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Edikte h. I. künftig aufbören sollen; alfo der
Betrag der einfachen gemeinen tand= oder
Widumsteuer, die Fourage= und Vorspanns=
Anlage, der Fourage-Beitrag von walzen
den Scücken, dle Zubauguts-Rekognition, die
Bürgersteuer, die Service-Anlage, Mübl-Roß-
baar= und Tanz-Anlage, und die Gewerbs-Re-
kognitionen, oder in jenen tandes-Theilen, wo
Abgaben unter anderen Namen besteben, dieje-
nigen Staats-Auflagen, welche die Stelle der
eben genannten Steuern und Anlagen ver-
treten. Wenn irgend eine Besizung als
neu kultivirt die gesezlichen Freijahre noch
zu geniessen bat, so ist der Jahrgang des An-
fanges und des Auslaufes derselben in der
Fassion anzumerken.
I. 13. Wenn endlich ein Fassions-Stel-
ler ein Haus, Grundstück, oder ganzes Gut
käuflich an sich gebracht hat, somuß am En-
de der Fassion auch bemerkt werden:
I.) Der Jahbrgang und Monats-Tag des
abgeschlossenen Kaufes;
2.) der Namen des vorigen Besizers;
3.) obes eine Uebernahme in der Familie,
ein Kauf aus freier Hand, oder im Wege
der Versteigerung, oder ein Gantkauf war;
4.) ob etwa noch andere Gegenstände in
die Uebernapme, oder den Kauf eingeschlossen
waren, J. B. Vieh, Vorräthe, Fabrnisse, Ge-
werbs-Gerechtigkeiten, u. d. 91.;
§.) ob die Besizung so, wie sje in der
geen erscheint, noch die ndmliche sey, wie
sle übernommen, oder gekauft worden ist, ohne
daß unterdessen ctwas biezu gekommen, oder
bavon getrennt worden wäre
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F. 10. Um das bisber gesagte mehr zu
versinnlichen, enrhalten die Beilagen Lit. 9
A. und B. einige Muster von Fassionen für
solche, welche Gürer, Häuser, und einzelne
Grundstücke besizen, oder verwalten; und die
Beilage Lit. C. ein Muster für die Fassionen.
solcher Gewerbs= teute, welche kein Haus,
oder Grundstück in jenem Stener-Distrikte
besizen, worin sie das Gewerbe (reiben.
Auf der Aussenseite muß jede Fassion den
Namen dessenigen Steuer Distrikts, oder
einer Unterabtbeilung enthalten, worauf sich
dieselbe beziebet Uebrigens wird noch be-
merkt, daß jede Fassion von dem Fassions=
Steller eigenhändig unterschriehrn werden
muß; wenn derselbe aber nicht selbst schrei-
ben kann, so ist wenigstens dessen Handzei-
chen, und zum Beweise dessen die Unterschrift
zweier Zeugen aus dem nmlichen Steuer-
Distrikte beizusezen.
+. 20. Innerhalb r4 Tagen nach Bekannt-
machung gegenwärtiger Berordnung müssen
Kalle Fassionen bei den königlichen tandgerich-
ten, und in den Hauptstädten bei den könig-
lichen Stadikommissären eingelaufen seyn.
Hierunter sind jedoch die Fassionen über die
Deminikal-Renten nicht begriffen; diese ba-
ben nämlich zu Folge des Hauptsteuer-Man-
bates vom 14. Jänner l. J. von Drivatleu-
ten höchstens bis zum r. Mai l. J. übergeben
werden müssen, und den königlichen Rent-
dmtern wird zur Anfertigung der oben g. 3.
angeführten Dominikal-Kataster der lezte Au-
gust l. J. als äusserstes Ziel anberaumt.
Lit.