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lagen, welche bisher von jeder Bestzung ge-
reicht wurden, und nach dem Edikte KG. I.
künfrig aufhören sollen.
Unter den einfachen Betrag der gemeinen
tandsteuer ist jedesmal noch das vierfache
bievon, und unter jenen der Widumssteuer
noch das 1# fache zu sezen. ,
Eben so ist im nämlichen Verhältnisse zu
5 tandsteuern das mehrfache unter den ein-
sachen Berrag der Bürcger-Steuer zu sezen,
wenn es bisher gewöhnlich war, daß das
Bürger- Steuer= Simplum in einer Stadt,
oder in einem Markte mehrmal erhoben wurde.
In jenen Parzellen der Provinz Baiern,
wo andere direkte Staats-Auflagen berkömlich
sind, als in dem Altbaierischen kandes-Anthei-
le, ist bei jeder Besizung jener Betrag anzu-
sezen, welcher für das laufende Etatsjahe
zu Folge des Haupt. Steuer-Mandates vom
14. Jänner l. J. S. . 2. 3. 4. et s. ent-
richtet werden muß.
Von der bisberigen Rittersteuer ist aber
in den Katastern keine Erwähnung zu thun
ad C. vte Kolumne. Hier sind nur die
Resultate jener Käufe einzuschalten, welche,
gemäß der Instruktion zur Erhebung der
Kaufspreise F. 3., als erceptionsfrei ere
schienen und legal erhoben sind.
Wenn, gemäß Kaufskontrakte, ein Theil
des Kaufschillings als Grundjsins= Kapttal
liegen bleibt, so ist nur die baar zu erlegen-
de Summe als Kaufschilling einzutragen.
gee Kolumne. Die von den 3 Schaz-
leuten ausgesprochenen Summen sind in je-
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dem Falle alle 3 untereinander aufzuzeichnen,
ste mögen gleichstimmig, eder verschieden seyn.
Die orce und rote Kolumne bedürfen hier
keiner Erörterung.
ad D. Die Darstellung der neuen Be-
steuerung bleibt einstweilen ausgesezt, bis die
Grundsche bterüber ausgesprochen seyn wer-
den.
Nur der Genuß der Freijabre wird be-
merkt, wenn irgend ein neu kuleivirtes
Grundstäck nach den Gesezen bierauf An-
spruch bat, und die Anzahl der gesezlichen
Freifabre noch nicht ausgelaufen ist.
ad E. Der Zweck der Nachweisung auf
das Umschreib-Buch wird in dem II. Ab-
schnitte dieser Instruktion entwickelt.
In die Rubrike der Anmerkungen end-
lich gebören hauptsächlich die Morive des
dmtlichen Gurachtens über den Werths=
Anschlag, in so ferne dasselbe von der eidli-
chen Sch#zung und Werths-Fatirung bes
deutend abweichet.
F. 4. Am Schlusse der Besizungen eines
jeden einzelnen Steuer: Pflichtigen werden
Summen der bisber verreichten Staars-Auf-
lagen, der fatirten Werthe, der ämelich be-
gutachteten Wertbsanschläge, und der neuen
Besteuerung gezogen.
Den Beschluß des ganzen Katasters
macht eine Rekapitulation der eben ange-
fübrten Partial-Summen, und die Ziebung
einer Haupt-Summe.
. S. Vor der Rekapitulation wird das
Kataster uncerschrieben von dem königlichen
Landrichrer, oder Stadtkommissk, von den