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Ausser dessen aber sind auch als walzende
Stuͤcke anzusehen: alle einzelne ludeigene
Grundstuͤcke; alle unbemaierte grund-, oder
lehenbare Besizungen, für welche bei Ver-
änderungs-Fällen eigene abgesönderte Gerech-
tigkeits= und tebenbriefe ausgefertiget wer-
den; alle durch Guts-Zertrümmerungen von
gebundenen Hofs-Gütern losgerissene Grund“
stücke; und endlich alle Besizungen, wofüe
Fourage-Beitrag entrichtet wird.
C. r2. Wie in dem §. 9. gesagt wurde, soll
sedes derlei walzende Srtück in den Fassio-
nen unter einem eigenen Zifer vorgetragen
werden; biebei finden aber folgende Ausnab-
men und Rücksichten statt:
1) Wenn inehrere walzende Stäücke mit-
einander grund-, leben, oder grundzinsbar
sind, und deswegen miteinander verbriefet zu
werden pflegen, so sind sie in den Fassionen
zwar jedes besonders, unter einem eigenen
Buchstaben, jedoch miteinander unter einem
Jifer vorzutragen:
2) die Forst-Entschädigungs-Tbeile, wel-
che den Gütern durch die Forst-Puriftkarion,
und die Gemeinde-Antbeile, welche denselben
bei der Gemeinde-Abtheilung zugefallen sind,
werden un er dem Zifer der Güter vorgetra-
gen, welchen sie zugetbeilt worden sind, wie
in dem nachfolgenden F. 14. näher bestimmt
wird.
Es wird jedoch biebei bemerkt, daß diese
Maßregeln bloß zur Erleichterung der nach-
folgenden Werths-Erbebung von den Gü-
tern vorgeschrieben werden, und biedurch kei-
.—..
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neswegs jene Verordnungen aufgeboben wer-
den, wodurch diese Besizungen als walzend
erklärt sind, und in keinen grundberrlichen
Verband mit den Gütern gezogen werden dür-
fen. Auch bar
3) diese Ausnabme nicht statt bei solchen
Forst-Entschaͤdigungs-, oder Gemeinde-An-
theilen, welche von einem anderen angekauft
worden sind, und eben so wenig bei Staͤdten
und Maͤrkten, wo alle Gemeinde-Antheile
sowohl, als auch die Forst:-Entschaͤdigungs-
Antheile, oder noch bestebende Forst-Rechte
wie die uͤbrigen walzenden Besizungen behan-
delt, also auch in den Fassionen nicht mit
den Haͤusern, sondern einzeln und unter ab-
gesonderten Numern vorgetragen werden
muͤssen.
F. 13. Obwohl nach dem F. 9. alle einge-
boͤften Bauern Guͤter und andere fuͤr sich be-
stehende Oekonomien in den Fassionen unter
einem Zifer vorzutragen sind, so muͤssen nichts
destoweniger alle Bestandtheile, Oekonomie-
Gebaͤude und Grundstuͤcke, welche zu diesen
Guͤtern gebören, einzeln und namentlich, un-
ter besonderen Buchstaben aufgezahli werden,
und zwar in folgender Ordnung:
a) Die Gebäude, nebst Hofräumen, mit Be-
merkung der Haus-Rumern;
b) Gärten aller Art, und Weinberge;
„) Felder; .
I!) drei= und zweimähdige Wiesen;
e) einmäbdige Wiesen, Holz= und Moos-
Wiesen, Streumähbder;
f) Alpen;
86) Waldungen und Feldbölzer;
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