1273
Provisorium betreffen, für die Provinz obere
Ofalz an das dortige Generg####ndes-Komis-
sariar, als Provinzial-Steuer-Rektiflkations=
Kommission, gerichtet, und in der Ueberschrife
mit dem Beisaze „das allgemeine Steuer-Pro-
viserium betreffend“ bezeichnet werden sollen.
Diese gegenwärtige Verordnung ist dem-
nach zugleich mit dem vorstehenden Edikte
öffentlich bekannt zu machen.
Mynchen den 13. Mat 18038.
Max Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf königlichen allerhdchsten Befehl
G. Geiger.
(Das allgemeine Steuer = Povisorium in der
Provinz Neuburg betreffend.)
Wir Maximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Indem Wir das, wegen des allgemeinen
Srteuer-Hrovisoriums, für die Provinz Baiern
unterm beurigen erlassene böchste Edike auch
auf die Provinz Neuburg seinem vollen
Inhalte nach ausgedehnt wissen wollen; so
baben sich alle Unsere Unterthanen und Be-
wohner dieser Provinz bienach zu achten,
und die kandes Direktion zu Neuburg hat
die in diesem Edikte ertheilte Vorschriften
genau zu beobachten, und in Vollzug zu sezen.
Weil aber in der Provinz Neuburg einige
besondere Eigenheiten und mehrere von der
Provinz Baiern abweichende tokal-Umstände
besteben; so finden Wir für nothwendig, in
einigen Punkten, in Ansehung der gedachten
Provinz, folgende speziele Anweisungen zu
ertbeilen.
1274
In tieser Provinz sollen bei Eintritt der
neuen im II. P. des gedachten Edikts be-
stimmten Stenern, vom 1. Oktober 180S an
gerechnet, folgende Steuern, Anlagen und
Abgaben zessiren, nämlich:
a. die gemeine land oder Unterthans=
Scener, wie auch die Häuser und Besiz-
tbums-Steuer der Städte und Märkte;
b. die provisorische Steuer, welche in dem
laufenden Etatsfahre von den geistlichen und
adelichen Gursbesizern von den in: und aus-
ländischen, geistlichen und weltlichen, adeli-
chen und unadelichen Grund-, tehen und Ze-
bendberren; ferner von den Pfarrern, Vika-
rien und Benefiziaten, dann Kirchen, Kör-
perschaften und Stiftungen, als Grundbe-
sizern sowohl, als von den Besizern der ver-
dusserten Staats-Realitäten entrichtet wer-
den mußte; mithin auch die ehemaligen Ritter-
Dominikal-Aversions-Widum, und Herrn-
Gilt-Steuern, wie auch die Kammer-Steuern;
c. die Vieb= und Fabrniß-Steuer;
d. die Inwohner" Steuer, teibzins und
Schuzgelder;
e. die Musik, Dakente und Brautgulden.
In Ansebung der Fassionen der Frundherr=
lichen Renten insbesondere ist alles dasje-
nige noch zu ersezen und zu berichtigen, was
für Baiern angeordnet worden.
Die in dem XXI H. des Edikts festge-
sezten Prämien werden für Neuburg auf
1 von 100 Dukaten, und auf 2 von so Du-
katen bestimmt.
Auch versteht sich von selbst, daß alle Be-
richte, Vorstellungen und andere Eingaben,