Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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das einschlaͤgige Ministerium zuruͤck, und wird, 
nachdem er Uns durch dieses zur endlichen Be- 
stäligung wieder vorgelegt worden, auf gehoͤ- 
rige Art ausgefertigt. 
Art. 12. Ein jeder Unserer Staats- und 
Konferen= Minister wird hiemit beaufteagt, 
zur Ausführung dieses organischen Ediers die 
in seinen Wirkungskreis einschlägigen weiteren 
Einleitungen so zu ereffen, daß dasselbe mit 
Anfange des künfägen Erats= Jahres in Voll- 
zug gesezt werden kann. 
München den 4. Juni 180. 
Marx Josepb. 
Eth.v.Montgelas. Gr. Morawitzkv. Frh. v. Hompesch. 
Auf kbulglichen allerhochsten Befehl 
v. Blarowsky 
Provinzial-Verordnungen. 
  
(Die Ausdehnung der Spiel -Verbote auf die 
Provinz Ansbach betreffend.) 
Wir Marximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die Anzeige Unserer königlichen Kriegs- 
und Domainen-Kammer in Ansbach, daß in 
dortiger Stadt und ihren Umgebungen die Ha- 
lardspiele, besonders unter den höheren Stän= 
den, wieder sehr häufig getrieben werden, 
und auf den Antrag dieser Landesstelle, daß 
die in Unseren lteren Erbstaaten bestehenden 
Spiel= Verbote auch auf die fränkische Pro- 
vinz ausgedehnt werden mögen, beschliessen 
Wir, daß die in Baiern bestehende Verord- 
nung gegen die Hazardspiele, vom 20. Jänner 
1780, in der Provinz Ansbach ebenfalls ange- 
wendet, und öberhaupt in allen Theilen Un- 
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sers Reiches die Spiel-Verbote von den Poll, 
zei= Behörden unter den verordneten Serafen 
und Konfiskation des bei solchen Spielen aus- 
gesezten Geldes gehandhabt werden sollen. 
München den 7. Juni 1808. 
Max Josepd. 
Freiherr von Monegelas. 
Tuf kdniglichen allerhöcchsten Befehl 
von Krempelhuber. 
(Dle Regulirung und Perzeption des Wein-Auf- 
schlages in Tirol betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs 
wird hiemit sämtlichen königlichen Landge- 
richten in Tirol eröfnet, daß Seine königliche 
Majestat minelst allerhöchsten Reskripts vom 
20. v. M. hinsichtlich der Regulirung und Er- 
hebungsart der inländischen Wein-Aufschläge 
zu verordnen geruht haben, wie folgt: 
1. Im näördlichen Tirol hat die Erhebung 
des Wein, Aufschlages mittelst Keller-Beschrei 
bung auszuhdren, und wird start des bisher 
an den Uebertritts-Stationen des Weines 
aus dem südlichen in das nördliche Tirol erho: 
benen sogenannten Intrinseko-Zolls und Akzises, 
ein Aufschlag pr. # fl. Skr. vom Miederöster- 
reichischen Eimer, oder # fl. 15 kr. vom baiert- 
schen Eimer durch eigene Aufschlags= Statio= 
nisten, unter Aussicht und Verrechnung der 
betrefsenden Rentämter erhoben. 
2. In den Wein erzeugenden Gegenden Ti- 
rols soll von den Wirthen vom Niederöster- 
reichischen Weine mittelst Keller: Beschreibung 
52 kr. oder vom baierischen Eimer # fl., vom 
Kleinweine (vin picolo) für den Niederöster- 
reichischen Eimer 20 kr., oder vom baierischen
	        
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