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k) Weiher, Deiche, Seen und andere ei-
gentbümliche Fisch-Wässer.
Wenn einige dieser Besizungen, z. B. Aecker,
Wiesen ꝛc. eigene Namen haben, so sind sie
mit diesen Namen anzufuͤhren; in jedem Fal-
le aber muß angemerkt werden, wie das Feld,
oder jene Abtherlung des Gemeinde-Bezirkes
genannt werde, worin das Grundstuͤck ge-
legen ist, z. B. im Brachfelde, in der Oez-
flur, im Gemeind-Walde, in der langen
Haide u. d. gl.
Wenn Grundstuͤcke mit anderen im n Wechsel
genossen werden, so müssen die Mitgenlesser
namentlich angeführt werden.
C. 14. Zu manchen eingeböften, oder auch
anderen Orconomie: Gütern gehären zewise
Ansprüche und Rechte:
a. Fischereien,
b. Jagdbarkeit,
c. Zebend-Recht,
d. Behölzungs-Reche,
.Weide-NRecht,
f. Gewerbs, Gerechtigkeiten,
g. Ebehaften.
Dlese Ansprüche sind in den Fassienen
folgender Massen zu behandeln:
Ad a. Die Fischereien in den Ge-
wässern, welche dem Fassions= Steller ei-
genthümlich augehören, kommen nach L. 13.
Ut. h. schon unter den Grund= Besizungen
eines jeden Gutes vor.
Das Recht aber, in Wässern eines anderen
Eigentbümers zu fichen, ist in der Regel
in den Fassionen unter einem eigenen Zifer
anzuführen; ausser, wenn es als eine Zugehs-
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rung an dem Besize eines eingehöfeen Bauern-
Gut#s baftet, und mie diesem auf Grund-Ge-
rechtigkeit, oder Lehen verliehen ist. Solche
Fisch Rechte sind gleich nach den zum Gute
gebörigen Gebauden und Grundstücken unter
einem besonderen Buchstaben vorzutragen.
Ad b. Das Jagd-Recht wird nur bei
nicht eingehöften Güteen angetrofssen, und
ist allezett unter einem eigenen Ziser in den
Fassionen anzufuͤhren.
Acl c. Das Zebend-Recht auf frem-
den Gruͤnden gehoͤrt in der Regel gar nicht
in die Fassionen der Grund-Besizer, sondern
in jene über die Dominikal Renzen; es mag
nun freies Eigenthum, oder grund und le-
henbar seyn. Wenn aber ein solches Zehend-
Recht dergestalt auf dem Bestze eines einge-
böften Bauern= Gutes haftet, daß es mic
demselben als eine Zugebörung auf Grund=
Gerechtigkeit, oder teben verlieben ist, so
wird es in der Fassion nach den übrigen Bes
Azungen des Gutes unter einem eigenen Buch-
staben vorgetragen. Jene Zehenden von frem-
den Gründen, welche gemeine Unterthanen
bisher in der Eigenschaft als walzende
Stäcke genossen haben, und welche in der
Regel mit der gemeinen Unterthans. Sreuer
und dem Fourage-Beitrage belegt sind, ge-
bören, wie schon im Eingange dieses O. er-
wähm wurde, eigentlich nicht in die Fassion,
wovon bier die Rede ist, sondern in die Do-
minikal-Fassionen. Weil aber diese, zu Fol-
ge des Haupt Scener-Mandates vom 74. Jän-
ner I. J., 9. 7. lit. b., für die Unstegelmäfsi-
gen von den Rentämtern bergestellt werden sol-