Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1451 
gen; sie wird unter den Schuz der General- 
Administrarion des Seiftungs-Vermögens ge- 
sezt; und der Verwaltungs-Siz in jenen 
der genannten Administration, also in die 
Residenzstadt München gelegt. 
IV. Art. Die Glieder dieser Pensions- 
Anstalt sind hiedurch von der allgemeinen 
Konkurrenz zur Armenpflege nicht 
befreit. 
V. Art. Diese Pensions-Anstalt tritt mit 
dem ersten Oktober 1808, also mit dem 
Eintritte des Etats-Jahres rgos in Wirkung. 
II. Titel. 
Vermögen der Pensions-Anstalt. 
VI. Art. Das Vermögen der Den- 
llons= Anstalt zerfällt in zwei Haupttheile: 
1) in das Fundirungs und 
#) in das Ergänzungs-Vermögen. 
VII. Art. Das Fundirungs= Ver- 
möger bestehr aus folgenden Theilen: 
1) aus den bereits vorhandenen 
Kapitalien der bisher bestande- 
nen, und nunmehr in Konsolidirung 
übergehenden Wittwen= und Waisen- 
Kassen der Advokaten; 
2) aus den von Zeit zu Zeit entstehenden 
neuen Kapitalien, deren Quellen 
sind: 
a. die ordentlichen Beitráge 
der Glieder der Anstalt; 
b. die Strafen der Advokaten 
c. die Zuslüsse durch neue Dotario- 
nen, Erbschaften; degate 
und Schankungen; und 
1452 
d. die Ueberschüsse der Jahres- 
Rente. 
VIII. Art. Das Ergänzungs-Ver- 
mögen besteht aus jenen ausserordent- 
lichen Beiträgen der Glieder der Anstalt, 
welche in dem Falle, wenn die Rente des 
Fundirungs: Vermögens die Jahres-Erigenz 
der Pensions-Anstalt nicht decket, als noth, 
wendiges Komplement derselben erhoben, 
und auf den Gulden des ordentlichen Beitrages 
mit einer gleichen Beischlags-Rate um- 
gelegt, und sodann in ihrem ganzen Betrage 
auf einmal erholt werden. 
IX. Art. Das Regulativ der ordent- 
lichen Beiträge ist, wie folge: 
1. O. Der Advokat, welcher sich bei 
seiner Rezeption im Stande der Ehe, 
oder eines Wittwers mit Kindern 
befindet, entrichtet eine Eintritts-Gebühr 
von einhundert Gulden. 
a. I. Der Advokat, welcher sich bei 
seiner Rezeption ausser dem Stande 
der Ehe, oder in jenem eines Wittwers 
ohne Kin der befindet, entrichtet eine 
Eimtritts-Gebühr von fün fzig Gulden. 
3. G. Der Advokat, welcher nach seiner 
Rezeption in den Stand der Ehe rrit, 
entrichtet das Komplement der hiefür 
regulirten Eintrits-Gebühr mit fünfzig 
Gulden. 41 
4. C. Der Advokat entrichtet, je nach- 
dem er sich in dem Falle einer bezahlten Ein- 
tritts-Gebühr von Einhundert, oder von 
fünfzig Gulden befindet, einen Jahres'
	        
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