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Falle kommen sie fchon, und zwar bei den
Bauernguͤtern als Nuzantheile an den unver-
theilten Gemeinde-Gruͤnden unter den Kom-
plexual-Anschlag derselben; bei den Buͤr-
gern der Staͤdte und Maͤrkte aber als eigene
walzende Besizungen in die Schaͤzung (In-
struktion Nro. II. G. 14. ad Lit. E.)
. 20. Die Häuser der Bauern, und
alle eigentbümliche Rustikal-Gebäude unter-
liegen nicht, als solche im strengsten Sinne,
der Haussteuer, sondern es müssen dieselbe
in die Komplerual-Schäzung der Güter mit
ausgenommen werden.
Man seze aber auf den erwähnten prakti-
schen Sinn verständiger Schäzleute dat Zu-
trauen, daß sie Bauernhaͤuser und Wirth-
schaftsgebaͤude in ihrer Komplexual-Schaͤ-
zung nur nach ihrem nothwendigen Verhaͤlt-
nisse zur Beschlagung der Wirthschaft, kei-
neswegs aber nach ihrem zufaͤlligen, allen-
falls luxurioͤsen Bauwerthe in Anschlag
bringen.
F. 21. Schloͤsser auf dem Lande,
so weitlaͤufig und kostbar sie seyn moͤgen,
koͤnnen nur als simple Wohngebaͤude, in Be-
ziehung auf das Unterkommen des Eigen-
thuͤmers, geschaͤzt werden.
. 2z. Gewerbs= und Fabrik- Ge-
bäunde, welche dem Betriebe des Gewerbes 2c.
ausschliessend und nothwendig gewidmet
sind, und eine andere Bestimmung gar niche
mulassen, z. B. di Mühlwerke, Malz-
und Sudbäuser, die Gewerbs-Gewölber
und Sile, unterliegen, gleich den Gewerben,
keiner Schazung.
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. 23. Wenn Gewerbe bisher mit Grund
und Boden besessen und benüze worden sind,
z. B. bei Mühlen, Tafernen, Schmieden #c.
so darf der Anschlag dieser Gewerbe nie bei
der Schäzung von Grund und Boden auf-
genommen werden; indem (nach G. 11. des
Edikes und G. 64. 2c. dieser Instruktion)
Gewerbe keiner Schäzung unterliegen,
sondern durch Klassisikation besonders zur
Besteuerung gebracht werden müssen.
§. 4. Die Zeben de auf fremden Grün-
den werden nur in jenem Falle, und zwar im
Kompleru mit eingehöften Bauerngütern,
angeschlagen, wenn sie mit solchen Gütern
als Pertinenzien auf Grundgerechtigkeit, oder
teben verliehen sind, (Instruktion Jr. II.
S. 14. ad lit. C.)
In allen anderen Fällen wird das Zehend-
recht auf fremden Gründen als eine abgeson-
derte Dominikal-Rente behandelt.
Damit aber den Rentämtern, welche zu
Folge des Hauptsteuer: Mandates vom 14.
Jänner l. J. C. 7. lit. B. die Dominikal=
Renten, Fassionen für die Unsiegelmässigen
verfassen sollen, derlei Zebende nicht ent-
geben, so ist in dem G. 14. der Instruktion
zur Erbebung der steuerbaren Gegeustände
verordnet, daß sie niches destoweniger an-
merkungsweise auch in die Rustikal= und
Hüäuser "# Fassionen ausgenommen werden
sollrn.
Die tandrichter und Stadt= Kommissäre
baben über diese Beisäze der Rustikal und
Häuser-Fassionen einen Auszug zu verfassen,
und deu einschlägigen Rentämtern zuzustel-