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Nro. IV.
Instruktion
jur
Erbebung des Werthbs der sttuer-
« baren Gegenstände.
In dem 38. und 9. F. des Ediktes ist
es bereits ausgesprochen worden, daß die
provisorische Bestimmung der Steuer ihre
Grundlage in dem Kurrentwerthe ber
Objekte habe, und daß dieser Werth vor-
züglich durch die eidliche Schäzung,
die Fatirung der Besizer, das Gut-
achten der Beamten und die Kauf-
schillinge der lezten 20 Jahreerho-
ben und ausgemittelt werde.
Ueber die Art und Weise, den Besiz zu
fatiren, und die Kaufschillinge zu
erbeben, sind dem Edikte S. J4. und 15.
die geeigneten Instruktionen bereits angefügt
worden. Hier ist also nur mehr-I. von der
eidlichen Schäzung, II. von der Fati-
rung des Wertbe, und III. von den-
Gutachten der Beamten die Rede.
I. Von der eidlichen Schazung.
G. 1. Die eidliche Scházung soll
nur bei dem eigentlichen Grund-, oder
Rustikal-Vermögen und bei den Häu=
sern (die bieber sich beziebende Gegenstän=
de sind in dem Edikte V. 3 und 4. enume-
rirt) angewendet werden.
I. 1. Von der Werths-Erhebung der
Dominikal-Renten wird unten II. bei
der Fatirung des Wertbe, und von
den Gewerben unten III. bei den Gutach-
ten der Beamten das Geeignete vorkommen.
ler Bestz Fatirungen eines #
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F. 3. Die eidliche Schäzung ist in
der Behandlung des ganzen Geschsstes (.
12. des Ediktes) eigentlich der vierte wich-
tige Moment, und tritt ein, solbald die Fa-
tirungen über den Bestz, nebst deu nachge-
wiesenen Kaufschillingen, in den Händen der
Beamten sind.
§. 4. Sie beginnt mit der Auswahl
der Schäzleutce, welche Auswahl also erst
in dem erwähmen Momiente, nach Einlauf al-
Steuer Distriktes
von den tandrichtern (in ganz ständischen Ge-
meinden benehmlich mit den ständischen Beam-
ten) getroffen und ausgesprochen werden darf.
§. 5. Zu Scházleutes# sollen die er-
fabrensten und redlichsten Münner,! und (wenn
man Auswahl unter gleichen Subsekten
bat) auch nur teute von einer gewissen
Wohlhabenhei gewählt werden. Doch will
man hier den, Begriff Woblhabenheit kei-
neswegs auf-ausgedeb##e- Besizungen be-
schräuken.
C. 0. Da die Bestimmung der Schbz-
leute genaue Bekanneschaft mit den zu schä-
zenden Objekten voraussezt, so müssen zwei
dieser Schäzleute immer aus dem nämlichen,
und nur einer aus einem benachbarten, w#
möglich, bereits eingeschdzten Steuer-Distrik
te gewählt werden. Uebrigens soll es den
handrichtern frei stehen, nach Umständen, z.
V. bei grossen Distrikten, oder besonderer
Entlegenbeie einzelner Orte unter sich 2c. auch
für einzelne Sektionen, oder Ortschaften des
Distriktes besondere Schäzlente zu wählen.