Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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nateurs tragen als Uniforme ein Kleid von 
melirtem, hechtgrauem Tuche, mit langen, von 
oben bis unten mit Haften zugemachten Brust- 
klappen, stehendem Kragen und Aermelauf- 
schlägen von dunkelgrünem Tuche. Grünes Un- 
terfurter und geprdgte Kuöpfe von gelbem Me- 
talle. Der Kragen und die Aermelaufschláge 
sind nach dem unter Ziffer 4 vorgezeichneten 
Muster in mattem Golde gestickt. Beinkleider 
von weissem Tuche. 
Keine Epauletten und keine gestickte Kuppel. 
An dem Degen ist ein goldenes Wehrge- 
hänge ohne Bouillons und ohne eingemischte 
andere Farbe. Eben so sind die Hutquasten 
und Schlinge ohne Bouillons. 
Der Frack wiebei den vorigen Klassen, mit der 
Siickerei nach Zisfer Jauf dem liegenden Kragen 
6. Die Tabellisten und Kanzellisten 
tragen eben dieselbe Uniforme, wie die Aie Klasse. 
Sie unterscheiden sich jedoch dadurch, daß 
auf dem Kragen nur eine Eckverzierung nach 
dem unter Ziffer s angezeigten Muster ange- 
bracht wird. Die Aermelaufschläge bleiben 
ohne Stickerei. Die Kordons auf dem Hute 
und das Wehrgehänge an den Degen sind von 
gelber Seide, und an den daranhängenden 
Quasten mie goldfaden eingemischt. 
Der Frack wie bei der vorigen Klasse, mit 
der Eckzierung nach Ziffer # auf dem Kragen. 
Räcksichtlich des usseren Forstpersonals 
verbleibt es bei der unterm 4. Juni 1804 
erheilten Vorschrift, welche dasselbe in kei- 
nem Grade zu überschreiten hat. 
Es haben daher die Forst-Inspekkoren und 
Oberförster bei den Epauletten und Contre= 
Epaulerten keine Bouillons iu gebrauchen, 
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und die Revierförster die Hurkordons und 
Wehrgehänge nur von gelber Seide mit ein- 
gemischten Goldfäden an den Quasten zu tra- 
gen; die Forstwärter und Forstgehilsen aber 
sich der Wehrgehänge ganz zu enthalten. 
Dem Vorstande Unsers obersten Forstan 
tes machen Wir es zur besonderen Pflicht, 
darüber zu wachen, daß das gesamte Per- 
sonal genau die gegebenen Vorschriften be- 
folge, und sich keine eigenmächtige Abände= 
rung, oder Auszeichnung erlaube. 
München den al. Juni 1808. 
Max Josepb. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl 
Geiger. 
Bekanntmachung. 
(Die inländischen Kompetenten zum Lehramte an 
einer hbheren Lehr-Anstalt betressend.) 
Da die höheren Real und Gymnastal Anstal 
ten, so viel möglich, durchaus mit den fähigsten 
Lehrern versorgt werden sollen, so werden 
sämtliche inländische Lehramts= Kandidaten, 
die sich zu einer Real= oder Gymnasial- Lehrstelle 
befähiget halten, so wie diejenigen bereits an: 
gestellten Lehrer, die zu einem anderen Lehr, 
fache, oder zu einer anderen Lehr= Anstalt be- 
fördert zu werden wünschen, hiedurch aufge- 
sodert, binnen 6 Wochen, und also spatest 
bis zum b. August l. J. sich bei der Zentral- 
Srudien-Direktion, unter Beifügung der zu 
ihrem Gesuche geeigneten Belege, anzumelden. 
München den 24. Juni 1808. 
Auf Seiner kdniglichen Mgjestär besonderen 
allerhdchsten Befehl. 
Freiherr von Mo utgelas. 
von Krempelhuber. 
 
	        
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