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d. Die Inleute-Steuern, wo dergleichen
statt hatten.
e. Die Strassen-Steuer im ehemal Ulmi-
schen Gebiete, welche in einem Simplum der
gemeinen Land-Steuer bestand, und kuͤnftig
durch die allgemeine Mänath, Anlage gedeckt
wird.
f. Die bisber angeordneten Gewerbs= In-
greß= Gelder, und Gewerbs, Rekognitionen
aller Akt, nebst den Mustk-Patent-Geldern,
und dem Zungen-Gelde der Brand-Mezger.
g. Die Braut-Gulden, Braut-täufe und
Salzscheiben-Gelder der sich verheurathenden
Unterthanen, insoferne dieselben in die
Staats Kasse geslossen sind.
h. Die teibzinse und Schuz, Gelder von
In, und Austrags-teuten.
i. Die Nach-Ziel= und Jäger-Gelder.
Was im G. XIII. des vorgedachten Edikts
verordnet worden, wird in Ansehung der
Provinz Schwaben auf folgende Weise mo
disizirt. Da in dieser Provinz schon größten-
tbeils ordentliche Steuer-Gemeinden, oder
SteuerDistrikte besteben, so können diese
zwar als die Grundlage der neuen Steuer-
Distrikte, wo es thunlich ist, beibebalten
werden; es müssen aber dennoch diese Alteren
Steuer: Gemeinden, oder Steuer: Distrikte
nach der im Edikte für die Provinz Baiern
entbaltenen Vorschrift in der Art modiffzirt
und erweitert werden, daß
a. die allzukleinen Steuer-Distrikte in Ei-
nen der gegebenen Normalgrösse verbältniß-
mässigen Steuer: Distrikt zusammengezogen,
und
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b. saͤmtliche Staats-Privat- und Kom-
mun-Waldungen, oder andere kultivi.te, oder
unkultivirte Besizungen, welche bisber noch
gar nicht besteuert, oder doch keinem besiimm-
ten Steuer-Distrikte einverleibt waren, nun-
mehr in einen solchen völlig bestimmten Di-
strikt ausgenommen werden. Diesemnach sind
daher auch in der schwäbischen Provinz von
jedem künftigen Steuer-Distrikte, in welche
jedes Landgericht eingetheilt wird, die vorge-
zeichneten Grenz= und Inhalts-Beschreibun-
gen pünktlichst anzufertigen, und an die Pro-
vinzial: Steuer= Rektisikations-Kommission
einzusenden.
In Beziehung auf den XIV. O. des vor-
gedachten Edikts wird verordnet:
Da die Privaten, Gemeinden, Stiftungen,
adelichen Gutsbesizer und mediarisirten Fuͤr-
sten und Grafen in der Provinz Schwaben zur
Zeit noch keine befriedigende und genau spe-
zisizirte Fassionen über ibre gesamte Domi-
nikal-Renten abgegeben haben, wie solches
nach dem diesjährigen Haupt-Steuer-Man-
date vom 14. Jänner, im Vl. Stücke des Re-
gierungs-Blattes, in der Provinz Baiern der
Fall ist, so kann auch auf sie die im XIV. S.
sub Nro. II. des Edikts über das allgemeine
Scteuer-Provisorium für die Provinz Baiern
enthaltene Bestimmung keine Anwendung
finden, sondern es baben vielmehr sämtliche
gebachte Privaten, Stiftungen, Gemeinden,
Pfarrer, Benefiziaten, adeliche Gutsbesizer
und mediatisirte Fuͤrsten und Grafen in der
Provinz Schwaben nach Vorschrift des oben
gedachten Steuer-Mandats unverzuͤglich die