Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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(Den  Malz-Aufschlag  betreffend.)

Nachdem  die  Anzeige  geschehen  ist,  daß
in  mehreren  Bierbrauereien  das  in  Malzaufschlagssachen
  erlassene  Edikt  dadurch  einigermassen
  zu  vereiteln  gesucht  worden  ist,
daß  das  Malz  sogleich  nach  dem  Einspren-Jen
  in  die  Mühle  zum  Abmessen  gebracht
worden,  und  daß  auch  öfters  das  Malz  erst
in  der  Nachr  in  die  Mühle  geführt,  und  die
Abmessung  blos  durch  die  unverpflichteten
Mühlknechte  verfügt  worden  ist,  so  verordnen
  Seine  Masestát  der  König  allergnädigst,
daß  das  Malz  allezeit  von  dem  verpflichteten
Müller  selbst,  und  nur  bei  Tage;  auch  nicht
eber,  als  bis  solches  zum  Brechen
bereit,  und  ordentlich  abgestanden
  ist,  gemessen  werden  soll,  wobei  gegen
die  Ueberereter  dieser  Verordnung  folgende
Serafen  bestimmt  werden:

1)  Welcher  Müller  das  mit  der  Polette  in
die  Mühle  gebrachte  eingesprengte  Malz  nicht
selbst  mißt,  oder  nicht  in  seiner  Gegenwart
und  unter  seiner  Aufsicht  durch  seine  Knechte
messen  läßt,  bar  zur  Strafe  den  zebnfachen
Aufschlag  des  Malzbetrages  zu  bezablen.

In  Fällen,  wenn  der  Muͤller  erkrankt,  oder
wenn  die  Muͤhle  von  einer  Wittwe  besessen
wird,  ist  der  erste  Mühlknecht  zu  verpflichten,
  und  die  Messung  von  diesem  zu  besorgen.
  Dabei  haben  die  Bräuer  die  Verfüb--rung
  des  Malzes  in  die  Mühle  dergestalt
einzurichten,  daß  die  Messung  bei  Tage  geschepen
  kann.

3)  Jeder  Müller,  welcher  das  mit  der

Polekte  in  die  Mühle  gebrachte  Malj  eber

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abmißt,  als  es  zum  Brechen  vollkommen
bereit  und  ordentlich  abgestanden  ist,  har  den
zweifachen  Aufschlagsberrag  des  gemessenen
Malzes  als  Strafe  zu  bezahlen.

3)  So  oft  diese  Uebertretung  wiederpolt

wird,  so  ofe  wird  diese  Strafe  verdeppelt.

Pienach  hat  sich  also  jedermann  zu  achten,
und  die  koniglichen  tandes-Direktionen  haben
  auf  den  Vollzug  Nrenge  zu  halten;  auch
die  Oberaufschlagsämter  brenach  anzuwelsen.
München  den  30.  Dezember  180xF.

Auf  Sein.,  koniglichen  Majesiät  besonderen

allerhoch#.  :  Befehl.
Freiberr  von  Hompesch.
G.  Geiger.
Auftrag
an  sämtliche  Polizei=  Dehörden  der
Provinz  Buiern.
(Die  von  dem  Buchdrucker  Röcl  in  Augeburg
ausgegebenen  Kalencer  Detreisend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Koͤnigs.

Man  macht  hiemit  sämtliche  Polizci.  e-Hörden
  auf  die  von  dem  Buchdrucker  Rödl
in  Augsburg  für  das  Jahr  1808  auögegebene
  verordnun  sswidrige  Schreib=  und
Taschenkalender  aufmerksam,  worin  die  meisten
  der  abzewürdigten  Feiertage  mit  rotber
Farbe  gedruckt  entbalten  sind.

So  wie  nun  von  der  königlichrallerböchsten
Stelle  an  die  tandes-Direktion  in  Schwaben
  der  allergnädigste  Befebl  erlassen  worden,
  die  Konsiekation  allenthalben  zu  versügen,
  und  den  Verleger  zur  weiteren  Strafe
zu  ziehen;  so  ergebet  auch  an  die  genannten