Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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S. 32. Wenn die drei Schagzkeure in ihren 
Angaben von einander abweichen, kann der 
Beamte; (jedoch ohne Zudringlichkeir, oder 
Macht Spruch) sie dadurch zu vereinißen ver- 
suchen, daß er auf auffallend unrichrige An- 
Laben aufmerksam macht, oder die Schazleute 
zum wiederholt wechselseitigen Benehmen er- 
muntert, und abrreten läßt. 
Sollie inbessen eine Bereinigung ibrer An- 
gaben auch dadurch nicht erreicht werden, so 
bat er (naeh der oben erwähnten Instruktion 
Nro. V.) auch die verschiedenen Angaben der- 
(telben untec einander in der geeigneten Ke- 
lumme aufzuführen. -r- . 
.Z.-33.-stiisthienachwosselbstklaudaß 
dieAufnahmedekeinzeInenSchäznnggiSuuu 
menziindieKatastcrgar keines besonderen 
protokollarischen Vortrages, eder anderer Zeit 
raubender Weitlaufigkeiten bedarf. 
Nur die Kataster werden vou Distrike zu 
Distrike, oder von einer Sektion derselben zur 
anderen von den gewählten drei Schazleuten 
unterschrieben. Uebrigens istes genug, wenn 
über die geschebene Instruktion und Beeidie 
gung der Schäzlente, und über den Akt der 
Schdzung im Allgemeinen ein kurzes, von Di- 
strike zu Distrikt rc. fortlaufendes Protokoll (in 
welchem aber von den einzelnen Schaͤzungs- 
Summen 2c. gar nichts vorkommt) abgehal- 
ten, und ebenfalls von den gewählten Schäz- 
leuten unterzeichnet wird. 
I. 34. Obschon es Zweck der Regierung 
ist, den Fatirungen des Besizes und 
des Wertbs (vorne G. 1 3. l|t. b.) alle mögli- 
che Oeffentlichkeit zu geben, so bat die Regie- 
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rung bei den eidlichen Schäzungen 
den ganz entgegengesezten Zweck, solche, so 
viel nur moglich, geheim zu hal— 
ten; und es wird daber befohlen, bei Ver- 
nehmung der Schäzleute und Aufnahme der 
von ihnen angegebenen Schäzungs-Summen 
in die Kataster alle Fatenten, Steuer-Vor- 
gebher 2c. abtreten zu lassen, und diesen Akt 
nur mit den Schazleuten allein, bei geschlef 
senen Thüren zu verhandeln. 
G. 3§. Ueber das Benehmen der Beamten 
bei offenbar nurichtigen Angaben der Schäz- 
leute wird unten P. S3. 0. und 60. das Ge- 
eignete vorkommen. 
II. Von der Fatirung des Werths. 
I. 36. Der Unterschied zwischen der Far 
tirung des Besizes und der Fati- 
rung des Wertbs ist bereics in dem Edik- 
te, V. 12. Ur. B. und D., und G. 1.)- und 16. 
scharf angegeben, und muß von den Beamten 
immer eben so scharf in Augen bebalten werden. 
Ueber die Fatirung des Besizes 
gibt die dem Edikee XIV. mit Fro. II. ange: 
fügte Instruktion vollkommene Anweisung. 
Hier ist also nur mehr von der Fatirung 
des Wertbs die Rede. 
*. 37. Die Fatirung des Wertbs 
ist eigenelich die Schäzung eines steu- 
erbaren Objekts durch den Besi- 
zer des Objekts selbst. 
Nachdem nämlich jeder Beszer in der Fa- 
tirung des Besizes dieses Objekt nach 
allen Bestand-Theilen beschrieben und nu- 
merirt bat, so gibt er in der Fatirung
	        
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