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gen; sie wird unter den Schuz der General-
Administrarion des Seiftungs-Vermögens ge-
sezt; und der Verwaltungs-Siz in jenen
der genannten Administration, also in die
Residenzstadt München gelegt.
IV. Art. Die Glieder dieser Pensions-
Anstalt sind hiedurch von der allgemeinen
Konkurrenz zur Armenpflege nicht
befreit.
V. Art. Diese Pensions-Anstalt tritt mit
dem ersten Oktober 1808, also mit dem
Eintritte des Etats-Jahres rgos in Wirkung.
II. Titel.
Vermögen der Pensions-Anstalt.
VI. Art. Das Vermögen der Den-
llons= Anstalt zerfällt in zwei Haupttheile:
1) in das Fundirungs und
#) in das Ergänzungs-Vermögen.
VII. Art. Das Fundirungs= Ver-
möger bestehr aus folgenden Theilen:
1) aus den bereits vorhandenen
Kapitalien der bisher bestande-
nen, und nunmehr in Konsolidirung
übergehenden Wittwen= und Waisen-
Kassen der Advokaten;
2) aus den von Zeit zu Zeit entstehenden
neuen Kapitalien, deren Quellen
sind:
a. die ordentlichen Beitráge
der Glieder der Anstalt;
b. die Strafen der Advokaten
c. die Zuslüsse durch neue Dotario-
nen, Erbschaften; degate
und Schankungen; und
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d. die Ueberschüsse der Jahres-
Rente.
VIII. Art. Das Ergänzungs-Ver-
mögen besteht aus jenen ausserordent-
lichen Beiträgen der Glieder der Anstalt,
welche in dem Falle, wenn die Rente des
Fundirungs: Vermögens die Jahres-Erigenz
der Pensions-Anstalt nicht decket, als noth,
wendiges Komplement derselben erhoben,
und auf den Gulden des ordentlichen Beitrages
mit einer gleichen Beischlags-Rate um-
gelegt, und sodann in ihrem ganzen Betrage
auf einmal erholt werden.
IX. Art. Das Regulativ der ordent-
lichen Beiträge ist, wie folge:
1. O. Der Advokat, welcher sich bei
seiner Rezeption im Stande der Ehe,
oder eines Wittwers mit Kindern
befindet, entrichtet eine Eintritts-Gebühr
von einhundert Gulden.
a. I. Der Advokat, welcher sich bei
seiner Rezeption ausser dem Stande
der Ehe, oder in jenem eines Wittwers
ohne Kin der befindet, entrichtet eine
Eimtritts-Gebühr von fün fzig Gulden.
3. G. Der Advokat, welcher nach seiner
Rezeption in den Stand der Ehe rrit,
entrichtet das Komplement der hiefür
regulirten Eintrits-Gebühr mit fünfzig
Gulden. 41
4. C. Der Advokat entrichtet, je nach-
dem er sich in dem Falle einer bezahlten Ein-
tritts-Gebühr von Einhundert, oder von
fünfzig Gulden befindet, einen Jahres'