Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Falle kommen sie fchon, und zwar bei den 
Bauernguͤtern als Nuzantheile an den unver- 
theilten Gemeinde-Gruͤnden unter den Kom- 
plexual-Anschlag derselben; bei den Buͤr- 
gern der Staͤdte und Maͤrkte aber als eigene 
walzende Besizungen in die Schaͤzung (In- 
struktion Nro. II. G. 14. ad Lit. E.) 
. 20. Die Häuser der Bauern, und 
alle eigentbümliche Rustikal-Gebäude unter- 
liegen nicht, als solche im strengsten Sinne, 
der Haussteuer, sondern es müssen dieselbe 
in die Komplerual-Schäzung der Güter mit 
ausgenommen werden. 
Man seze aber auf den erwähnten prakti- 
schen Sinn verständiger Schäzleute dat Zu- 
trauen, daß sie Bauernhaͤuser und Wirth- 
schaftsgebaͤude in ihrer Komplexual-Schaͤ- 
zung nur nach ihrem nothwendigen Verhaͤlt- 
nisse zur Beschlagung der Wirthschaft, kei- 
neswegs aber nach ihrem zufaͤlligen, allen- 
falls luxurioͤsen Bauwerthe in Anschlag 
bringen. 
F. 21. Schloͤsser auf dem Lande, 
so weitlaͤufig und kostbar sie seyn moͤgen, 
koͤnnen nur als simple Wohngebaͤude, in Be- 
ziehung auf das Unterkommen des Eigen- 
thuͤmers, geschaͤzt werden. 
. 2z. Gewerbs= und Fabrik- Ge- 
bäunde, welche dem Betriebe des Gewerbes 2c. 
ausschliessend und nothwendig gewidmet 
sind, und eine andere Bestimmung gar niche 
mulassen, z. B. di Mühlwerke, Malz- 
und Sudbäuser, die Gewerbs-Gewölber 
und Sile, unterliegen, gleich den Gewerben, 
keiner Schazung. 
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. 23. Wenn Gewerbe bisher mit Grund 
und Boden besessen und benüze worden sind, 
z. B. bei Mühlen, Tafernen, Schmieden #c. 
so darf der Anschlag dieser Gewerbe nie bei 
der Schäzung von Grund und Boden auf- 
genommen werden; indem (nach G. 11. des 
Edikes und G. 64. 2c. dieser Instruktion) 
Gewerbe keiner Schäzung unterliegen, 
sondern durch Klassisikation besonders zur 
Besteuerung gebracht werden müssen. 
§. 4. Die Zeben de auf fremden Grün- 
den werden nur in jenem Falle, und zwar im 
Kompleru mit eingehöften Bauerngütern, 
angeschlagen, wenn sie mit solchen Gütern 
als Pertinenzien auf Grundgerechtigkeit, oder 
teben verliehen sind, (Instruktion Jr. II. 
S. 14. ad lit. C.) 
In allen anderen Fällen wird das Zehend- 
recht auf fremden Gründen als eine abgeson- 
derte Dominikal-Rente behandelt. 
Damit aber den Rentämtern, welche zu 
Folge des Hauptsteuer: Mandates vom 14. 
Jänner l. J. C. 7. lit. B. die Dominikal= 
Renten, Fassionen für die Unsiegelmässigen 
verfassen sollen, derlei Zebende nicht ent- 
geben, so ist in dem G. 14. der Instruktion 
zur Erbebung der steuerbaren Gegeustände 
verordnet, daß sie niches destoweniger an- 
merkungsweise auch in die Rustikal= und 
Hüäuser "# Fassionen ausgenommen werden 
sollrn. 
Die tandrichter und Stadt= Kommissäre 
baben über diese Beisäze der Rustikal und 
Häuser-Fassionen einen Auszug zu verfassen, 
und deu einschlägigen Rentämtern zuzustel-
	        
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