Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1167 
des Werths auch den Werth an, wel- 
chen dasselbe nach seiner Ueberzeugung Haben 
dürfte. Auf diese Weise konrollirt der Be- 
sizer durch seine Wertbs-Fatirung 
die eidliche Schäzung der Schözleute. 
G. 33. Alles Besizthum, welches (Instruk- 
tion Nro.II. des Edikts S.XIV.) nach dem 
Besize fatirt worden ist, muß auch nach 
dem Wertbhe fatirt werden. 
S. 3o. Ausnahmen bievon bilden: 
a. Gewerbe, Fabriken rc. welche dem 
Werthe nach nicht fatirt werden; so wie 
dieselbe auch keiner eidlichen Schäzung, son- 
dern bloß einer nach eigenen Grundsäzen zu re- 
gulirenden Klassen-Steuer unterliegen; 
b. die Dominikal-Renten, bei wel- 
chen es an den Besiz-Fassionen (nach Inhalt 
des Steuer- Mandates vom 14. Jänner l. J. 
und der dem Edikte S. XIV. mit Nro. II. bei- 
LKele#ten Instruktion G. 3.) binlänglich ge- 
unut; indem (nach dem Edikt S. X) der Wertb 
vdurch Elevirung der Renten zu Kapital hier- 
orts bestimmt wird; 
c. jene Grund-Stücke und Gebäude, wel- 
che nach dem Edikte O. III. und IV. ausgenom- 
men sind, wiewohl sie in die Besiz-Fassienen 
ausgenommen werden. 
I. 40. Die Fatirung des Werths 
gehört in dem Geschäfts-Gange der Stener- 
Operation (Edikt S.Xll.) zu dem vierten Mo- 
mente, dem Momente der Wertbs-Erbebung. 
Sie tritt also, nach eingelaufenen Besiz-Fati: 
rungen mit der eidlichen Schäzung zu- 
gleich ein, und soll mit dieser, als dieselbe kon- 
wollirend, in einem Akte vorgenommen werden, 
  
1163 
wobei es immer gleich ist, ob der Beamte die 
Werths-Fatirung, vor, oder nach der eidli- 
chen Schäázung aufnimmt; wenn nur 
nach obiger Vorschrift O. 34. bei der Depo- 
sition der Schagzleute die Fatenten abzutreten 
angewiesen werden. 
F. AL. Daß die Fatirung des Wertbs 
mit aller Oeffentlichkeit geschee: 
ben soll, ist schon oben C. 34. bestimmt 
worden. Die Fatirung jedes Einzelnen ist 
also in Gegenwart aller übrigen Fatenten des 
nämlichen Distriktes aufzunehmen. 
G. Az. Hieraus ergibt sich von selbst, daß 
bei der Fatirung des Werts alli, 
oder wenigstens der gröste Theil 
der Fatenten persönlich zugegen 
seyn müsse, und nicht, wie bei den Bestz- 
Fn#tirungen, durch die Steuer-Vorgeber ver- 
treten werden könne.- ' 
s43.Adeliche,odeksiegecmässigeBcsii 
zer allein moͤgen abwesend ihre Fatirung des 
Werths auch schriftlich, oder durch Bevoll- 
maͤchtigte uͤbergeben; doch muͤssen auch diese 
Fassionen oͤssentlich abgelesen werden. 
C. 44. Die Fatenten koͤnnen in Hinsicht auf 
die Fatirung, wegen hier bei einer Deposition 
in eigener Sache eintretender Gefahr des Mein- 
eides, nicht beeidiget werden. Wohl 
aber sind sie vor dem Akte dieser Fattrung 
bierüber noch besonders wohl ju ins 
struiren. 
S. 45. Einer materlelen Instruk 
tion der Fatenten bedarf es hier nicht; da 
jeder Besizer sein eigenes Besizthum kennt, 
und überdieß noch durch die vorber ihm ab-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.