Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Edikte h. I. künftig aufbören sollen; alfo der 
Betrag der einfachen gemeinen tand= oder 
Widumsteuer, die Fourage= und Vorspanns= 
Anlage, der Fourage-Beitrag von walzen 
den Scücken, dle Zubauguts-Rekognition, die 
Bürgersteuer, die Service-Anlage, Mübl-Roß- 
baar= und Tanz-Anlage, und die Gewerbs-Re- 
kognitionen, oder in jenen tandes-Theilen, wo 
Abgaben unter anderen Namen besteben, dieje- 
nigen Staats-Auflagen, welche die Stelle der 
eben genannten Steuern und Anlagen ver- 
treten. Wenn irgend eine Besizung als 
neu kultivirt die gesezlichen Freijahre noch 
zu geniessen bat, so ist der Jahrgang des An- 
fanges und des Auslaufes derselben in der 
Fassion anzumerken. 
I. 13. Wenn endlich ein Fassions-Stel- 
ler ein Haus, Grundstück, oder ganzes Gut 
käuflich an sich gebracht hat, somuß am En- 
de der Fassion auch bemerkt werden: 
I.) Der Jahbrgang und Monats-Tag des 
abgeschlossenen Kaufes; 
2.) der Namen des vorigen Besizers; 
3.) obes eine Uebernahme in der Familie, 
ein Kauf aus freier Hand, oder im Wege 
der Versteigerung, oder ein Gantkauf war; 
4.) ob etwa noch andere Gegenstände in 
die Uebernapme, oder den Kauf eingeschlossen 
waren, J. B. Vieh, Vorräthe, Fabrnisse, Ge- 
werbs-Gerechtigkeiten, u. d. 91.; 
§.) ob die Besizung so, wie sje in der 
geen erscheint, noch die ndmliche sey, wie 
sle übernommen, oder gekauft worden ist, ohne 
daß unterdessen ctwas biezu gekommen, oder 
bavon getrennt worden wäre 
  
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F. 10. Um das bisber gesagte mehr zu 
versinnlichen, enrhalten die Beilagen Lit. 9 
A. und B. einige Muster von Fassionen für 
solche, welche Gürer, Häuser, und einzelne 
Grundstücke besizen, oder verwalten; und die 
Beilage Lit. C. ein Muster für die Fassionen. 
solcher Gewerbs= teute, welche kein Haus, 
oder Grundstück in jenem Stener-Distrikte 
besizen, worin sie das Gewerbe (reiben. 
Auf der Aussenseite muß jede Fassion den 
Namen dessenigen Steuer Distrikts, oder 
einer Unterabtbeilung enthalten, worauf sich 
dieselbe beziebet Uebrigens wird noch be- 
merkt, daß jede Fassion von dem Fassions= 
Steller eigenhändig unterschriehrn werden 
muß; wenn derselbe aber nicht selbst schrei- 
ben kann, so ist wenigstens dessen Handzei- 
chen, und zum Beweise dessen die Unterschrift 
zweier Zeugen aus dem nmlichen Steuer- 
Distrikte beizusezen. 
+. 20. Innerhalb r4 Tagen nach Bekannt- 
machung gegenwärtiger Berordnung müssen 
Kalle Fassionen bei den königlichen tandgerich- 
ten, und in den Hauptstädten bei den könig- 
lichen Stadikommissären eingelaufen seyn. 
Hierunter sind jedoch die Fassionen über die 
Deminikal-Renten nicht begriffen; diese ba- 
ben nämlich zu Folge des Hauptsteuer-Man- 
bates vom 14. Jänner l. J. von Drivatleu- 
ten höchstens bis zum r. Mai l. J. übergeben 
werden müssen, und den königlichen Rent- 
dmtern wird zur Anfertigung der oben g. 3. 
angeführten Dominikal-Kataster der lezte Au- 
gust l. J. als äusserstes Ziel anberaumt. 
Lit.
	        
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