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S. 32. Wenn die drei Schagzkeure in ihren
Angaben von einander abweichen, kann der
Beamte; (jedoch ohne Zudringlichkeir, oder
Macht Spruch) sie dadurch zu vereinißen ver-
suchen, daß er auf auffallend unrichrige An-
Laben aufmerksam macht, oder die Schazleute
zum wiederholt wechselseitigen Benehmen er-
muntert, und abrreten läßt.
Sollie inbessen eine Bereinigung ibrer An-
gaben auch dadurch nicht erreicht werden, so
bat er (naeh der oben erwähnten Instruktion
Nro. V.) auch die verschiedenen Angaben der-
(telben untec einander in der geeigneten Ke-
lumme aufzuführen. -r- .
.Z.-33.-stiisthienachwosselbstklaudaß
dieAufnahmedekeinzeInenSchäznnggiSuuu
menziindieKatastcrgar keines besonderen
protokollarischen Vortrages, eder anderer Zeit
raubender Weitlaufigkeiten bedarf.
Nur die Kataster werden vou Distrike zu
Distrike, oder von einer Sektion derselben zur
anderen von den gewählten drei Schazleuten
unterschrieben. Uebrigens istes genug, wenn
über die geschebene Instruktion und Beeidie
gung der Schäzlente, und über den Akt der
Schdzung im Allgemeinen ein kurzes, von Di-
strike zu Distrikt rc. fortlaufendes Protokoll (in
welchem aber von den einzelnen Schaͤzungs-
Summen 2c. gar nichts vorkommt) abgehal-
ten, und ebenfalls von den gewählten Schäz-
leuten unterzeichnet wird.
I. 34. Obschon es Zweck der Regierung
ist, den Fatirungen des Besizes und
des Wertbs (vorne G. 1 3. l|t. b.) alle mögli-
che Oeffentlichkeit zu geben, so bat die Regie-
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rung bei den eidlichen Schäzungen
den ganz entgegengesezten Zweck, solche, so
viel nur moglich, geheim zu hal—
ten; und es wird daber befohlen, bei Ver-
nehmung der Schäzleute und Aufnahme der
von ihnen angegebenen Schäzungs-Summen
in die Kataster alle Fatenten, Steuer-Vor-
gebher 2c. abtreten zu lassen, und diesen Akt
nur mit den Schazleuten allein, bei geschlef
senen Thüren zu verhandeln.
G. 3§. Ueber das Benehmen der Beamten
bei offenbar nurichtigen Angaben der Schäz-
leute wird unten P. S3. 0. und 60. das Ge-
eignete vorkommen.
II. Von der Fatirung des Werths.
I. 36. Der Unterschied zwischen der Far
tirung des Besizes und der Fati-
rung des Wertbs ist bereics in dem Edik-
te, V. 12. Ur. B. und D., und G. 1.)- und 16.
scharf angegeben, und muß von den Beamten
immer eben so scharf in Augen bebalten werden.
Ueber die Fatirung des Besizes
gibt die dem Edikee XIV. mit Fro. II. ange:
fügte Instruktion vollkommene Anweisung.
Hier ist also nur mehr von der Fatirung
des Wertbs die Rede.
*. 37. Die Fatirung des Wertbs
ist eigenelich die Schäzung eines steu-
erbaren Objekts durch den Besi-
zer des Objekts selbst.
Nachdem nämlich jeder Beszer in der Fa-
tirung des Besizes dieses Objekt nach
allen Bestand-Theilen beschrieben und nu-
merirt bat, so gibt er in der Fatirung