Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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8) einem Tabellisten; 
h) zwei Kanzellisten, und 
i) einem Kanzleidiener bestehen. 
3. Der Wirkungskreis der General= Post- 
Direktion erstreckt sich: 
à) auf die obere Leitung und Beförderung 
des Korrespondenz-Verkehrs, Anlegung 
von Post-Routen und Post= Coursen, 
des Tarif= und Manipulationswesens; 
b) sie wacht über die zweckmässig und 
gleichförmig eingeführte Geschäftsfüh- 
rung, über die schnelle und gehbrige Er- 
ledigung der Gegenstände, und über die 
genaue Befolgung der bereits bestehen- 
den, oder noch zu erlassenden Verord- 
nungen; 
Ick) ste führt die Ober-Aufsicht über das 
gesammte Post = Personal, kontrollir#t 
dasselbe in seinen Dienst-Funktionen, 
und sucht sich theils aus den einzufüh- 
renden Straf= und Belohnungsbüchern, 
theils aus den im gewöhnlichen Geschäfts- 
laufe an dieselbe gelangenden Berichten 
der Postämter eine genaue Keuntniß von 
dessen Fähigkeiten und Dienst -Eigen- 
schaften zu verschaffen; 
d) sie sorgt für die Bildung der Prakti- 
kanten und Aspiranten, worüber eben- 
falls Conduite: Listen zu verfassen sind; 
e#) sie macht die Vorschläge wegen künf- 
tiger Eintheilung der Postämter unter 
die im Königreiche bestehenden Ober- 
Postämter; 
"l) die Dekrete bei Austellungen der sämt- 
lichen Post-Offtzialen, die der Ober= 
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Postmeister und Inspektoren ausgenom- 
men, werden bei derselben ausgefer#igt. 
Der Dienstes= Eid wird künftighin da 
abgelegt, auch die Verpflichtungs-Pro- 
tokollen abgehalten; 
8) die General-Post:Direktion hat die 
Untersuchungen und Erkenntniß über die 
Dienstes Gebrechen des Post Personals 
in erster Instanz; doch muß der Rath ge- 
hoͤrig besezt seyn; die Appellation geht 
an Unseren geheimen Rath; 
h) rücksichtlich der Post-Reklamations- 
Faͤlle bleibt es bei den unterm 25. Feb- 
ruar 1807 allerhoͤchst genommenen Be- 
stimmungen; 
i) sie hat die Begutachtung der von dem 
Postpacker aufwaͤrts in Erledigungs-Faͤl- 
len anzustellenden Individuen; wo doch 
immer auf Quieszenten nach dem Maße 
ihrer Brauchbarkeit und des zu verdie- 
nenden Vertrauens Rücksicht genommen 
werden muß; 
k) der Vorstand ist in Rücksicht der un- 
mittelbaren Geschäásts-Führung zugleich 
Reserent bei dem Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, und trägt bei 
demselben alle Gegenstände persönlich vor, 
welche zur Emtscheidung des Ministe- 
riums gehören; 
1) die Einnahmen sämtlicher Postgefälle 
fliessen, wie bisher, in die OberPost- 
amts-Kassen, aus welchen auch die auf 
diesen Gefällen ruhenden Lokal= Post- 
Auslagen bestritten werden. Hierüber 
werden aber abgesonderte Rechnungen ge-
	        
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