Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1273 
Provisorium betreffen, für die Provinz obere 
Ofalz an das dortige Generg####ndes-Komis- 
sariar, als Provinzial-Steuer-Rektiflkations= 
Kommission, gerichtet, und in der Ueberschrife 
mit dem Beisaze „das allgemeine Steuer-Pro- 
viserium betreffend“ bezeichnet werden sollen. 
Diese gegenwärtige Verordnung ist dem- 
nach zugleich mit dem vorstehenden Edikte 
öffentlich bekannt zu machen. 
Mynchen den 13. Mat 18038. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl 
G. Geiger. 
(Das allgemeine Steuer = Povisorium in der 
Provinz Neuburg betreffend.) 
Wir Maximiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Indem Wir das, wegen des allgemeinen 
Srteuer-Hrovisoriums, für die Provinz Baiern 
unterm beurigen erlassene böchste Edike auch 
auf die Provinz Neuburg seinem vollen 
Inhalte nach ausgedehnt wissen wollen; so 
baben sich alle Unsere Unterthanen und Be- 
wohner dieser Provinz bienach zu achten, 
und die kandes Direktion zu Neuburg hat 
die in diesem Edikte ertheilte Vorschriften 
genau zu beobachten, und in Vollzug zu sezen. 
Weil aber in der Provinz Neuburg einige 
besondere Eigenheiten und mehrere von der 
Provinz Baiern abweichende tokal-Umstände 
besteben; so finden Wir für nothwendig, in 
einigen Punkten, in Ansehung der gedachten 
Provinz, folgende speziele Anweisungen zu 
ertbeilen. 
1274 
In tieser Provinz sollen bei Eintritt der 
neuen im II. P. des gedachten Edikts be- 
stimmten Stenern, vom 1. Oktober 180S an 
gerechnet, folgende Steuern, Anlagen und 
Abgaben zessiren, nämlich: 
a. die gemeine land oder Unterthans= 
Scener, wie auch die Häuser und Besiz- 
tbums-Steuer der Städte und Märkte; 
b. die provisorische Steuer, welche in dem 
laufenden Etatsfahre von den geistlichen und 
adelichen Gursbesizern von den in: und aus- 
ländischen, geistlichen und weltlichen, adeli- 
chen und unadelichen Grund-, tehen und Ze- 
bendberren; ferner von den Pfarrern, Vika- 
rien und Benefiziaten, dann Kirchen, Kör- 
perschaften und Stiftungen, als Grundbe- 
sizern sowohl, als von den Besizern der ver- 
dusserten Staats-Realitäten entrichtet wer- 
den mußte; mithin auch die ehemaligen Ritter- 
Dominikal-Aversions-Widum, und Herrn- 
Gilt-Steuern, wie auch die Kammer-Steuern; 
c. die Vieb= und Fabrniß-Steuer; 
d. die Inwohner" Steuer, teibzins und 
Schuzgelder; 
e. die Musik, Dakente und Brautgulden. 
In Ansebung der Fassionen der Frundherr= 
lichen Renten insbesondere ist alles dasje- 
nige noch zu ersezen und zu berichtigen, was 
für Baiern angeordnet worden. 
Die in dem XXI H. des Edikts festge- 
sezten Prämien werden für Neuburg auf 
1 von 100 Dukaten, und auf 2 von so Du- 
katen bestimmt. 
Auch versteht sich von selbst, daß alle Be- 
richte, Vorstellungen und andere Eingaben,
	        
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