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F. 7. So wie bei der Abschaͤzung des Ru-
stikal-Vermögens (der nöthigen Er-
sabrung wegen) nur tandwirtbe zu wählen
sind, so müssen bei der Abschäzung von H aͤ u-
sernnur Werkmeister gewählt werden,#und
zwar im lezten Falle 2 Mauerer= und r Zim-
mermeister, oder 2 Zimmer= und 1i Manue-
rermeister, je nachdem gemauerte, oder böl-
zerne Häuser zu schézen sind.
§. 3. Was nach den Gesezen einen Zeu-
gen verwerflich macht, gilt auch von den
Schäzleuten, im Allgemeinen sowohl, als in
spezieler Beziehung auf einen, oder den an-
deren einzelnen Bestzer. «
Z.q.AusdemnämlichenGkundekönnen
diegcmählkenSchäzleuteniczurAbschäzuug
ihrer eigenen Besizungen gebraucht werden.
I. 10. Daher wird es dienlich seyn, in
jedem Steuer-Distrikte neben den ausgewaͤhl-
ten Schaͤzmaͤnnern noch einen, oder zwei der-
selben für solche ausserordentliche Fälle in
Reserve zu bebalten.
G. II. Die gewählten Schzleute sind
vor dem wirklichen Akte der Schezung für
diesen Akt ·
A. wohl zu instruiren, und
B. zu beeibigen.
F. 12. ad A. Die vorlaͤufige Instruke
tion der Schaͤzleute ist materiel und
formel.
IF. 13. Zur marerielen Instruk=
tion der Scha#zleute gehört es, daß dieselbe
das abzuschzende Objekt nach allen seinen
Bestand tbeilen genau kennen.
Sie sind daber:
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a) gleich nach ihrer Auswahl anzuweisen,
sich diese Keuntniß durch Begehung der
Fluren 2c. zu verschaffen; vielmehr solche
Kenntnisse biedurch sich noch mehr zu vervoll-
ständigen und zu versinnlichen;
h) sind ihnen vor ihrer Deposftion, in Ge-
henwart der Mitglieder des Stener-Distrik-
tes, die einzelnen Fatirungen des Beshzes in
Ertenso vorzulegen, oder vorzulesen, und
wenn
c) im Gegenhalte dieser Besiz-Fatirun=
gen die Schazleute sich in Irrthum, Unst-
cherbeit, oder Widerspruche befinden, ist die-
se Deposition nicht eber, als noch gehobenem
Irrthume, oder Widerspruche aufzunehmen.
F. 4. Die formele Instruktion
der Schäzleute bat zum Zwecke, sie bei ib-
rem Geschäfste mit den Absichten und An-
sichten der Regierung bekanne zu machen.
Folgende Grundsäze G. u15 bis 20 baben die
Beamten bei Instruirung der Schzleute
sowohl, als überhaurt bei der Behandlung
und teitung der Schäzungen zu beachten.
I§. r. Das Vertrauen, das bei der
Steuer-Rektifikation auf die Schäzungen ge-
sezt wird, gründer sich auf die Voraussezung
eines durch Uebung und Erfabrung gebil-
deten praktischen Sinnes bei jedem verständi-
gen tandmanne, wenn von Bennzung, Er-
trag und Wertb eines Gutes seiner Gegend
die Rede ist. Da dieser Sinn bloß prak-
tisch (Resultat täglicher Manipulation von
Ingend auf) ist, so gebe derselbe verloren, so-
bald die Aufgabe künstlich und theorerisch
wird.
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