Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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nennt wird, so kommen dem aͤltesten Mitgliede 
derselben die Funktionen des Dirigenten zu. 
Art. 3. In den einzelnen Sektionen wer- 
den die dahin gewiesenen Gegenstände zum 
Vortrage in der allgemeinen Versammkung vor- 
bereitet. * 
Art. 4. Die einzelnen Sektionen versam- 
meln sich so oft. als es die Bearbeitung der 
ihnen zugewiesenen Gegenstände erfodert. Ein 
Leheimer Sekretär desjenigen Mmnisterial, De- 
partements, zu dessen Geschäftekreise der zu 
bearbeitende Gegenstand gehört, führt dabei 
das Protokoll. 
Art. §. In der General-Versammlung 
witd allzeit auf den Vortrag derjenigen Sek- 
tion berarhschlagt, welche den Gegenstand hie- 
zu vorbereitet hat. 
Art. 6. Wenn Wir, oder Unser Kronprinz 
der Sizung nicht in Person beiwohnen, so 
präsidirt der alreste der anwesenden Staats- 
Minister. 
Art. 7. Der General= Sekretär führt in 
der General= Versanmilung das Protokoll. 
In denjenigen Versammlungen, welche durch 
wichuge innere Angelegenheiten des Reiches, 
oder durch die zu diskutirenden Gesez= Ene- 
würfe veranlaßt werden, ist er verbunden, 
über jeden dieser Gegenstände ein eigenes Pro- 
-okoll zu führen, welches Uns durch den ein- 
schlägigen Minister zur Genehmigung vorge- 
legt wird. Derselbe führt auch das Einlaufs- 
Protokoll über die an den geheimen Rath 
gewiesenen Gegenstände, verwahrt die Proto- 
kolle, und sorgt für die Fertigung der nö, 
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thigen Extrakte, die von ihm unterzeichnet 
werden. . 
Art. 8. Die Erkenntnisse des geheimen 
Raths in kontentioͤsen administrativen Sachen, 
so wie die Entscheidungen der Anfragen, welche 
entweder Kompetenz-Soereltigkeiten der Ge- 
richtsf und Verwaltungs-Stellen, oder die 
Stellung eines öffenrlichen Beamten vor das 
Gericht berreffen, werden in Unserm Ramen, 
mit Bemerkung der hierüber vorausgegange- 
nen Vernehmung des geheimen Ratrhs, durch 
die einschlägigen Ministerien ausgefertigt. 
Art. 9. Sobald die Entschliessungen des 
geheimen Rarhs in organischen Verwaltungs- 
Gegenständen, die durch den einschlägigen Mi- 
nister Uns vorgelegt werden, Unsere Geneh- 
migung erhalten haben, bilden sse Dekrete, 
und werden von demselben Ministerium, in 
dessen Geschäftskreis sie einschlagen, in Un- 
serm Namen ausgefertige. 
Art. 10. Ergibt sich der Fall, daß ein 
in dem geheimen Raehe auf Unsern Befehl in 
Ber thung gene#mener Gesez-Entwurf, nach 
Unserer durch den einschlägigen Minister zuvor 
hierüber erholrer Genehmigung, den Reichs- 
ständen mitzutheilgn. ist, so wird derselbe jedes- 
mal durch die von Uns dazu besonders zu er- 
nennenden Mitglieder des geheimen Naths mit 
den in dem organischen Edikte über die Natio“ 
nal-Repräsentation vorgeschriebenen Förnlich= 
keiten an die Versammlung der Reichsstände 
gebracht. *5) 
Art. II. Ist über einen solchen Gesez- 
Entwurf mit der National: Repräsentation das 
Ersoverüch berichrigt ##so konumt derselbe an 
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