verdienstlichen Aushilfe unterziehen.
Alle diejenigen, von deren Eifer für das
allgemeine Beste eine solche Mitwirkung zu
erwarten ist, sind daher von den Steuer-Ver-
gebern zu den angeführten Gemeinde Ver-
sammlungen einzuladen, wenn sie auch nicht
selbst als Besizer irgend eines steuerbaren Ge-
genstandes dabei betheiligt sind.
§. 8. Wenn jemand in dem nämlichen
Steuer-Distrikte Häuser und Grundstücke
besizt, und ein Gewerbe treibt, so braucht
er biefür nur eine einzige Fassion zu verfassen.
Diejenigen Gewerbs, Leute aber, welche
weder Häuser, noch Grundstücke in dem Steue#r
Distrikte besitzen, worin sie wohnen, baben
nichts destoweniger eigene Gewerbs Fassio-
nen nach der O. 10. vorgeschriebenen Form zu
verfassen.
I. o. Zum Behufe der nachfolgenden
Wertbs-Erhebung und Besteuerung müssen
alle Besizungen, deren Wertb für sich, und
abgesöndert erhoben werden soll, auch abge-
söndert, und unter eigenem Ziser in den
Fassionen vorgetragen werden, und zwar:
1) Jedes Gebäude, welches niche zu Folge
des Ediktes S. IV. Nro. Lo. als blosses Ru-
stikal: oder Oekonomie-Gebäude anzusehen,
und als solches im Zusammenhange mit der
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Ockenomie vorzutragen ist, nebst Bemerkung
des Haus-Numers;
2) jedes eingehöfte Bauerngut mit allem,
was dazu gehôrt, nebst Bemerkung des Hof=
Fusses;
. 3) sede andere für sich bestehende, eigens
bemaierte Oekonomie, 3. B. Maierei, Schwalg
u. d. gl.;
4) sedes sogenannte walzende Stück, mit
den im nachfolgenden H. 12. vorkommenden
Räcksichten;
5) jede Gewerbs-Gerechtigkeit.
I. 10. Wenn mehrere eingehöfte Bauern=
Güter miteinander zubauweise besessen wer-
den, und nicht ausgeschieden werden kann,
was zu dem einen oder anderen geßöre, so
sind diese Güter gleichwohl miteinander unter
einem Zifer vorzutragen; doch ist dabei zu
bemerken, daß es verschledene Güter seyen,
und wie jedes derselben eingehöfet ist.
S. 11. Unter walzenden Stuͤcken werden
alle jene verstanden, welche keinen Bestand-
theil eines eingehoͤften Bauern-Gutes aus-
machen, wenn gleich der Eigenthuͤmer nebst
diesen walzenden Stücken auch ein eingehöf-
tes Bauerngut besizt.
Es gibt gewisse Besizungen, welche durch
Geseze und Verfassung als walzende Stücke
erklärt sind, z. B. alle verkaufte Staats-
Güter, abgetheilte Gemeinde-Gründe, Ferst-
rechts-Entschädigungs-Theile, die Bestzun-
gen in den Burgfrieden der Städdte und
Märkte, und endlich alle Besizungen in je-
nen tandestbeilen, wo kein Hof-Fuß einge-
fübre ist.