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in dem Bestze derselben befanden, niche
mehr gestattet, und in Folge dessen, inson-
derbeit in Nürnberg, Donauwörtb,
Bamberg und anderen Orten, wo s#e noch
üblich ist, uncerlassen werden.
München den 16. März 1808.
Max Josepf.
Freiberr von Monegekas.
Tuf kduiglichen allerhchsten Befehl
von Krempelhuber.
Bekanntmachungen.
(Dle freie Ausllbbung der Heilkunde, Chlrurgle.
und Gedurröhilfe detreffend.!)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die unterzeichnete Stelle hat bei mehre-
ren Gelegenheiten bemerkt, daß tandphyst-
ker, und selbst tandgerichte die Verfügung,
gemäß welcher sedem tandphysikus ein be-
stimmter Bezirk angewiesen ist, also deuten:
als ob der Unterthan in Krankbeiten an den
einschlägigen Pbysikus sich wenden müß e,
und kein anderer Pbysikus, oder approbirter
Aczt gerufen werden dürfte.
Eine solche Auslegung ist der allerböchsten
Verordnung vom 38. Mat 2805, die Organi-
sation der Pbysikate berreffend, C. 1. Zifer 7,
im XXIII. Stäcke des Regierungsblactes, der.
Provinz Schwaben, nicht nur geradezu ent-
gegen, sondern es kann auch nach der Na-
tur der Sache, und der Ausuͤbung der Heil-
kunde durchaus kein Zwang, keine Ein-
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schrnkung statt baben; da es jedem Kranken
frei steben muß, sich den Arze zu wählen,
zu dem er Zutrauen hat.
Jedem tandphosikus ist nur zur Handha=
bung der medizinischen Holizei und gericht-
lichen Arzneikunde, so wie zur Besörgung
der armen Kranken ein bestimmter Bezirk an-
gewiesen. -
Eben so ist, Riemand an den aufgeskellten
Cbirurg, Geburksbelfer, eder an die He-
bamme gebunden; es find diesen ebenfalle
nur zur Besorgung der Armen gewisse Be-
Urke angewiesen.
Es bedarf sonach keiner weiteren Erklä-
rung, daß jede approbirte Medizinal-Herson,
sie sey Arze, Chirurg, Geburtsbelfer, oder
Hebamme, überall ihre Kunst ausüben könne,
wohin man sie immer zum Beistande ruft.
Die Behörden haben sich hienach aufs ge-
naueste zu achten.
Ulm dep 7. Juni 1808.
Königliche tandes Direktion
in Schwaben.
Freiherr von Gravenreutb.
Wankmiller.
(Die Fassionen der ehemallgen landschaftlichen
Verordneten, ihrer Beamteir und Diener In
der Proviuz Baiern betreffend.)
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Sameliche ebemalige landschaftliche Verord-
nete, und alle ihre Beamte und Dieiier in der
Provinz Baiern, welche nicht schon nach dem
Edikee vom 8. Juni vorigen Jahres bei Aufloͤ-
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