Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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in diesem Falle, indem die Leute zerstreut 
liegen, nicht wohl eine Menagirung eintreten 
kann, so muß der Quartier, Träger dem Sol- 
daten eine nahrhafte Suppe, Gemüß und 
1 Pfund Fleisch, oder in des lezteren Ermang= 
lung, eine ergibige Mehl= Speise gegen drei 
Kreuzer, welche von der böhnung abzuziehen- 
sind, verabreichen; ist aber demselben weder 
Trunk noch Brod schuldig, indem lezteres in 
allen Garnisonen in Narur aus den Magaziz 
nen empfangen wird. 
Dergleichen Truppen-Verlegungen werden 
sich jedoch blos auf die Fälle der strengsten 
Nothwendigkeit beschränken, und sind die be- 
theiligten Quartier-Träger durch einen an- 
gemessenen Wechsel im Umaquartieren zu er- 
leichtern. 
. 6. Wenn eine Truppe im Lande mar- 
schirtpoder kantonirt, so erhältjeder Offizier Dach 
und Fach frei, und die Zulage einer Viertels- 
Gage. Diese Zulage geniessen auch jene Of- 
fiziere, welche einzeln aus ihrer Garnison 
kommandirt werden. Die Verheuratheten be- 
halten nach G. 4. das Quartier: Geld. Was 
der Ofizier verzehrt, muß er, wie eben be- 
merkt, und ein für allemal bestimmt bleibt, 
baar bezahlen. Der Soldat empfängt die im 
. ö. erwähnte Hausmanns-Kost mit ½ Pfund 
gutem Brode, und einer halben Maß Bier 
vom Quartier: Träger, welcher hiefür sechs 
Kreuzer, und zwar drei Kreuzer von der deh- 
nung des Mannes, die übrigen drei aber vom 
königlichen Aerar zur Vergümg erhält. Es 
verstehe sich von selbst, daß der Soldat, wenn 
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er die Kost vom Unterthan bekoͤmmt und nicht 
menagirt, auch auf keinen Menage" Beitrag 
Anspruch zu machen hat. 
Keiner vom ersten Unteroffsziere abwärre hat 
während eines Marsches und einer Kantonie 
rung mehr eine Monturs-Raten-Zulage zu 
geniessen. Ganz die nämliche Behandlung 
tritt dann ein, wenn ganze Regimenter und 
Bataillons marschiren, oder in Kantonirun= 
gen stehen. 
Wenn jedoch die Kantonirungen zu sehr 
konzentrirt, oder zu lange dauern würden, 
wird der betheiligee Unterthan durch eine aus- 
gedehntere Konkurrenz, oder durch besondere 
Verfügungen Erleichterung und Umerstüzung 
erhalten. 
G. 7. Auf Mlschen (ausgenommen bei 
einer Verlegung in eine neue ständige Garni- 
son) und in Kantonirungen passirt die regle, 
mentmässige Anzahl der Kasern-Weiber zur 
Einquartierung, und wird in der Bequartierung 
und Verpflegung ein Weib als ein, dann zwei 
Kinder ebenfalls als ein Kopf gerechner. Die 
Männer und Aeltern haben in solchem Maß- 
Stabe den Vergürungs-Betrag mit 3 Kreu- 
zern für jeden Kopf zu leisten. 
C. 8. Ueber die von einem Orte abgegeben 
werdenden Kost-Portionen hat der Komman-= 
dant der Truppe, zur Vermeidung aller Unord- 
nungen, mit dem Orts= und Geriches-Vor- 
stande, als Quartier: Kommissson, förmlich ab- 
zurechnen; die durch die Löhnung der Mann- 
schaft zu leistende Vergütungs, Beträge von 
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