Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Jedes Gut, Grundstuͤck, oder 
Haus te. kann also bloß wie es ist 
und benüzt wird, mit allen beste- 
benden Verhältnissen, darauf lie- 
genden landes-und grundberrlichen 
Gaben und tasten 2c. ohne künstli- 
che Aufgabe, dieses oder senes in 
Gedanken zu addiren, oder zu fub- 
#trahiren, geschäzt werden. 
I. 16. Ganz nach der nämlichen Ansscht 
können alle Güter, (wenn in den Be- 
siz: Fatirungen schon die Bestandtheile der- 
selben besonders aufgezäblt vorkommen:) 
doch niemal anders, als im ganzen 
Komplerus gesch dzt werden; indem 
die einzelne Schäzung aller einzelnen Bestand- 
tbeile eines Guts entweder das falsche Resultar 
einer zu hohen Schäzung des Ganzen herbei- 
fübren, oder, wenn die geschazten einzelnen 
Tbeile wieder nur als Theile, in Hinsicht auf 
kollektive Gesammt: Benizung, gewürdiget 
werden müssen, eine dem erwähnten prak- 
tischen Sinne ganz überlegene künstliche Auf- 
gabe bilden würde. 
K. 12. Von dieser Komplerual: Schäzung 
sind alle walzende Stücke, als ohne- 
bin für sich bestehende Ganze, so wie über- 
baupt alle jene einzelne Besizungen, welche 
in den Fassionen über den Besiz 
(nach der dem Edikte H. 1.1. beigelegten 
Justruktion Nro. II.) nicht unter dem näms 
lichen Zifer des Gutes bloß numerirt, 
sondern unter einem ganz eigenen 
Zifer besonders eingetragen wer- 
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den, ausgenommen, so, daß also dieselbe 
besonders geschaͤzt werden muͤssen. 
I. 18. Grosse Oekonomien, oder Grund- 
Besizungen der Edellente 2c. sollen, wie 
kleiaere Hofgüter, der Komplernal: Schä- 
zung unterliegen; jedoch unter folgenden Be- 
schränkungen: 
a)wenn ihre Thbeile in verschiedenen 
Steuer:Disteikten entlegen sind, kommen 
sie auch in jedem Distrikte besonders abzu- 
schdzen; 
b) wenn ein solches Oekonomie: Gut rc. 
schon aus mehreren abgesonderten Schwai= 
gen, Maiereien r2c. besteht, soll jeder dieser 
besonderen Komplerus auch besonders geschazt 
werden; 
c) Bräuereien, einzelne steuerbare Ge- 
baͤude rc. in so sern folche zu einem tand- 
gute gebören, werden, jene für sich schon 
als Gewerbe, diese als besondere, von einer 
Oekonomie ganz unabhängige Besizungen, 
besonders bebandelt und geschäzt; 
d) Waldungen von grösserem Umfange, 
welche nicht als zum mittelbaren Beschlage 
der Oekonomie gebörig angesehen werden 
können, sind, als eine ganz besondere reale 
Besizung, auch besonders abzuschäzen. 
I. 10. Bei noch unvertheilten Gemeinde" 
Gründen kömmt es darauf an: ob diesel- 
ben von den einzelnen Gemeindegliedern un- 
entgeldlich benügzt werden, oder aber der Ge- 
meinde durch Verpachtung eine Rente ab- 
werfen. Nur im lezten Falle ist ibr Werth 
auf die vorgeschriebene Art zum Behufe 
der Besteuerung zu erheben; denn im ersten
	        
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