is.
1183
emwesenden Patrimontal - Gerichtshaltern,
von den beeidigten Schaͤzleuten, und von
einem Ausschusse des Steuer--Distrikts.
Zweites Kapitel,
Gewerbs-Kataster.
#6. Da der Jubegriff der Gewerbs - Ka-
taster viel weuiger ausgedehnt ist, als jener
der Häuser: und Rustikal-Kataster, und da
die Materiallen dazu in den bereits bestehem
den Gewerbs-Katastern größtentheils schon
vorliegen, so ist es nicht nöthig, daß zur
Anfertigung derselben alle Gewerbtreibende
persoͤnlich vorgerufen werden.
Eo genuͤgt, wenn ausser denjenigen, welche
als Haus= und Grundbestzer ohnehin schon
bei der Anfertigung der Häuser und Rustikak=
Kataster erscheinen, nur noch jene eieirt
werden, über deren Verchältnisse einige Zwei-
sel obwalten.
C. 7. Die Quellen zur Herstellung der Ge-
werbs= Kataster sind:
Die eingelaufenen Fassionen, dle bereits be-
stehenden Gewerbs: Kataster;
die bei Gelegenheit der Katastrirung erhobe
nen Berichtigungen;
bie vorgescheiebene Klassisikation.
6. 3. Für die Form und das Format der
Gewerbs-Karaster enthält die Beilage Lit. B.
eine beispielweise Vorschrift, welche nur noch
solgender Erläuterung bedarf:
1) Als Beilagen sind in der 4. und s. Ko-
lumne zweierlei Fassionen allegirt, nämlich die
dem Hüuser: und Rustikal= Kataster anlie-
genden, und die besonderen Gewerbs-Fassonen.
11184.
Dieses berühre auf der in der Insteuktion
zur Angabe der steuerbaren Gegenstände 66. 8.
und 10. enthaltenen Verschrift, gemäß wel-
cher nur jene Gewerbs,, Leute eigene Gewerbs=
Fassionen zu stellen brauchen, welche nich
jugleich in dem nämlichen Steuer: Distrikte
ein Haus, oder Grundstäck besizen.
2) Unter die Rubrike „Gewerbe-Aufla=
gen“ find alle Seaats-Auflagen zu gählen, wel-
che bioher für die Befugniß, irgend ein Gewerbe
zu treiben, entrichtet werden mußten; na-
mentlich die Mühl? Noßhaar= und Tanz-
Anlagen, und alle sogenanmten Gewerbs,Re-
kognitionen.
3) Zur Klasst ftation der Gewerbe enthaͤlt
die Justruction zur, WerthsErhebung der steuer-
baren Gegenstände &. F. 65 und ob die Vor-
schriften.
Hienach ist für die Gewerbe in den Staͤd-
ten und Maͤrkten Juerst das vqn dem Magi-
strate und einem Bürgerausschusse abzugebende
Gutachren über die Abgabsklasse eines jeden
einzelnen Gewerbsmannes, für die Gewerbe
in Patrimonial Ger cchrebelirken aber jenes des
Hofmarks= Beamten einzuragen.
Diesem folgt bei ersteren das Gutachten des
Stadtkommissärs, soferne nicht der Landrichter
selbst diese Stelle verslehr, bei lezteren des
andrichters.
Für die Gewerbe in den unmittelbar land"
serichrischen Dörfern wird nur das Gutach-
ten des bandgerichtes eingetragen.
4. Die neue Besteuerung bleibr so lange
unersezt, bis dieselbe fuͤr jede Klasse ausgespro-
chen und bekannt gemacht seyn wird.
(Die Forisezuas foluich