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erfoderlichen Dominikal-Renten-Fassionen
mit der möglichsten Genauigkeit anzuferti-
gen, und an die betrefsenden königlichen Rent-
Aemter längstens bis zum lezten Jundy d. J.
unfehlbar einzureichen.
Die königlichen landgerichte haben die Ob-
liegenbeit, sorgfältig darauf zu halten, daß
keine dieser Fassionen in dem ihnen anvertrau-
ten Rentamts-Bezirke zurückbleibe, und hie-
nach dieselbe sofort nach den Steuer-Distrik-
ten genau abgetheilt, mit summarischen Ver-
zeichnissen begleiter, nebst den von ihnen in
der Form der Dominikal-Kataster zu ferti-
genden Fassionen über die Staats Dominikal=
Renten, längstens bis lezten August an die
rovinzial: Steuer, Rektisikations-Kommis-
sion einzusenden, von welcher sodann nach
diesen Fassionen über jeden Steuer-Distrikt
ein gesondertes Kacaster hergestellt wird.
Hiezu ist aber wesentlich nothwendig, daß in
den Fassionen die Namen der Orte, dann der
einzelnen Gerichts-Grund, und Zebengbolden
u. s. w., nebst ibren Hausnumern, so bestimme
angegeben werden, daß leicht aufgefunden
werden könne, zu welchem Stener Distrikte
dieselben gehoͤren.
In Betteff der im gedachten Edikte unter
G. XV. angcordneten Verfuͤgung wird fol-
gendes beigefuͤgt:
Da in der schwaͤbischen Provinz mehrere
htandgerichte aus vielen kleinen Gebiets-Thei-
len zusammengeseyt sind, und also nicht selten.
der Fall eintreten wird, daß ein solches tand-
gericht die älteren Kauss-Drotokolle über meh-
rere Orte seines Bezirks weder im Ganzen,
nech auszugsweise bestöt; indem bei der Hr=
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ganisation der tandgerichte gewöhnlich die
Original-Kaufs-Protokolle demjenigen tand-
gerichte überwiesen worden sind, an welches
der Haupttbeil eines solchen Gebiets über-
gieng; so haben sie sich in dem bemerkten
Falle, wegen der zu erhebenden Kaufschillinge
von den lezten 20 Jahren her, durch geeignete
Requisitions-Schreiben an diejsenigen tand-
gerichte zu wenden, in deren Registratur die
betreffenden Kaufs-Protokolle aufbewahrt sind.
Es müssen aber auch den besagten tange-
richten diejenigen Orte genausspezifizirt werden,
über welche sie ein Verzeichniß der in den
lezten 20 Jahren vorgenommenen Kaufsband=
lungen aus den Protokollen ausheben sollen.
Die im S. XXl. festgesezten Prdmien wer-
deu für die Provinz Schwaben auf zvon loo
Dukaten, und auf eben so viele von d0 Du-
katen bestimmt. — Auch verstebe# sich von selöst,
daß alle Berichte, Vorstellungen und andere
Eingaben, welche das allgemeine Steuer-
Previsorium betreffen, für die Provinz Schwa-
ben an das dortige General tandes-Kommis-
sariak, als Drovinzial-Steuer-Rektifikations=
Konmission, gerichtet, und in der Ueberschrift
mit dem Beisaze „das allgemeine Steuer-
rovisorium betressend“ bezeichnet werden
sollen.
Diese gegenwärtige Verordnung ist dem-
nach zugleich mit dem vorstehenden Edikte öf-
sentlich bekannt zu machen.
Munchen den 13. Mai 1808.
Mux Josepb.
Freiherr von Hompesch.
Auf konlglichen allerhdchsten Befehl
G. Geiger.