Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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werden; zu welchem Ende die Landgerichte 
auch die Gemeinden zum Ankaufe dieser Schrift, 
welche um 36 kr. in der Fischerischen Buch- 
handlung dahier zu erhalten ist, aufzumun- 
tern haben. Innsbruck den 8. Juni 1808. 
Koͤnigliches General-Landes-Kom- 
missariat in Tirol, als Provin- 
zial-Etats-Kuratel. 
Graf Arco, Wloder. 
von Täuffenbach. 
  
An sämrliche Kreisämter, Eandgerichte und 
Remtämter in Tirol. 
(Die Perrechnung der Sportel-Gefüälle betreffend) 
Im Namen Seiner Masestät des Königs. 
Man hat bei der Revision der landgerichtli- 
chen Sportelrechnungen die mißfällige Bemer- 
kung gemacht, daß manche Beamte sich ganz 
gegen die ausdrückliche Vorschrift der Organi- 
smions-Verordnung vom 21. November 1806 
und der Spezialrechnungs= Instrukrion erlau- 
ben, einige Sportel: Gefälle, welche bei der 
vorigen Einrichrung der niederen Gerichts-Stel- 
len den Gerichtsdienern und Schreibern über- 
lassen waren, von diesen noch immer beziehen 
mlossen, star solche dem Aerar zu verrechnen. 
Sämtliche Landgerichte werden daher wieder- 
holt ernstlich angewiesen, alle wie immer Na- 
men habende Sporteln, Taren und andere 
vorhin zum Unterhalt des Geriches-Persenals 
bestimmten Bezüge, mit alleiniger Ausnahme 
der dem Landrichter und den Schreibern bei 
Verrichtungen ausser dem Gerichs= Size ge- 
bührenden Diten, und der Gang Gelder des 
Gerichtsdieners, dem Aerar gerreu, und ohne 
Abgang, bei Vermeid#ung des zehnfachen Er- 
  
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sazes, und weicerer Bestrafung zu verrechnen. 
Die königlichen Landgerichte haben sich hienach 
zu achten, die königlichen Kreis und NRent- 
ämter aber haben über die Befolgung dieser 
erneuerten Vorschrist zu wachen. 
Innsbruck den 10. Juni 1808. 
Königliches General-andes-Kom- 
missariat in Tirol, als Provin- 
zial-Etats= Kuratel. 
Graf Arco. Widder. 
von Täuffenbach. 
Bekanntmachungen. 
(Die an die kbnigliche Saline zu Hall zur Verwal- 
tung und Benuzung übergebenen Waldungen 
betrefsend.) . 
Seine königliche Majestät haben sämtliche 
Waldungen, welche in den königlichen Landge- 
richten Schwaz, Innsbruck, Telss, Reutti, 
Landeck und Fürstenberg liegen, der königli- 
chen General-Administracion der Salinen zur 
Oberaussicht, Verwaltung und Benuzung sür 
die königliche Saline zu Hall im Innthale 
übergeben. München den 5. Mai 1808. 
Auf Seiner kniglichen Majestät besonderen allen- 
bechsten Befehl. 
Freiherr von Hompecch. 
G. Geiger. 
  
(Den diesjährigen Prüfungs-Konkurs in der Pro- 
vinz Neuburg für angehende Zivll-Staatsdiener 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die jüngst erschienene Konstirution für das 
Kenigreich Baiern gibt der könielichen ban- 
des= Dir. ktion die Veranlassung, die Kon- 
kurs. Prüfung derjenigen Individuen, die sich
	        
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