Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1127 
k) Weiher, Deiche, Seen und andere ei- 
gentbümliche Fisch-Wässer. 
Wenn einige dieser Besizungen, z. B. Aecker, 
Wiesen ꝛc. eigene Namen haben, so sind sie 
mit diesen Namen anzufuͤhren; in jedem Fal- 
le aber muß angemerkt werden, wie das Feld, 
oder jene Abtherlung des Gemeinde-Bezirkes 
genannt werde, worin das Grundstuͤck ge- 
legen ist, z. B. im Brachfelde, in der Oez- 
flur, im Gemeind-Walde, in der langen 
Haide u. d. gl. 
Wenn Grundstuͤcke mit anderen im n Wechsel 
genossen werden, so müssen die Mitgenlesser 
namentlich angeführt werden. 
C. 14. Zu manchen eingeböften, oder auch 
anderen Orconomie: Gütern gehären zewise 
Ansprüche und Rechte: 
a. Fischereien, 
b. Jagdbarkeit, 
c. Zebend-Recht, 
d. Behölzungs-Reche, 
.Weide-NRecht, 
f. Gewerbs, Gerechtigkeiten, 
g. Ebehaften. 
Dlese Ansprüche sind in den Fassienen 
folgender Massen zu behandeln: 
Ad a. Die Fischereien in den Ge- 
wässern, welche dem Fassions= Steller ei- 
genthümlich augehören, kommen nach L. 13. 
Ut. h. schon unter den Grund= Besizungen 
eines jeden Gutes vor. 
Das Recht aber, in Wässern eines anderen 
Eigentbümers zu fichen, ist in der Regel 
in den Fassionen unter einem eigenen Zifer 
anzuführen; ausser, wenn es als eine Zugehs- 
  
1113 
rung an dem Besize eines eingehöfeen Bauern- 
Gut#s baftet, und mie diesem auf Grund-Ge- 
rechtigkeit, oder Lehen verliehen ist. Solche 
Fisch Rechte sind gleich nach den zum Gute 
gebörigen Gebauden und Grundstücken unter 
einem besonderen Buchstaben vorzutragen. 
Ad b. Das Jagd-Recht wird nur bei 
nicht eingehöften Güteen angetrofssen, und 
ist allezett unter einem eigenen Ziser in den 
Fassionen anzufuͤhren. 
Acl c. Das Zebend-Recht auf frem- 
den Gruͤnden gehoͤrt in der Regel gar nicht 
in die Fassionen der Grund-Besizer, sondern 
in jene über die Dominikal Renzen; es mag 
nun freies Eigenthum, oder grund und le- 
henbar seyn. Wenn aber ein solches Zehend- 
Recht dergestalt auf dem Bestze eines einge- 
böften Bauern= Gutes haftet, daß es mic 
demselben als eine Zugebörung auf Grund= 
Gerechtigkeit, oder teben verlieben ist, so 
wird es in der Fassion nach den übrigen Bes 
Azungen des Gutes unter einem eigenen Buch- 
staben vorgetragen. Jene Zehenden von frem- 
den Gründen, welche gemeine Unterthanen 
bisher in der Eigenschaft als walzende 
Stäcke genossen haben, und welche in der 
Regel mit der gemeinen Unterthans. Sreuer 
und dem Fourage-Beitrage belegt sind, ge- 
bören, wie schon im Eingange dieses O. er- 
wähm wurde, eigentlich nicht in die Fassion, 
wovon bier die Rede ist, sondern in die Do- 
minikal-Fassionen. Weil aber diese, zu Fol- 
ge des Haupt Scener-Mandates vom 74. Jän- 
ner I. J., 9. 7. lit. b., für die Unstegelmäfsi- 
gen von den Rentämtern bergestellt werden sol-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.