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nennt wird, so kommen dem aͤltesten Mitgliede
derselben die Funktionen des Dirigenten zu.
Art. 3. In den einzelnen Sektionen wer-
den die dahin gewiesenen Gegenstände zum
Vortrage in der allgemeinen Versammkung vor-
bereitet. *
Art. 4. Die einzelnen Sektionen versam-
meln sich so oft. als es die Bearbeitung der
ihnen zugewiesenen Gegenstände erfodert. Ein
Leheimer Sekretär desjenigen Mmnisterial, De-
partements, zu dessen Geschäftekreise der zu
bearbeitende Gegenstand gehört, führt dabei
das Protokoll.
Art. §. In der General-Versammlung
witd allzeit auf den Vortrag derjenigen Sek-
tion berarhschlagt, welche den Gegenstand hie-
zu vorbereitet hat.
Art. 6. Wenn Wir, oder Unser Kronprinz
der Sizung nicht in Person beiwohnen, so
präsidirt der alreste der anwesenden Staats-
Minister.
Art. 7. Der General= Sekretär führt in
der General= Versanmilung das Protokoll.
In denjenigen Versammlungen, welche durch
wichuge innere Angelegenheiten des Reiches,
oder durch die zu diskutirenden Gesez= Ene-
würfe veranlaßt werden, ist er verbunden,
über jeden dieser Gegenstände ein eigenes Pro-
-okoll zu führen, welches Uns durch den ein-
schlägigen Minister zur Genehmigung vorge-
legt wird. Derselbe führt auch das Einlaufs-
Protokoll über die an den geheimen Rath
gewiesenen Gegenstände, verwahrt die Proto-
kolle, und sorgt für die Fertigung der nö,
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thigen Extrakte, die von ihm unterzeichnet
werden. .
Art. 8. Die Erkenntnisse des geheimen
Raths in kontentioͤsen administrativen Sachen,
so wie die Entscheidungen der Anfragen, welche
entweder Kompetenz-Soereltigkeiten der Ge-
richtsf und Verwaltungs-Stellen, oder die
Stellung eines öffenrlichen Beamten vor das
Gericht berreffen, werden in Unserm Ramen,
mit Bemerkung der hierüber vorausgegange-
nen Vernehmung des geheimen Ratrhs, durch
die einschlägigen Ministerien ausgefertigt.
Art. 9. Sobald die Entschliessungen des
geheimen Rarhs in organischen Verwaltungs-
Gegenständen, die durch den einschlägigen Mi-
nister Uns vorgelegt werden, Unsere Geneh-
migung erhalten haben, bilden sse Dekrete,
und werden von demselben Ministerium, in
dessen Geschäftskreis sie einschlagen, in Un-
serm Namen ausgefertige.
Art. 10. Ergibt sich der Fall, daß ein
in dem geheimen Raehe auf Unsern Befehl in
Ber thung gene#mener Gesez-Entwurf, nach
Unserer durch den einschlägigen Minister zuvor
hierüber erholrer Genehmigung, den Reichs-
ständen mitzutheilgn. ist, so wird derselbe jedes-
mal durch die von Uns dazu besonders zu er-
nennenden Mitglieder des geheimen Naths mit
den in dem organischen Edikte über die Natio“
nal-Repräsentation vorgeschriebenen Förnlich=
keiten an die Versammlung der Reichsstände
gebracht. *5)
Art. II. Ist über einen solchen Gesez-
Entwurf mit der National: Repräsentation das
Ersoverüch berichrigt ##so konumt derselbe an
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