Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Nro. IV. 
Instruktion 
jur 
Erbebung des Werthbs der sttuer- 
« baren Gegenstände. 
In dem 38. und 9. F. des Ediktes ist 
es bereits ausgesprochen worden, daß die 
provisorische Bestimmung der Steuer ihre 
Grundlage in dem Kurrentwerthe ber 
Objekte habe, und daß dieser Werth vor- 
züglich durch die eidliche Schäzung, 
die Fatirung der Besizer, das Gut- 
achten der Beamten und die Kauf- 
schillinge der lezten 20 Jahreerho- 
ben und ausgemittelt werde. 
Ueber die Art und Weise, den Besiz zu 
fatiren, und die Kaufschillinge zu 
erbeben, sind dem Edikte S. J4. und 15. 
die geeigneten Instruktionen bereits angefügt 
worden. Hier ist also nur mehr-I. von der 
eidlichen Schäzung, II. von der Fati- 
rung des Wertbe, und III. von den- 
Gutachten der Beamten die Rede. 
I. Von der eidlichen Schazung. 
G. 1. Die eidliche Scházung soll 
nur bei dem eigentlichen Grund-, oder 
Rustikal-Vermögen und bei den Häu= 
sern (die bieber sich beziebende Gegenstän= 
de sind in dem Edikte V. 3 und 4. enume- 
rirt) angewendet werden. 
I. 1. Von der Werths-Erhebung der 
Dominikal-Renten wird unten II. bei 
der Fatirung des Wertbe, und von 
den Gewerben unten III. bei den Gutach- 
ten der Beamten das Geeignete vorkommen. 
ler Bestz Fatirungen eines # 
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F. 3. Die eidliche Schäzung ist in 
der Behandlung des ganzen Geschsstes (. 
12. des Ediktes) eigentlich der vierte wich- 
tige Moment, und tritt ein, solbald die Fa- 
tirungen über den Bestz, nebst deu nachge- 
wiesenen Kaufschillingen, in den Händen der 
Beamten sind. 
§. 4. Sie beginnt mit der Auswahl 
der Schäzleutce, welche Auswahl also erst 
in dem erwähmen Momiente, nach Einlauf al- 
Steuer Distriktes 
von den tandrichtern (in ganz ständischen Ge- 
meinden benehmlich mit den ständischen Beam- 
ten) getroffen und ausgesprochen werden darf. 
§. 5. Zu Scházleutes# sollen die er- 
fabrensten und redlichsten Münner,! und (wenn 
man Auswahl unter gleichen Subsekten 
bat) auch nur teute von einer gewissen 
Wohlhabenhei gewählt werden. Doch will 
man hier den, Begriff Woblhabenheit kei- 
neswegs auf-ausgedeb##e- Besizungen be- 
schräuken. 
C. 0. Da die Bestimmung der Schbz- 
leute genaue Bekanneschaft mit den zu schä- 
zenden Objekten voraussezt, so müssen zwei 
dieser Schäzleute immer aus dem nämlichen, 
und nur einer aus einem benachbarten, w# 
möglich, bereits eingeschdzten Steuer-Distrik 
te gewählt werden. Uebrigens soll es den 
handrichtern frei stehen, nach Umständen, z. 
V. bei grossen Distrikten, oder besonderer 
Entlegenbeie einzelner Orte unter sich 2c. auch 
für einzelne Sektionen, oder Ortschaften des 
Distriktes besondere Schäzlente zu wählen.
	        
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