Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1281 
Koͤniglich-Baierisches 
1282 
Regierungsblatt. 
  
XXVII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 15. Juni 1808. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Konstituirung elner General-Post-Direktion 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In Erwaͤgung der mancherlei Nachtheile, 
welche aus den verschiedenen in Unseren Staa- 
ten bestehenden Post-Regien hervorgehen, 
haben Wir Uns eneschlossen, diesem für alle 
Klassen Unserer Unterthanen wichtigen In- 
stitute den möglichsten Grad von Vollkommen= 
heie zu geben; mithin die am 14. Februar 1800 
über das Postwesen erlassene organische Ver- 
ordnung aufzuheben, und nach vorhergegan- 
gener Verhandlung mit Unserem Reichs-Ober- 
Postmeister, Fürsten von Thurn und Taris, 
welchem Wir diese Würde mit allen nach der 
Konstitution des Reiches damie verbundenen 
Vorzügen belassen wollen, die Regie sämt- 
licher Posten in Unseren gesamten Staaten 
sogleich, und vor dem Verflusse des auf 10 
Jahre bestimmten Pachtes zu übernehmen. 
Um nun der Geschäftsführung den entspre- 
chend analogen Zusammenhang zu geben, wol- 
len Wir, daß 
1. in dem Size Unserer Regierung eine mit 
dem geheimen Ministerial: Departement der 
auswärtigen Angelegenheicen in unmittelbarer 
Verbindung stehende General-Post-Direktion 
etablirt werde; 
2. daß die in dem Königreiche bestehende 
Oberpostämter vom künftigen 1. Juli ange- 
fangen ihre Berichte unmirtelbar an diese ein- 
senden; bis dahin aber in allen die Regie nicht 
betreffenden Gegenständen sich an Unser Mi- 
nisterium der auswärtigen Angelegenheiten 
wenden. 
Diese Zentral Stelle soll vom r. Juli an 
General= Direktion der königlichen 
Posten genannt werden, und gus 
a) einem Direktor, 
b) zwei Post-Raäthen, und 3 Assessoren, 
c) zwei Sekretären, wovon der eine dem 
Direktor besonders beigegeben wird, und 
der andere den Sizungen beiwohnt, und 
die Erpeditur besorgt; 
d) einem Revisor für die reitende Post, 
und 3 Revisoren der fahrenden Yost; 
e#) einem Kassier und einem Buchhalter; 
f) einem Registrator, und einem Gehil- 
sen, welcher zugleich das Einlaufs-Pro- 
tokoll besorgt; 
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