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S. 9. Am Schlsse eines jeden der 4 Haupt-
Abschnitte des Gewerbe-Katasters wird eine
Summe der bisher bezahlten Gewerbs-Auf-
lagen und seiner Zeit auch der neuen Besteuer
rung gegogen.
Diese vier Partial Summen werden am
Ende in eine Hauptstmme vereiniget.
Das Gewerbe-Kataster wird nur von dem
königlichen Landrichter, respektive Stadt-Kom-
missär, und einem Ausschusse der Gewerbs,
berechtigten unterzeichnet.
Drittes Kaptel.
Dominikal= Kataster.
C. 10. Die Herstellung der Dominikal-Ka-
taster sezt eine Liquidation zwischen den An-
gaben dersenigen, welche die Dominikal-Ren-
ten beziehen, und jenen, welche sie leisten,
voraus. Diese #iquidation wird ebenfalls den
königlichen Landrichtern und Stade Kommis-
sären in ihren Bezirken übertragen. Damie
sich aber ihre Geschäfte nicht zu sehr häufen
und durchkreuzen, so bleibe die Herstellung der
Dominikal-Kataster bis nach der Vollendung
der Häuser= und Rustikal , dann Gewerbe-
Kataster ausgesezt.
§. 11. Nur die königlichen Rentämter has
ben einstweil, wie schon in der Instruktion
zur Angabe der steuerbaren Gegenstände H§.
3, 4. und 20 berührt wurde, den ä4ten Ab-
schnitt der Dominikal-Kataster aller einzel-
nen Steuer-Gemeinden ihres Rentamtes, näm:-
lich die Dominikal-Renten des Staats, vor-
bereitungsweise zu entwerfen.
6. 1a. Die Quellen zur Herstellung der
Dominikal: Kataster find: ·
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Die Fassionen, ·welche zu Folge des Haupt -/
steuer-Mandats vom r4. Jänner l. J. IJ. 7.
verfaßt und am 1. Mai l. J. bei der Landes-
Direktion eingelaufen seyn müssen;
die Fasssonen aller Haus und Grund Be-
stzer, welche zu Folge der Instruktion zur
Angabe der steuerbaren Gegenstände einge-
reicht werden müssen;
die Einschreibbücheln der Unterthanen; und
endlich
die Gerechtigkeits, und Lehen-Briese"
Saalbücher, Briefs-Perkokolle, Hebe-Regie
ster, Rechnungen, und überhaupt alle Do-
kumente, woraus die Eristenz und Grösse der
Dominikal= Prästationen entnommen werden
kann.
. 13. Für die Form und das Format
der Dominikal-Steuer-Kataster enthält die
Beilage Lit. C. eine beispielweise Vorschrift.
In den Dominikal: Katastern, welche die
königlichen Rentämter zu Folge des vorher-
gehenden S. 11. vorbereitungsweise zu em-
werfen haben, bleibt die 4te Kolumne, näm-
lich die Machweisung auf das Nro. des Häu=
ser, und Rustikal-Katasters, einstweil un-
ersezt, bis eine Komtrolle mit diesen Kata-
stern statt finden kann.
Die Norm, nach welcher die Natural-
Frohnen und die Getreidgilten zu Gelde an-
geschlagen werden sollen, wird nachtrags-
weise bekannt gemacht werden.
Die köntglichen Reneämter, bei welchen
die Nubrike: „Natural Frohnen,“
ohnehin nicht mehr vorkömme, haben einst-
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